71.  Jahrgang.  22.  1.  November  1906.
Dr.  J.  A.  Seufferk's
Plätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Rarl  ÖOstbelder,  und  Dr.  Cb.  Sngelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Staatsanwalt  bei  dem  Oberlandesgerichte
.  München,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhbalt:  I.  Abhandlungen:  Müller.  Eine  ciokirechtliche  Studie  zur  Lebre  vom  Promessengeschäft.

II.  liechferechunz  Belchsgertant  (Strassachen);  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen);
Oberlandesgericht  Bamberg  (Civilsachen);  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  III.  Bermischte
Nachrichten.  IV.  Literatur.

I.  Abhandlungen.

Eine  civilrechtliche  Studic  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.
Von  Dr.  Gustav  Miller,  kgl.  II.  Staatsanwalt  in  München.

Vielfach  kann  man  in  Tagesblättern  Inserate  lesen,  welche  die  Aufforderung
  enthalten,  sich  den  Gewinn,  den  man  durch  Beitritt  zu  Serienlosgesellschaften
  oder  Serienlosgemeinschaften  machen  könne,  nicht  entgehen  zu  lassen.
In  den  verlockendsten  Anpreisungen  wird  dem  Publikum  nahegelegt,  doch  die
enormen  Gewinnchancen,  die  solche  Vereinigungen  bieten,  auszunützen.

Auf  der  anderen  Seite  finden  sich  in  Tagesblättern  häufig  Artikel,  welche
sich  gegen  diese  Vereinigungen  wenden  und  das  Publikum  vor  der  Teilnahme
an  diesen  Veranstaltungen  warnen.  Mit  Recht.  Schon  Endemann  hat  in
seiner  Inanguraldissertation  von  1882,  Beiträge  zur  Geschichte  der  Lotterie  und
zum  heutigen  Lotterierechte  hervorgehoben,  daß  die  Verkäufer  der  Lose,  soweit
sie  Losgesellschaften  veranstalten,  die  Lose  meist  selbst  nicht  besitzen  oder  die
gleichen  Lose  mehrmals  verkaufen  und  daß  es  wünschenswert  sei,  dem  Promessenverkauf
  in  dieser  Form  energischer  zu  Leibe  zu  gehen.

Allein  es  soll  nicht  auf  jene  Veranstaltungen  eingegangen  werden,  welche
unter  §  263  RStGB.  fallen,  sondern  es  sollen  hier  nur  jene  Veranstaltungen
rein  civilrechtlich  unter  die  Lupe  genommen  werden,  die  in  der  Absicht,  das
Strafgesetz  nicht  zu  verletzen  oder  zu  umgehen,  als  Serienlosgesellschaften  oder
Serienlosgemeinschaften  ins  Leben  gerufen  werden.

Auch  diese  Unternehmungen  sind,  da  sie  die  Spielsucht  des  Publikums
ausnützen  und  erhöhen,  wirtschaftlich  nicht  zu  begrüßen.  Es  findet  allerdings
eine  Verteilung  des  Verlustrisikos  statt,  aber  die  Verluste  sind  deshalb  keine
geringeren,  sondern  größere,  weil  das  Publikum  nicht  nur  dem  Unternehmer  für
seine  Mühewaltung,  sondern  in  der  Regel  auch  die  Lose  viel  teurer  bezahlen
muß,  als  diese  kosten,  wenn  sie  am  Markte  ohne  Vermittelung  des  Veranstalters
von  Serienlosgesellschaften  und  Serienlosgemeinschaften  erstanden  werden.

LXXI.