612  Literatur.

Zu  §  343  BGB.  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit  einer  vereinbarten
  Vertragsstrafe  ist  jedes  berechtigte  Interesse  des  Gläubigers,  nicht  bloß
das  Vermögensinteresse,  in  Betracht  zu  ziehen.  Zu  beachten  ist  neben  der  Höhe
des  möglichen  und  wirklichen  Schadens  die  wirtschaftliche  Lage  beider  Teile,
der  Grad  des  Verschuldens  des  Schuldners  und  die  Erwägung,  daß  die  Strafe
als  Zwangsmittel  wirken  soll,  um  den  Schuldner  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  anzuhalten.  Urteil  vom  5.  April  1906.  ·

IV.  Literatur.
1)  Verlag  von  Carl  Marhold  in  Halle  a.  S.

Juristisch-psychiatrische  Grenzfragen.  Zwanglose  Abhandlungen,  herausgegeben  von
Professor  Dr.  jur.  A.  Finger,  Professor  Dr.  med.  Hoche  und  Oberarzt  Dr.  med.

Joh.  Bresler.  IV.  Bd.  Heft  2—6.  1906.  Jedes  Peft  ist  einzeln  käuflich.
Die  sehr  vielseitige  Sammlung,  über  die  wir  bereits  früher  berichteten,  hat  im  laufenden
Jahre  sich  um  einige  weitere  beachtenswerte  Arbeiten  vermehrt.  In  Hest  2  bespricht  zunächst
Dr.  med.  C.  G.  Jung  die  piychologische  Diagnose  des  Tatbestandes.  Er  weist  durch  ein
ihm  gelungenes  Experiment  nach,  daß  man  vermittels  der  sogen.  Assoziationsmethode  Beschuldigte
  überführen  kann.  Wenn  nämlich  eine  Versuchsperson  die  Aufabe  hat,  auf  eine  Reihe
von  vorgetragenen  Stichworten  möglichst  schnell  ein  anderes  Wort,  das  ihr  gerade  einfällt,
zu  neunen,  so  wird  durch  Einstreuung  von  Worten,  die  einen  Bezug  auf  eine  untersuchte  Tat
haben  können,  in  die  vorgelegten  Stichworte,  die  schuldige  Versuchsperson  leicht  entweder  verdächtige
  Assoziationen  kundgeben  oder  sich  einen  Moment  mit  der  Antwort  besinnen  um  diese
einfallenden  Vorstellungen  durch  andere  Antworten  zu  verdecken.  Wird  nun  die  Zeit  und
rt  der  Antwort  genau  registriert,  so  gewinnt  man  leicht  Judizien.  Der  Verfasser  hat  einen
Verdächtigen,  der  ihm  hernach  auch  gestand,  ferner  zwei  Unschuldige  (einen  in  seme  Mcthode
Eingeweihten  und  einen  Uneingeweihten)  auf  diese  Weise  geprüft  und  teilt  die  gewonnenen
Resultate  mit,  von  denen  er  selbst  öffentlich  bekennt,  daß  diese  Methode  immerhin  nur  mit
größter  Vorsicht  zu  Schlüssen  verwertet  werden  kann.  Sie  wird  namentlich  rontinierten  sowie
schnelldenkenden  Personen  gegenüber  versagen.  —  Das  nämliche  Heft  enthält  ferner  einen
Bericht  über  die  ersten  100  Sitzungen  der  forensisch-psychiatrischen  Vereinigung
u  Dresden  von  Dr.  med.  Georg  Ilberg.  Diese  für  vorgerücktere  Theoretiker  und
raktiker  bestimmte,  nicht  etwa,  wie  anderwärks,  einer  Studentenverbindung  angegliederte
Vereinigung,  hat  sich  dementsprechend  einer  regen  Beteiligung  von  Juristen  und  Aerzten,
gleichviel  welcher  Richtung,  zu  erfreuen  gehabt  und  bei  einem  solchen  Kreis  von  Mitgliedern
auch  außerordentlich  fördernde  Vorträge  und  praktische  Demonstrationen  von  Kranken  gehört
und  gesehen.  Wenn  man  den  Bericht  über  dic  ernsten  und  exakten  Forschungen  liest,  wird
man  es  lebhaft  bedauern,  daß  manche  andere  Großstadt  eine  gleichartige  Institution  noch
nicht  ins  Leben  gerufen  hat.  Zahlreiche  der  dort  gebotenen  Anregmagen,  wie  z.  B.  Einführung
  in  die  Gefängnisse  und  in  die  Irrenhäuser,  sind,  wenn  sie  nicht  den  Betrieb  stören
und  oberflächlich  ausfallen  sollen,  nur  für  einen  begrenzten  Kreis  reiferer  Personen  bestimmt
und  in  Dresden  scheint  man  hierbei  gute  Erfahrungen  gemacht  zu  haben.  —  In  Heft  3
erörtert  Dn.  med.  Hermann  Kornfeld:  die  Beziehungen  von  Alkoholismus  und
§  51  St  B.  Er  sucht  u.  a.  nachzuweisen,  daß  es  im  Sinne  des  §  51  auch  partielle  Geistesstörungen
  gibt.  —  Außerdem  enthält  dieses  Heft  noch  von  Dr.  jur.  Wulffen  eine  Besprechung
von  Gerhart  Hauptmann's  „Rose  Bernd“,  vom  kriminalistischen  Standpunkt.  Er  stellt  verschiedene
  prozessnale  Unmöglichkeiten  und  Unwahrscheinlichkeiten  des  Stückes  fest,  läßt  aber
andererseits  dem  Dichter  volle  Gerechtigkeit  hinsichtlich  der  piychologisch  richtigen  Zeichnung
von  Charakter  und  Handlungen  einer  Hysterischen  widerfahren.  —  Eine  umfangreiche,  Heit
4—6  umfassende  Schrift  widmet  Dr.  med.  Schaefer  dem  moralischen  Schwachsinn.
Er  stellt  gemeinverständlich  dessen  Wesen  und  Aeußerungsformen  an  zahlreichen  Kranken=  und
Gerichtssaalberichten  dar  und  definiert  diese  Piychose  als  eine  Entwickelungshemmung  der
Intelligenz,  welche  verhindert  hat,  daß  der  Betreffende  zur  moralischen  Reife  des  Durchschnittsmenschen
  gelange.  Von  den  angeknüpften  praktischen  Vorschlägen  sind  viele  beherzigenswert,
insbesondere  die  frühzeitige  Anstaltspflege,  die  Vermeidung  von  strengen  Erziehungsmaßregeln.
Andere  Vorschläge  gehen  zu  weit,  namentlich  die  Augriffe  auf  die  Kunst  der  Neuzeit,  welche
in  dem  Postulate  auslaufen  (S.  1641:  „Keinen  Pfennig  mehr  für  die  Kunst“  müsse  die  einstimmige

  Losung  der  Parlamente  sein.  K.

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Fur  die  Redaktion  verantwortlich:  Staatsanwalt  Dr.  Engelmann  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nüruberg.