Oberlandesgericht  Nũrnberg  (Civilsachen).  669

C.  Oherlandesgericht  Rürnberg  (Civilsachen).
Eiviskrechl.

Zahlungseinstellung  im  Sinne  der  Konk.-Ordn.  Nach  der  ständigen
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  (JW.  1906  S.  92;  RGer.  Bd.  50  S.  4s1,
Bd.  51  S.  413)  ist  unter  Zahlungseinstellung  die  nach  außen  ersichtlich  gewordene,
  auf  voraussichtlich  dauerndem  Mangel  an  Zahlungsmitteln  beruhende
Unfähigkeit  des  Schuldners,  seine  fälligen  Schulden  in  der  Allgemeinheit  zu
bezahlen,  zu  verstehen  (Jäger  KO.  §  30  und  Anm.  hierzu).  Vorübergehende
Zahlungsstockung  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  Zahlungseinstellung;  gewöhnlich
wird  voransgesetzt,  daß  der  Schuldner  gedrängt,  d.  h.  ernstlich  gemahnt  oder

ar  mit  Klagen  oder  Zwangsvollstreckungen  bedroht  war  (IW.  1905  S.  29).
ndererseits  wird  die  Zahlungseinstellung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Schuldner  den  einen  oder  anderen  Gläubiger  bezahlt  hat  (RGer.  Bd.  6  S.  96;
Bolze  Bd  1  2172);  unbeachtlich  ist  ferner,  ob  der  Schuldner  sich  über  seine
Vermögenslage  klar  war,  namentlich  ist  ohne  Bedentung,  daß  er  ohne  hinlänglichen
  Grund  glaubte,  er  werde  die  Krisis,  in  der  er  sich  befand,  überwinden
  (Bolze  Bd.  1  2168);  auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  der  Schuldner
nicht  willens  war,  nicht  den  Entschluß  gefaßt  hatte,  seine  Zahlungen  einzustellen,
wesentlich  ist  vielmehr  die  Offenbarung  dieses  Entschlusses,  die  äußerlich  erkennbare
  tatsächliche  Unmöglichkeit,  vorhandene  Verbindlichkeiten,  deren  Inhaber
Zahlungen  verlangen,  zu  einem  wesentlichen  Teile  zu  befriedigen  (Warneyer,
Jahrb.  1906  §  30,  5  KO.;  Jäger,  Anm.  2  zu  §  30  KO.).

Auch  dann  ist  Zahlungseinstellung  anzunehmen,  wenn  der  Schuldner

uns.  mit  der  im  Juli  abgegebenen  Erklärung,  er  könne  jetzt  nicht  zahlen,  die

itteilung  verbindet,  daß  er  im  folgenden  Januar  und  Februar  zahlen  zu
können  hoffe  (Sörgel  Rechtspr.  1902  8  30,  2  KO.).  Urteil  vom  30.  Juni  1906
—  L.  122.06  —.

kurseröffnung  erfüllten  Werklieferungsvertrage.

Die  Aufrechnung  im  Konkurse  ist  zulässig,  soweit  sie  außerhalb  des  Konkurses
  statthaft  wäre  (§  53  KO.).  Voraussetzung  ist,  daß  im  Augenblicke  der  Konkurseröffnung
  die  Gegenseitigkeit  der  Forderungen  besteht  (5  54  a.  a.  O.).

Im  gegebenen  Falle  hat  die  Beklagte  gegen  den  Gemeinschuldner  vor  der
Konkurseröffnung  eine  unbestrittene,  rechtsbeständige  und  fällige  Forderung
von  1083  Mk.  gehabt.  Andererseits  war  zwischen  der  Beklagten  und  dem  Gemeinschuldner
  vor  der  Konkurseröffnung  ein  Werklieferungsvertrag  zu  Stande  gekommen,
  nach  welchem  der  Gemeinschuldner  der  Beklagten  nach  von  dieser  zu
sendenden  Modellen  Abgüsse  für  Motoren  im  Gesamtpreise  zu  720  Mk.  zu  liefern
hatte.  Der  kleinere  Teil  dieser  Gußteile  zu  193  Mk.  war  schon  am  4.,  13.,  20.  und
25.  Februar  1905  geliefert  worden,  der  Rest  zu  533  Mk.,  welcher  Betrag  Gegenstand
  gegenwärtigen  Rechtsstreits  ist,  wurde,  wie  die  in  erster  Instanz  gepflogene
Beweiserhebung  ergeben  hat,  erst  am  Tage  nach  der  am  24.  Februar  1905  erfolgten
  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners
H.,  bezw.  dessen  Firma  infolge  eines  noch  vor  derselben  von  ihm  gegebenen  Auftrags
  von  dessen  Angestellten  bei  der  Bahnstation  G.  aufgegeben  und  damit  an
die  Beklagte  geliefert.  Die  Unwirksamkeit  dieses  Erfüllungsaktes  hat  der  onkursverwalter
  durch  seine  nicht  bestrittene  und  nach  der  Prozeßlage  zweifellose
nachträgliche  Genehmigung  beseitigt,  und  er  hat  dadurch  die  Erfüllung  rück-