Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  605

gerechtsame  als  eine  reale  nicht  radizierte  Gerechtsame  anerkannt  werde.  Da
der  Stadtmagistrat  erklärte,  die  Taferngerechtsame  werde  nur  als  eine  radizierte
anerkannt,  stellte  J.  H.  an  das  Amtsgericht  Neuburg  a.  D.  den  Antrag,  festzustellen,
  daß  ihm  eine  reale  Taferngerechtsame  zustehe.  Zur  Begründung
wurde  angeführt,  die  reale  Eigenschaft  der  Gerechtsame  sei  durch  den  Beschluß
vom  12.  Mai  1842  rechtskräftig  festgestellt,  hiervon  abgesehen  sei  das  Bestehen
der  realen  Gerechtsame  seit  1728  nachgewiesen  und  der  Umstand,  daß  sie  später
als  eine  radizierte  behandelt  wurde,  habe  ihre  Eigenschaft  nicht  ändern  können.

Nach  Anhörung  des  Stadtmagistrates,  der  in  seiner  Gegenerklärung  beantragte,
  die  Taferngerechtsame  als  eine  radizierte  festzustellen,  erließ  das  Amtsgericht
  am  16.  Oktober  1905  Verfügung  dahin:

„Es  wird  festgestellt,  daß  dem  Bierbrauereibesitzer  J.  H.,  Besitzer
der  Brauerei  zum  Günzadam  in  Neuburg  a.  D.,  eine  reale  Taferngerechtsame
  zusteht“,

wobei  es  von  der  Ansicht  ausging,  der  Beschluß  vom  12.  Mai  1842  habe
nach  seinem  klaren  Wortlaute  die  reale  Eigenschaft  der  Gerechtsame  festgestellt
und  neue  Umstände,  die  zu  einer  wiederholten  Prüfung  der  Frage  Anlaß  geben
könnten,  seien  nicht  angeführt  worden.

Die  vom  Stadtmagistrat  eingelegte  Beschwerde  wurde  vom  Landgericht
Neuburg  a.  D.  mit  Beschluß  vom  24.  Januar  1906  als  unzulässig  verworfen.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Stadtmagistrat  weitere  Beschwerde
eingelegt.

Die  weitere  Beschwerde  ist  zwar  zulässig,  kann  aber  nicht  für  begründet
erachtet  werden.

Der  Versuch  der  Beschwerdeschrift,  darzulegen,  daß  das  Verfahren,  in
dem  die  amtsgerichtliche  Entscheidung  ergangen  ist,  nicht  ein  Verfahren  auf
Feststellung  eines  Gewerberechts  gewesen  sei,  sondern  lediglich  die  Auslegung
des  Beschlusses  vom  12.  Mai  1842  zum  Gegenstande  gehabt  habe,  geht  fehl.
Das  Amtsgericht  war  nicht  um  Auslegung  des  Beschlusses  angegangen,  sondern
beide  Teile  hatten  Feststellung  beantragt,  ob  die  H'sche  Taferngerechtsame  eine
radizierte  oder  eine  nicht  radizierte  ist,  beide  Teile  hatten  sich  nicht  nur  auf
den  Beschluß  berufen,  sondern  jeder  hatte  auch  Gründe  angeführt,  die  seinen
Antrag  auch  für  den  Fall  rechtfertigen  sollten,  daß  der  Beschluß  die  Frage
nicht  entschieden  habe,  und  das  Amtsgericht  hat  sich  nicht  auf  die  Auslegung
des  Beschlusses  beschränkt,  sondern  auch  geprüft,  ob  nicht  neue  Umstände  vorgebracht
  seien,  die  zu  einer  wiederholten  Prüfung  der  streitig  gewordenen  Frage
Anlaß  geben  konnten.

Es  braucht  deshalb  nicht  erörtert  zu  werden,  ob  ein  Feststellungsverfahren
nicht  auch  zu  dem  Zwecke  beantragt  werden  kann,  den  wirklichen  Sinn  einer
in  einem  früheren  Verfahren  dieser  Art  ergangenen  Entscheidung,  über  deren
Auslegung  Zweifel  entstanden  ist,  klarzustellen,  wie  es  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  statthaft  ist,  mit  einer  neuen  Klage  die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses
  zu  beantragen,  das  schon  Gegenstand  rechtskräftiger  Entscheidung
gewesen  aber  neuerdings  streitig  geworden  ist,  weil  über  die  Auslegung  der
Entscheidung  Zweifel  besteht.  --die

  getroffene  Entscheidung  richtig  ist,  ist  für  die  Frage  nach  der
Art  des  Verfahrens,  in  dem  sie  ergangen  ist,  belanglos.  Es  kommt  deshalb
nicht  darauf  an,  ob  das  Amtsgericht,  als  es  zu  dem  Ergebnisse  kam,  daß  die
H.'sche  Gerechtsame  in  dem  Beschlusse  vom  12.  Mai  1842  als  eine  nicht
radizierte  festgestellt  sei,  den  Antrag  des  J.  H.  etwa  als  gegenstandslos  hätte
abweisen  sollen.  Die  neue  Feststellung  ist  auch  dann  in  einem  Berfahren  auf