610  Rechtsprechung.

wirkend  gültig  gemacht  (5  184  BGB.),  wozu  er  nach  §  17  KO.  berechtigt  war.
Damit  ist  der  zwischen  der  Beklagten  und  dem  Gemeinschuldner  geschlossene
Werkvertrag  mit  allen  Rechten  und  Einreden,  die  hieraus  für  den  Gemeinschuldner
und  gegen  diesen  begründet  waren,  auf  den  Konkursverwalter  als  Vertreter  des
Gemeinschuldners  übergegangen.

Durch  den  Werkvertrag  ist  der  Gemeinschuldner  zur  Lieferung  der  Abgüsse,
  die  Beklagte  dagegen  zur  Entrichtung  der  vereinbarten  Vergütung  verpflichtet
  worden  (s  631  BGB.).  Die  Beklagte  war  vom  Vertragsabschlusse  an
diese  Vergütung  schuldig,  nur  war  die  Zahlung  durch  die  Zeit  der  Lieferung
betagt  und  durch  die  Lieferung  selbst  bedingt.  Sonach  schuldete  die  Beklagte
schon  vor  Eröffnung  des  Konkurses  dem  Gemeinschuldner  eine  zwar  noch  nicht
fällige,  aber  zur  Aufrechnung  im  Konkurse  fähige  Forderung,  sie  ist  nicht  infolge
der  erst  nach  der  Konkurseröffnung  erfolgten  Werklieferung  nach  Eröffnung  des
Konkurses  etwas  zur  Masse  schuldig  geworden,  so  daß  die  Aufrechnung  nach  8  55
Ziff.  1  KO.  unzulässig  wäre.

Durch  die  nach  Konkurseröffnung  erfolgte  und  vom  Konkursverwalter  genehmigte
  Lieferung  der  Waren  ist  nur  die  Fälligkeit  der  schon  bestehenden  Schuld
der  Beklagten  herbeigeführt  worden.  Allerdings  ist  durch  diese  Lieferung  dem
Konkursverwalter  ein  Anspruch  auf  Zahlung  des  bedungenen  Preises  an  die
Konkursmasse  entstanden,  allein  diesem  Anspruche  steht  die  Aufrechnungsbefugnis
  der  Beklagten  gegenüber.  Von  dieser  hat  die  Beklagte  beim  Vorhandensein
der  sonstigen  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Aufrechnung  unbestritten  Gebrauch
  gemacht  und,  da  ihre  Forderung  den  von  ihr  für  die  Werklieferung  zu
zahlenden  Preis  unbestritten  übersteigt  und  nach  §  389  BGB.  die  Aufrechnung
bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie  sich  decken,  als  in  dem  Zeitpunkte  erloschen
  gelten,  in  welchem  sie  zur  Aufrechnung  geeignet,  einander  gegenüber
getreten  sind,  so  ist  die  eingeklagte  Forderung  erloschen.  Urteil  vom  25.  Mai  1906.

III.  Mitteilungen  aus  der  Rechtsprechung  der  Civilsenate  des
Oberlandesgerichts  Stuttgart.
Mitgeteilt  von  Oberlandesgerichtsrat  Römer  (Stuttgart).
Zu  §8  160,  161  BGB.  Bei  einem  bedingten  Vertrag  hat  während  der
Schwebezeit  keine  Partei  das  Recht,  ohne  Grund  von  dem  Vertrag  zurückzutreten.
  Urteil  vom  21.  April  1906.

Zu  §§  388,  389  BGB.  Eine  Aufrechnungserklärung  kann  in  einem  Rechtsstreit
  vom  Beklagten  —  vorsorglich  —  auch  in  einem  vorbereitenden  Schriftsatz
abgegeben  werden.  Damit  sind  die  beiderseitigen,  bis  dahin  geltend  gemachten
Forderungen  erloschen;  nach  diesem  Zeitpunkt  kann  daher  Kläger  gegen
die  durch  die  Aufrechnung  erloschenen  Gegenforderungen  des  Beklagten  nicht
mehr  seinerseits  mit  einem  Gegenanspruch  aufrechnen.  Urteil  vom  1.  Mai  1906.

Zu  §  208  BGB.  Zu  einem  „Anerkenntnis“  i.  S.  des  §  208  wird  ein  Dispositivakt
  nicht  erfordert,  vielmehr  genügt  eine  solche  ausdrückliche  oder  stillschweigende
Kundgebung,  die  dem  Berechtigten  gegenüber  „die  unzweideutige  Erklärung
des  Ueberzeugtseins  von  der  Verpflichtung“  enthält.  Eine  solche  Kundgebung
liegt  jedoch  nicht  stets  dann  vor,  wenn  etwa  ein  Verkäufer  sich  zu  Reparaturen
einer  verkauften  Sache  herbeiläßt:  er  kann  sich  hierzu  möglicher  Weise  nur  aus
Koulanz  oder  aus  Rüchichten  auf  den  Ruf  seines  Geschäfts  verstanden  haben.
Urteil  vom  1.  Mai  1906.