Mitteilungen  aus  der  Rechtsprechung  der  Civilsenate  2c.  611

Zu  §  433  Abs.  2,  §  452  BGB.  Es  läßt  sich  nicht  ohne  weiteres  annehmen,
daß  mit  der  Vereinbarung:  der  Kaufpreis  solle  mittels  eines,  eine  gewisse  Zeit
nach  Ausstellung  zahlbaren  Accepts  bereinigt  werden,  gesagt  sein  soll:  wenn
dieses  Accept  nicht  alsbald  ausgestellt  werde,  sei  der  Betrag,  auf  den  es  laute,
sofort  bar  zu  bezahlen.  Denn  das  Accept  ist  nicht  gleich  dem  Geldbetrag,
auf  den  es  lautet,  da  bei  sofortigem  Umsatz  des  Accepts  der  Diskont  abgeht.  —
Die  gegenteilige  Meinung  Staubs  (Komm.  z.  HGB.  Exk.  vor  §5  373  Anm.  41)
entbehrt  der  schlüssigen  Begründung:  es  ist  eben  nicht  —  auch  nicht  bedingt  —
Barzahlung  ausgemacht,  sondern  Zahlung  mittels  eines,  nach  gewisser  Zeit  fälligen,
  Accepts.  Wird  dieses  nicht  rechtzeitig  gegeben,  so  kann  der  Verkäufer
Klage  auf  Ausstellung  des  Accepts  und  auf  das  Verzögerungsinteresse  erheben.
Urteil  vom  24.  April  1906.

Zu  §  705  ff.  BGB.  Zuwendungen  an  einen  nicht  rechtsfähigen  Verein
mit  der  Wirkung,  daß  das  Zugewendete  Vermögen  der  Mitglieder  als  solcher
zu  gesamter  Hand  und  zu  Vereinszwecken  bestimmt,  also  Vereinsvermögen,
wird,  sind  zulässig  und  rechtlich  möglich.  Auch  besteht  kein  Zweifel,  daß  ein  Vereinsmitglied
  in  gleicher  Weise  wie  ein  Dritter  zufolge  Uebernahme  einer  Verpflichtung
  Schuldner  der  zur  gesamten  Hand  verbundenen  Vereinsmitglieder
werden  kann,  die  Verpflichtung  nicht  etwa  in  Betreff  des  auf  das  fragliche  Versinemitglied
  entfallenden  Anteils  am  Vereinsvermögen  nichtig  ist.  Urteil  vom

.  Mai  1966.

Versicherungsrecht.  Eine  Versicherungsgesellschaft  hat  dafür  einzustehen,
wenn  der  Versicherungsnehmer  durch  ihren  Agenten  veranlaßt  wird,  die  gestellten
Fragen  ungenau  oder  überhaupt  anders  als  es  hätte  geschehen  sollen,  zu  beantworten,
  vorausgesetzt,  daß  sich  der  Versicherungsnehmer  bei  der  Fragebeantwortung
  in  gutem  Glauben  befindet.  Denn  die  Gesellschaft  stellt  den  Agenten
unter  anderem  zum  Zweck  der  Belehrung  und  Aufklärung  der  Versicherungsnehmer
  an.  Sie  hat  daher  die  seitens  der  Agenten  erteilten  Auskünfte  gegen
sich  gelten  zu  lassen.  Urteil  vom  16.  Juni  1905.

Zu  §  59  HGB.  Reisespesen  sind  als  Vergütung  barer  Auslagen  vom  Prinzipal
  im  Voraus  zu  bezahlen,  der  Reisende  ist  daher  nicht  verpflichtet,  bezüglich
ihrer,  etwa  durch  Entnahme  aus  eigenen  Mitteln,  dem  Prinzipal  gegenüber  in
Vorschuß  zu  gehen.  Urteil  vom  21.  April  1906.

Zu  §  529  Abs.  2  CPO.  Die  Erklärung  einer  Partei:  sie  stelle  die  Entscheidung
  in  das  Ermessen  des  Gerichts,  kann  nicht  als  Einwilligung  in  die  Erhebung
eines  neuen  Anspruchs  durch  den  Gegner  aufgefaßt  werden,  sie  besagt  vielmehr
nur:  das  Gericht  solle  nach  der  gegebenen  Sachlage  den  prozessualen  Vorschriften
und  dem  materiellen  Recht  gemäß  entscheiden.  Urteil  vom  1.  Mai  1906.

Zu  §  4  Abs.  1  H6  B.  Ob  ein  Gewerbebetrieb  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes
  hinausgeht,  richtet  sich  nach  den  konkreten  Verhältnissen.  Maßgebend
sind  namentlich  die  Höhe  des  Betriebskapitals,  der  Umsatz,  der  Ertrag,  die  Gewerbesteuer,
  Größe  und  Beschaffenheit  der  dem  Betrieb  dienenden  Räumlichkeiten,
  Organisation  des  Betriebs,  namentlich,  ob  in  der  Hauptsache  die  persönliche
  Arbeitskraft  des  Inhabers  zur  Verwendung  kommt  oder  ob  eine  größere
Anzahl  von  Angestellten  beschäftigt  ist,  Wechselverkehr,  Beziehungen  zu  einem
größeren  Kreis  von  Lieferanten  und  Kunden.  Doch  brauchen  diese  Merkmale
nicht  sämtlich  vorhanden  zu  sein.  Urteil  vom  5.  April  1906.