616  Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.

b.  ob  der  Unternehmer  als  Inhaber  des  Loses  das  Eigentum  zu  aliquoten
Teilen  auf  einzelne  Käufer  oder  im  Ganzen  auf  mehrere  Käufer  zusammen
wirklich  überträgt.

Ersteren  Falls  ist  wieder  die  Hoffnung  auf  den  Gewinn  der  Gegenstand
des  Vertrags.  Der  Abnehmer  erwirbt  nur  gegen  den  Unternehmer  einen  seiner
Existenz  und  Höhe  nach  von  dem  Ausgange  der  Verlosung  abhängigen  Auspruch
darauf,  daß  der  Unternehmer  ihm  von  dem  auf  eine  bestimmte  Nummer  der
ursprünglichen  Lotterie  entfallenden  Gewinn  den  seiner  Beteiligung  entsprechenden
  Anteil  ausbezahle,  steht  dagegen  mit  dem  ursprünglichen  Veranstalter  der
Lotterie  in  keiner  rechtlichen  Verbindung.

Letzterenfalls  ist  Gegenstand  des  Vertrags  das  Los  selbst  und  dessen  teilweise
  Uebereignung.  Die  Leistung  des  Unternehmers  ist  die  eines  Verkäufers,
ist  von  vorneherein  bestimmt  und  fest  umgrenzt  und  besteht  ausschließlich  in
der  Lieferung  des  Loses  oder  eines  Anteils  an  demselben.  Der  Erwerber
erlangt  gegen  den  Veranstalter  der  ursprünglichen  Lotterie,  nicht  aber  gegen
den  Losverkäufer  einen  Anspruch  auf  Auszahlung  des  auf  sein  Los  oder  des
auf  seinen  Anteil  am  Lose  treffenden  Gewinnes.  Die  Leistung  des  Unternehmers
hängt  nicht  von  dem  Ausfalle  der  Verlosung  ab.

Das  Reichsgericht  stellt  also  als  Gegensätze  einander  gegenüber:

1)  den  Verkauf  der  Lose  selbst  oder  von  Bruchteilen  am  Eigentume  dieser
Lose,  den  in  bestimmter  Weise  auf  die  Uebertragung  von  Eigentum  an  den
Losen  gerichteten  Vertragswillen  und

2)  den  Verkauf  der  mit  einem  Lose  verbundenen  Gewinnchance,  den  auf
Uebernahme  einer  persönlichen  Verpflichtung  des  Unternehmers  zur  Gewährung
des  ungewissen  Gewinnes  gerichteten  Vertragswillen  (Entsch.  d.  RGer.  i.  Straff.

.  .  ,  .«S.81,161,Bd.9S.409,d.27S.237und
Rechtsprechung  Bd.  2  S.  639,  Bd.  6  S.  372,  Bd.  7  S.  621;  Entsch.  d.
Rer.  in  Civils.  Bd.  14  S.  85,  Bd.  18  S.  82).

Ges  Nuc  Verträge  mit  dem  erstbezeichneten  Inhalt  verstoßen  nicht  gegen  das
esetz.

In  genauer  Kenntnis  dieser  Judikatur  und  in  dem  Bestreben  dieser
Judikatur  formell  gerecht  zu  werden,  jedoch  auch  in  Ausnützung  dieser  Judikatur
bauen  die  Gründer  von  Serienlosgesellschaften  und  Serienlosgemeinschaften  ihre
Gründungspläne  auf.  ç

Sie  fordern  entweder  zum  Zusammenschluß  von  Gesellschaften  oder  Vereinen
auf,  welche  von  ihnen  die  Lose  kaufen,  den  Kaufpreis  durch  die  demselben
gleichkommenden  Beiträge  der  Gesellschafter  bestreiten  und  so  die  Lose  zu  Eigentum
  erwerben  sollen,  so  daß  die  Lose  Gesellschaftsvermögen  werden  sollen,  oder

sie  teilen  das  Eigentumsrecht  an  den  Losen  in  Bruchteile  ein  und  fordern
zum  Erwerbe  dieser  Bruchteile  auf,  so  daß  unter  den  Abnehmern  eine  Gemeinschaft
  nach  Bruchteilen  entsteht  und  so  Eigentumsübertragung  erfolgt.  ·

Gegen  beide  Formen  scheint  an  sich  nichts  einzuwenden  zu  sein,  denn  in
beiden  Faͤllen  erscheinen  fest  bestimmte,  von  dem  Ausgange  der  Verlosung  nicht
abhängige  Leistungen  des  Unternehmers,  nämlich  die  Uebertragung  von  Eigentum
an  den  Losen  selbst,  als  Vertragsgegenstand.

In  der  Tat  berufen  sich  die  Unternehmer  in  ihren  öffentlichen  Angeboten
und  Prospekten  stets  auf  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.  Da  aber  der
Handel  mit  Serienlosen  erfahrungsgemäß  vielfach  nicht  den  Verkauf  von  Prämienpapieren
  zum  Kurswerte  mit  dem  im  Umsaatzverkehr  üblichen  Gewinn  beabsichtigt,
  sondern  den  Kurswert  weit  übersteigende  Gegenleistungen  zu  erlangen
trachtet  und  dazu  nicht  die  zulässigen  Formen  der  Veräußerung  von  Serien-