604  Mechtsprechung.

wirkliche  Wille  des  Erblassers  gerichtet  ist;  die  zugezogenen  Zeugen  sollen  ferner
als  Kontrollpersonen  in  die  Lage  versetzt  werden,  zu  überwachen,  daß  der  wirkliche
  mündlich  erklärte  Wille  des  Erblassers  in  dem  gemäß  §§  2240—2242  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgenommenen  Protokoll  richtig  zum  Ausdruck  gebracht
  wird.  Aus  dem  Inhalt  und  Zweck  der  in  den  §§  2238,  2239  enthaltenen
Vorschriften  kann  jedoch  nicht  mit  dem  Berufungsgericht  gefolgert  werden,  daß
nur  eine  solche  mündliche  Erklärung  Anspruch  auf  rechtliche  Beachtung  hat,  die
vom  Erblasser  in  ausführlicher  Rede,  durch  einzelne  Sätze  oder  mit  eingehenden
Worten  kundgegeben  wird.  Es  kann  daher,  wie  von  dem  erkennenden  Senat
wiederholt  anerkannt  worden  ist,  die  mündliche  Erklärung  des  Erblassers  auch
auf  dem  Wege  einer  Rede  und  Gegenrede,  Frage  und  Antwort  zwischen  dem
mit  der  Aufnahme  des  Testaments  betrauten  Beamten  und  dem  Erblasser  zum
Ausdruck  gelangen;  hierbei  ist  die  Benutzung  oder  Vorlesung  einer  Niederschrift
oder  eines  Entwurfs  des  Testaments  nicht  schlechthin  ausgeschlossen  (Urteile
vom  3.  November  1904  IV  151/04,  vom  13.  April  1905  IV  579/04,  vom  31.  Mai
1905  IV  37/05.)

Ist  sonach  von  der  zu  weit  gehenden  grundsätzlichen  Anforderung  des  Berufungsgerichts
  Abstand  zu  nehmen,  so  ergibt  sich  aus  dem  bedenkenfrei  festgestellten
  Sachverhalt,  daß  in  dem  vorliegenden  Falle  den  berechtigten  Erfordernissen
  der  §§s  2238,  2239  genügt  ist.  Aus  der  abschnittsweise  erfolgten  Verlesung
des  zweiten  Testamentsentwurfs,  der  dem  jetzt  von  den  Beklagten  angefochtenen
Testamente  zugrunde  gelegt  wurde,  in  Verbindung  mit  den  mehrfach  von
dem  Gemeindevorsteher  gestellten  Fragen  und  den  darauf  vom  Erblasser  erteilten
bejahenden  Antworten  konnten  die  hierbei  anwesenden  Zeugen  F.  und  Sch.  zur
Genüge  erkennen,  worauf  der  zur  mündlichen  Erklärung  gelangte  letzte  Wille
des  Erblassers  gerichtet  war;  die  genannten  Zeugen  waren  auch  in  den  Stand
gesetzt,  zu  überwachen,  ob  das  Verlesene  mit  dem  vom  Erblasser  gewollten  übereinstimmte.


Demnach  sind  die  Vorschriften  der  §§  2238,  2239  bei  der  Errichtung  des  in
Rede  stehenden  Testaments  nicht  verletzt  worden.  IV.  Civilsenat  Nr.  277/05.
Urteil  vom  30.  November  1905.

B.  Bayer.  Oberstes  LTandesgericht  (Eivilsachen).
NFreiwillige  Gerichtsbarkteit.

Feststellung  der  realrechtlichen  Natur  eines  Gewerbes.  Beschwerderecht
der  Polizeibehörde.  ç

Gründe:  Im  Jahre  1841  meldete  der  damalige  Besitzer  der  Bierbrauerei
zum  Günzadam  in  Neuburg  a.  D.,  die  jetzt  im  Eigentum  des  Vierbrauereibesitzers
  J.  H.  dort  steht,  eine  radizierte  Taferngerechtsame  zur  Eintragung  in
das  Gewerbekataster  an.  Der  Stadtmagistrat  erkannte  nur  das  in  der  Braugerechtsame
  enthaltene  Biertafernrecht  an,  bestritt  aber  das  Bestehen  einer  selbständigen,
  die  Befugnis  zum  Ausschanke  von  Wein  gewährendenTaferngerechtsame.
  Auf  Antrag  des  Besitzers  stellte  das  vormalige  Landgericht  Neuburg  a.  D.
mit  Beschluß  vom  12.  Mai  1842  fest,  daß  dessen  Taferngerechtsame,  die  in
den  Entscheidungsgründen  mehrmals  als  eine  radizierte  Gerechtsame  bezeichnet
wird,  „eine  reale  Eigenschaft  im  vollen  Umfang  und  ohne  Beschränkung“  zustehe.

Aus  Anlaß  der  Anlegung  des  Grundbuchs,  bei  der  die  nicht  radizierten
realen  Gewerberechte  nach  den  §§  21  bis  23  der  Allerh.  Verordnung  vom
1.  Juli  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  377)  im  Anmeldungsverfahren  eingetragen
werden,  stellte  J.  H.  an  den  Stadtmagistrat  die  Anfrage,  ob  seine  Tafern-