608  Rechtsprechung.

§§  1708  bis  1713,  1717  BGB.  ergebenden  Ausprülche  geltend  gemacht  werden,
und  enthält  keine  Andeutung  davon,  daß  Feststellung  der  Vaterschaft  des  Beklagten
  mit  einer  über  die  Unterhaltspflicht  hinausgehenden  Wirkung  beantragt
werde.  Jedenfalls  hat  das  Gericht  sie  in  diesem  Sinne  verstanden,  die  Fassung
der  Urteilsformel  läßt  keinen  Zweifel  darüber  aufkommen,  daß  nur  festgestellt
worden  ist,  daß  Konrad  St.  als  Vater  im  Sinne  der  §§  1708  bis  1716
BGB.  gilt.

Die  Rechtsausführungen  der  weiteren  Beschwerde  gehen  fehl.

Das  BGB.  hat  mit  der  unehelichen  Vaterschaft,  die  Verwandtschaft  im
Sinne  des  §  1589  nicht  begründet,  einzelne  familienrechtliche  Wirkungen  wverbunden,
  diese  aber  nicht  an  einen  einheitlichen  Tatbestand  geknüpft,  sondern  die
Voraussetzungen  einer  jeden  besonders  bestimmt.  Für  die  im  §  1310  bestimmten
Ehehindernisse  kommt  es  auf  die  Tatsache  der  Abstammung  an,  für  die  in  den
§§  1708  bis  1716  bestimmten  Verpflichtungen  treten  an  deren  Stelle  die  in
den  §§  1717,  1718  bezeichneten  Tatsachen,  für  die  Legitimation  durch  Eheschließung
  der  Eltern  ist  die  Beiwohnung  des  Mannes  innerhalb  der  Empfängniszeit
  nach  Maßgabe  der  im  §  1720  getroffenen  Bestimmungen  entscheidend,  für
die  Ehelichkeitserklärung  ist  nach  den  §§  1725,  1735  die  Anerkennung  die
wesentliche  Voraussetzung.  Iufolge  dieser  Rechtsgestaltung  kann  derselbe  Mann
in  der  einen  Beziehung  als  Vater  in  Betracht  kommen,  während  er  in  einer
anderen  Beziehung  nicht  als  Vater  gilt.

Die  Anerkennung  des  unehelichen  Kindes  wird  nach  §  25  PStG.  und
§5  14  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Vorschriften  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vom  25.  März  1899  (RGBl.  S.  225)  in  das  Geburtsregister  eingetragen,
  weil  sie  Anerkennung  der  Abstammung  des  Kindes  von  dem  Anerkennenden
  ist.  Die  im  §  1718  BGB.  bestimmte  Ausschließung  der  Berufung
des  Anerkennenden  darauf,  daß  innerhalb  der  Empfängniszeit  auch  ein  anderer
der  Mutter  beigewohnt  habe,  ist  nicht  der  Inhalt  sondern  eine  der  rechtlichen
Wirkungen  der  Anerkennung.

Eine  Feststellung  der  Abstammung  des  Kindes,  die  nach  §  26  PSt.
im  Geburtsregister  zu  vermerken  ist,  liegt  nur  vor,  wenn  das  Verhältnis  festestellt

  ist,  das  die  Grundlage  der  im  §  1310  BGB.  bestimmten  Ehehindernisse
ildet.  Die  Feststellung,  daß  ein  bestimmter  Mann  als  Vater  im  Sinne  der
1708  bis  1716  gilt,  d.  h.  daß  ihm  die  dort  bezeichneten  Verpflichtungen
obliegen,  ist  nicht  eine  Feststellung  der  Abstammung  des  Kindes,  sondern
beschränkt  sich  auf  den  Bereich  der  Wirkungen  der  Vaterschaft,  die  in  diesen
Verpflichtungen  bestehen.  Die  Tatsachen,  auf  Grund  deren  die  Feststellung
etroffen  wird,  mögen  in  nehr  vielen  Fällen  die  Schlußfolgerung  rechtfertigen,
gat  das  Kind  von  dem  Manne  abstammt,  der  für  die  in  Rede  stehenden
Verpflichtungen  als  Vater  gilt,  aber  festgestellt  ist  nicht  mehr,  als  daß  der
Mann  Träger  dieser  Verpflichtungen  ist,  eine  nach  §  26  PSt  G.  im  Geburtsregister
  zu  vermerkende  Feststellung  der  Abstammung  des  Kindes  ist  nicht
getroffen.  çr
n  Uebereinstimmung  mit  dem  angeführten  Beschlusse  des  Kammergerichts
*rd  vom  *  April  1903  (Jahrb.  d.  Entsch,  d.  RGer.  Bd.  26  S.  39  —
und  Stölzel,  Personenstandsges.  Anm.  a  zum  §  26  ist  daher  die  Rechtsanschaunung,
  die  die  Vorinstanzen  ihren  Entscheidungen  zugrunde  gelegt  haben,
für  zutreffend  zu  erachten.  I.  Civilsenat  Reg.  III  8/1906;  Beschluß  vom
23.  Februar  1906.