Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  607

Berufung  oder  Beschwerde  zusteht“  (Bl.  f.  RA.  Bd.  3  S.  205,  Bd.  5  S.  10,
Bd.  13  S.  185,  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  41  S.  289  ff.,  insbes.  S.  295,  und
die  Entsch.  des  vorm.  OAG.  vom  17.  Mai  1841  und  des  Oberst.  LG.  vom
10.  Februar  1893  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  7  S.  315,  Bd.  58  S.  373).

An  dieser  Rechtslage  ist  durch  den  Art.  129  AG.  z.  BGB.  nichts  geändert
worden,  der  neben  anderen  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  für  die  Beschwerde  geltenden  Vorschriften
der  §§  19  bis  27,  29,  30,  auf  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  maßgebend  sind,
anwendbar  erklärt  hat,  soweit  nicht  ein  anderes  vorgeschrieben  ist;  die  Sonderbestimmung,
  die  eine  Anfechtung  der  das  Bestehen  der  behaupteten  Gerechtsame
feststellenden  Entscheidung  ausschließt,  ist  ebenso  unberührt  geblieben  wie  bei
der  Regelung  des  Beschwerdeverfahrens  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  die  das  Gesetz  zur  Ausführung  der  CPO.  und  KO.  vom
23.  Februar  1879  in  den  Art.  50  bis  66  getroffen  hat.

Anerkennung  der  Vaterschaft.  Vormerkung  hicrüber  im  Standesregister.
Die  Arbeiterin  Helene  E.  in  Nürnberg  hat  als  den  Vater  ihres  unehelichen
Kindes  Friedrich  Max,  für  das  Karl  L.  in  Nürnberg  zum  Vormunde  bestellt
ist,  den  Schmied  Konrad  St.  in  N.  bezeichnet.  Der  Vormund  hat  gegen
Konrad  St.  bei  dem  Amtsgerichte  N.  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft
und  Gewährung  einer  Unterhaltsrente  von  2c.  mit  der  Begründung  erhoben,
daß  der  Beklagte  als  Vater  zu  gelten  habe,  weil  innerhalb  der  Empfängniszeit
er  allein  der  Mutter  beigewohnt  habe.  Durch  rechtskräftig  gewordenes  Versäumnisurteil
  des  Amtsgerichts  N.  ist  Konrad  St.  schuldig  erklärt  worden,
„anzuerkennen,  daß  er  als  Vater  des  von  der  Helene  E.  am  23.  Juli  1904
geborenen  unehelichen  Kindes  Friedrich  Max  zu  gelten  hat“,  und  die  verlangten
Unterhaltsbeträge  zu  zahlen.  Auf  Grund  einer  mit  dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft
  versehenen  Ausfertigung  des  Urteils  hat  der  Vormund  an  das  Standesamt
  den  Antrag  gestellt,  die  durch  das  Urteil  erfolgte  Feststellung  der  Abstammung
  des  Mündels  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
Eintragung  im  Geburtsregister  zu  vermerken.  Da  der  Standesbeamte  den
Antrag  ablehnte,  so  beantragte  Helene  E.  bei  dem  Amtsgerichte  N.,  ihn  zur
Eintragung  des  Vermerkes  anzuweisen,  und  der  Vormund  schloß  sich  dem  Antrag
  an.

8  Das  Amisgericht  hat  den  Antrag  abgewiesen,  weil  die  Feststellung,  daß
Konrad  St.  als  Vater  des  Kindes  zu  gelten  hat,  lediglich  als  Grundlage  der
Verpflichtung  zur  Unterhaltsgewährung  beantragt  und  getroffen  worden  sei.

Die  Beschwerde  des  Vormunds  hiergegen  wurde  vom  Landgerichte  N.
mit  Beschluß  vom  28.  Dezember  1905  zurückgewiesen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  hat  der  Vormund  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  am  Amtsgerichte  N.  die  weitere  Beschwerde  eingelegt,
indem  er  die  88  1708,  1717  BGB.,  den  §  26  Personenstandsges.  und  den
5  286  CPO.  als  verletzt  bezeichnete.

Die  weitere  Beschwerde  ist  nicht  begründet.

Die  vom  Vormund  erhobene  Klage  stimmt  nach  Antrag  und  Begründung
mit  dem  üblichen  Inhalte  der  Klagen  überein,  mit  denen  die  sich  aus  den