606  Rechtsprechung.

Feststellung  eines  Gewerberechts  ergangen,  wenn  nach  dem  Ergebnisse  des  Verfahrens
  anders  hätte  entschieden  werden  sollen.  Für  das  Recht  des  Stadtmagistrats,
  sie  im  Wege  der  Beschwerde  anzufechten,  sind  deshalb  die  Vorschriften
  maßgebend,  die  für  die  Anfechtung  einer  solchen  Feststellung  gelten.
Im  Anschluß  an  den  Art.  10  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  11.  September  1825,
die  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen  betreffend  (GBl.  S.  127),  in
dem  bestimmt  ist,  daß  Streitigkeiten  in  Bezug  auf  reale  oder  radizierte  Gewerbe,
bei  welchen  der  Klagegrund  auf  einem  privatrechtlichen  Titel  beruht,  sich  von
nun  an  zur  Entscheidung  des  ordentlichen  Civilrichters  eignen,  ist  auf  Grund
der  im  Art.  12  Abs.  3  des  Gesetzes  getroffenen  Anordnung,  daß  das  Staatsministerium
  des  Innern  die  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  noch  erforderlichen,
den  gesetzlichen  Grundbestimmungen  entsprechenden  administrativen  Anordnungen
und  polizeilichen  Vorschriften  unverzüglich  zu  veranlassen  habe,  im  8  11  der
von  dem  Staatsministerium  des  Innern  erlassenen,  durch  Allerh.  Verordnung
vom  28.  Dezember  1825  ausdrücklich  genehmigten  „Instruktion  zu  den  Grundbestimmungen
  für  das  Gewerbswesen  in  den  sieben  älteren  Kreisen  des  Königreichs“
  (Reg.-Bl.  1826  S.  81)  verfügt,  daß  „die  Realität  des  Gewerbe
in  zweifelhaften  Fällen  gerichtlich  konstatiert  werden"“  muß,  und  sodann  eine
Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  30.  Oktober  1835
(Döllinger,  Verordn.-Samml.  Bd.  14  Tl.  3  S.  1522)  ergangen,  die
„namentlich  die  Kompetenzverhältnisse  und  das  Verfahren  bei  Konstatierung
der  Realität  der  Gewerbe“  regelt.  Als  das  Ergebnis  „der  umfassendsten  Erörterungen“
  zwischen  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  wurde
„eine  Vereinbarung  der  Ansicht  dahin“  bekannt  gemacht,  „daß  die  Entscheidung
über  die  Realität  oder  Nichtrealität  der  Gewerbe“,  falls  es  sich  nicht  um  „Verhandlungen
  in  Parteiverhältnissen“  bei  „Streitigkeiten  zwischen  Privaten"  handelt,
„unter  den  Begriff  des  Offizialverfahrens“  falle.  Zugleich  wurde  mitgeteilt,
daß  das  Staatsministerium  der  Justiz  im  Einverständnisse  mit  dem  Staatsministerium
  des  Innern  am  28.  August  1835  eine  Entschließung  an  die
Appellationsgerichte  diesseits  des  Rheins  erlassen  habe,  nach  welcher,  wenn
„die  von  dem  Gewerbsmann  in  Anspruch  genommene  Realität  des  Gewerbes
nicht  von  einem  beteiligten  Privaten,  sondern  von  der  Polizeibehörde  in  Contestation
  gezogen“  wird,  das  Gericht  „in  der  Form  gerichtlicher  Beurkundung
auszusprechen“  hat,  „ob  dem  in  Frage  stehenden  Gewerbe  die  reale  Eigenschaft
zustehe  oder  nicht",  „im  Falle  der  affirmativen  Beurkundung  das  Gewerbe
ohne  weiteres  als  real  in  das  Kataster  einzutragen“  ist,  während  „im  entgegengesetzten
  Falle  von  seite  des  Prätendenten  gegen  den  richterlichen  Beschluß  nach
Maßgabe  der  Gerichtsordnung  Kap.  XV  §  5  Nr.  6  Beschwerde  an  den  Oberrichter“
  stattfindet.  Am  Schlusse  wurde  in  der  Ziff.  IX  bemerkt,  daß  sich  bei
Befolgung  der  gegebenen  Weisungen  „eine  kontradiktorische  Stellung  oder  ein
Parteiverhältnis  der  Polizeibehörden  in  Fragen  über  die  Realität  eines  Gewerbes
durchaus  nicht  denken“  lasse.  In  Uebereinstimmung  hiermit  hat  das  Staatsministerium
  der  Justiz  in  einer  Entschließung  vom  31.  August  1854  (Zeitschr.
f.  Gesetzgeb.  u.  Rechtspfl.  in  Bayern  Bd.  1  S.  313)  die  Gerichte  auf  die
Wichtigkeit  der  „affirmativen  Beurkundung  der  Realität  eines  Gewerbes"  hingewiesen,
  die  „ohne  daß  ein  Rechtsmittel  dagegen  von  irgend  einer  Seite
ergriffen  werden  kaun,  den  Eintrag  des  Gewerbes  als  eines  realen  in  den
Kataster  zur  Folge  hat“.  Demgemäß  ist  allgemein  anerkannt,  daß  in  dem  zu
den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Feststellungsverfahren
  gegenüber  einer  „affirmativen  Beurkundung“  —  „da  kein  Gegner
vorhanden  ist"  —  „Niemanden,  auch  nicht  der  Polizeibehörde,  das  Recht  einer