Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.  615

gleichen  Zwecke  abzielende  Verträge  an  andere  Personen  als  im  Handelsregister
eingetragene  Kaufleute  unter  Strafe  gestellt  ist.  Endlich  schiebt  §5  286  RSt  GB.
dem  Handel  mit  Serienlosen  einen  Riegel  insoferne  vor,  als  nach  dieser  Gesetzesstelle
  die  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  verboten
  und  strafbar  ist.

Während  der  Verstoß  gegen  die  ersterwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen
die  Nichtigkeit  der  auf  den  Weitervertrieb  der  Lose  bezüglichen  Rechtsgeschäfte
ohne  weiteres  zur  Folge  hat,  hängt  die  Gültigkeit  der  nicht  gegen  diese  Normen
verstoßenden  Verträge,  sohin  die  Gültigkeit  der  Verträge,  welche  den  Vertrieb
von  Losen,  dic  dem  Handel  freigegeben  sind,  bezwecken,  davon  ab,  ob  in  der  Art
der  Veräußerung  die  Veranstaltung  einer  unerlaubten  Lotterie  liegt  oder  nicht.

Da  das  Charakteristische  der  Prämie  immer  der  Umstand  ist,  daß  sie
einen  Gewinn  darstellt,  der  im  Wege  des  Spiels  zufällt,  und  das  Element  des
Spieles  oder  des  Zufalles  von  den  Prämien=  oder  Serienlosen  derart  untrennbar
ist,  daß  eine  andere  als  eine  auf  den  Zufall  abgestellte  Art  der  Bestimmung
jener  Lose,  auf  welche  Gewinne  entfallen  sollen,  nicht  möglich  ist,  so  ergibt  sich
die  schwierige  Frage,  ob  die  zum  Weitervertrieb  von  Serienlosen  durch  Gründung
von  Serienlosgesellschaften  oder  Serienlosgemeinschaften  erforderlichen  Verträge,
weil  gegen  das  gesetzliche  Verbot  des  §  286  RSt  GB.  verstoßend,  nichtig  sind.
trys  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  hat  sich  zu  folgenden  Rechtssätzen
rystallisiert:

Eine  Lotterie  veranstaltet  derjenige,  der  es  unternimmt,  mit  einer  Mehrzahl
von  Personen  in  ein  Vertragsverhältnis  der  Art  zu  treten,  daß  er  seinen  Vertragsgegnern
  die  Hoffnung  auf  einen,  von  einem  ungewissen  Ereignisse  abhängigen
  Gewinn  gegen  Leistung  eines  Einsatzes  gewährt,  indem  er  sich  verpflichtet,
  demjenigen  eine  Leistung  zu  verabfolgen,  bei  dem  die  erhoffte  Tatsache,
für  deren  Eintritt  der  Einsatz  geleistet  wurde,  eintritt.  Dagegen  ist  ein  Lotterievertrag
  nicht  gegeben,  wenn  der  Vertrag  auf  die  Lieferung  und  Abnahme  der
Lose  selbst  gerichtet  und  dieser  Inhalt  bestimmt  und  durch  die  Art  der  vereinbarten
  Vertragserfüllung  nicht  ungewiß  gelassen  ist.  Geht  die  Absicht  des
Veräußerers  dahin,  die  gesamten,  von  ihm  erworbenen  oder  zu  erwerbenden
Lose  vollständig  in  Anteile  zu  zerlegen  und  abzusetzen,  so  ist  zu  unterscheiden:

1)  ob  die  Absicht  des  Veräußerers  darauf  gerichtet  ist,  entweder  in  jedem
Falle  den  einen  oder  den  anderen  Losanteil  oder  doch  für  den  Fall,  daß  nicht
der  Absatz  aller  Losanteile  gelingt,  die  nicht  abgesetzten  Losanteile  für  sich  zu
behalten  und  sich  mit  diesen  am  Spielen  des  Loses  zusammen  mit  den  Abnehmern
der  übrigen  Losanteile  zu  beteiligen,  oder

2)  ob  eine  etwaige  Nichtveräußerung  des  einen  oder  anderen  Losanteils
außerhalb  des  Willens  des  Veräußers  lag.

Im  ersteren  Falle  liegt  ein  gemeinsames  Spielen  eines  Loses,  ein  auf
gemeinsames  Spielen  eines  Loses  gerichteter  Vertrag  vor  und  ist,  da  Gegenstand
und  Zweck  des  Vertrags  nur  die  Hoffnung  auf  den  Gewinn  ist,  bei  der  aleatorischen
  Natur  dieses  Vertrags  §  286  RSt  GB.  ohne  weiteres  anwendbar.
(RGer.  Entsch,  in  Strafs.  Bd.  4  S.  81).

Im  zweiten  Falle  liegt  eine  Veräußerung  von  Anteilscheinen  vor.  Bei
der  Veräußerung  solcher  Anteilscheine  muß  aber  wiederum  unterschieden  werden:

a.  ob  der  Unternehmer  Inhaber  und  Eigentümer  des  Loses  bleibt  und
gegen  Zahlung  eines  als  Einsatz  anzusehenden  Preises  dem  Abnehmer  nur  die
Hoffnung  auf  einen  Auteil  an  dem  nach  Maßgabe  der  Verlosung  auf  das  Los
fallenden  Gewinn  gewährt  oder

v