614  Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.

Es  dürfte  sich  daher  verlohnen,  zu  untersuchen,  welche  civilrechtliche  Folgen
mit  der  Teilnahme  an  solchen  Serienlosgesellschaften  und  Serienlosgemeinschaften
eigentlich  verbunden  sind.

Die  Serienlose  sind  eine  besondere  Art  der  Prämienlose.  Prämienlose
aber  sind  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  welche  in  der  Regel  von
Staaten  oder  kommunalen  Verbänden  bei  der  Aufnahme  sogenannter  Prämienoder
  Lottericanleihen  ausgegeben  werden.  Die  Rückzahlung  solcher  Aulehen
erfolgt  nämlich  in  der  Weise,  daß  für  die  einzelnen  Scheinc  oder  Lose  verschiedene
  Rückzahlungssummen  durch  eine  Verlosung  festgesetzt  werden,  wobei
auf  einzelne  Scheine  höhere  Einlösungsbeträge  entfallen.  Meist  sind  sämtliche
Lose  in  eine  Anzahl  von  Serien  gruppiert  und  werden  zunächst  durch  Auslosung
  von  Serien  diejenigen  Teilgruppen  von  Losen  bestimmt,  welche  zur  unverzüglichen
  Rückzahlung  nach  der  kurz  nach  der  Serienziehung  vorzunehmenden
Nummernziehung  gelangen  sollen.  Die  nach  der  Serie  bereits  gezogenen  Lose
heißen  Serienlose.  Die  Serienlose  sind  demnach  ebenso  wie  die  Prämienlose
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.  Der  Besitz  des  Serienloses  berechtigt
den  Inhaber  zur  Erhebung  des  darauf  nach  Maßgabe  der  Nummernziehung
mit  oder  ohne  Gewinn  entfallenden  Einlösungsbetrages.  Das  Los  ist  Träger
des  Anspruchs  auf  den  Einlösungsbetrag.  Für  den  Eigentumserwerb  an  den
Losen  gelten  die  sachenrechtlichen  Vorschriften  über  den  Eigentumserwerb  an
beweglichen  Sachen  und  die  hier  nicht  näher  interessierende  Sondervorschrift
des  8  935  Abs.  2  BGB.  Die  in  der  Absicht  der  Eigentumsübertragung  erfolgte
  Uebergabe  des  Loses  überträgt  den  Anspruch  auf  Auszahlung  des  Einlösungsbetrages.
  Soll  Eigentum  oder  Miteigentum  an  einem  Serienlose  übertragen
  und  erworben  werden,  so  kann  dies  auch  gemäß  §  930  BGB.  dadurch
geschehen,  daß  der  Veränßerer  im  Besitze  des  Loses  bleibt  und  die  Uebergabe
im  Sinne  des  §  929  BGB.  dadurch  ersetzt  wird,  daß  zwischen  dem  Veräußerer
und  dem  Erwerber  ein  Rechtsverhältnis,  namentlich  ein  Verwahrungsvertragsverhältnis
  vereinbart  wird,  vermöge  dessen  der  Erwerber  nur  den  mittelbaren
Besitz  erlangt  (§  930  BGB.,  constilulum  possessorium).

Im  deutschen  Reiche  unterliegt  die  Ansgabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden
  Schuldverschreibungen,  in  welchen  allen  Gläubigern  oder  einem  Teile  derselben
  außer  der  Zahlung  der  vorgeschriebenen  Geldsumme  eine  Prämie  dergestalt
zugesichert  wird,  daß  durch  Auslosung  oder  durch  eine  andere  auf  den  Zufall
gestellte  Art  der  Ermittelung  die  zu  prämierenden  Schuldverschreibungen  und
die  Höhe  der  ihnen  zufallenden  Prämien  bestimmt  werden  sollen,  besonderer
Beschränkung.  Nach  dem  Reichsgesetze  vom  8.  Juni  1871  betr.  die  Juhaberpapiere
  mit  Prämien  dürfen  solche  Schuldverschreibungen  nur  auf  Grund  eines
Reichsgesetzes  und  nur  zum  Zwecke  der  Anleihe  eines  Bundesstaates  oder  des
Reiches  ausgegeben  werden  und  dürfen  im  Auslande  nach  dem  30.  April  1871
ausgegebene  Inhaberpapiere  mit  Prämien  weder  weiter  begeben  noch  an  Börsen
oder  anderen  zum  Verkehr  mit  Wertpapieren  bestimmten  Versammlungsorten
zum  Gegenstande  eines  Geschäfts  gemacht  werden,  während  ausländische,  vor
dem  1.  Mai  1871  ausgegebene  Inhaberpapiere  mit  Prämien  nur  im  Falle  der
Abstempelung  verkehrsfähig  sind.  Dagegen  ist  den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesebes  emittierten  inländischen  Prämienanleihen  der  deutsche  Markt  ohne  Beschränkung
  offen  geblieben.  Eine  weitere  Einschränkung  des  Handels  mit  Losen,
Inhaberpapieren  mit  Prämien,  Bezugs=  oder  Anteilscheinen  auf  solche  Lose  oder
Inhaberpapiere  enthalten  die  8§8  7,  8  des  Reichsgesebes  betr.  die  Abzahlungsgeschäfte
  vom  16.  Mai  1894,  in  welchen  der  Verkauf  solcher  Papiere  gegen
Teilzahlungen  und  die  Veräußerung  solcher  Papiere  durch  sonstige  auf  die