Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.  617

losen  die  geeignete  Handhabe  bieten,  sondern  es  für  den  Unternehmer  viel
gewinnbringender  ist,  bei  dem  Absatze  der  Serienlose  auch  seinerseits  die  Spielsucht
  des  Publikums  auszunützen  und  zu  diesem  Zwecke  das  Publikum  dadurch
zu  ködern,  daß  man  den  Zusammenschluß  zu  Gesellschaften  oder  Gemeinschaften
als  zur  Verteilung  des  Resikos  besonders  geeignet  hinstellt,  so  liegt  die  Vermutung
  nahe,  daß  zum  Zwecke  der  Verschleierung  der  wirklichen  Natur  des
Unternehmens  den  Verträgen  lediglich  zum  Scheine  eine  Form  gegeben  wird,
nach  welcher  die  Uebertragung  des  Eigentums  an  den  Losen  als  Gegenstand
des  Vertrags  erscheint.  Es  kommt  aber  nicht  auf  die  Form  an,  in  welche  die
Rechtsgeschäfte  gekleidet  werden,  vielmehr  muß  ermittelt  werden,  welche  Bedentung
  den  hier  in  Frage  kommenden  Verträgen  zwischen  dem  Unternehmer
und  den  Losabnehmern  in  Wirklichkeit  zukommt.

Um  diese  Bedeutung  festzustellen,  ist

n.  auf  die  rechtliche  Natur  der  Serienlosgesellschaften  und  Serienlosgemeinschaften,
  namentlich  auch  auf  die  Bedingungen  und  Modalitäten  der  zu
deren  Bildung  erforderlichen  Verträge  sowie  auf  die  Geschäftsführung  der
Unternehmer  einzugehen  und

h.  die  Frage  zu  prüfen,  ob,  wie  zugesichert  wird,  eine  Uebertragung  von
Eigentum  an  den  Losen  wirklich  erfolgt.

In  der  Regel  tragen  die  Serienlosgesellschaften  folgenden  Charakter:

1)  Der  Unternehmer  vereinigt  zu  Gesellschaften  solche  Personen,  welche
sich  die  Gewinne  verschaffen  wollen,  die  durch  eine  von  ihm  im  Voraus  bestimmte
  Anzahl  in  der  Serie  bereits  gezogener,  der  Gattung  nach  ebenfalls
von  dem  Unternehmer  bezeichneter  Prämienlose  durch  etwa  darauf  entfallende
Treffer  zu  erzielen  sind.  Zweck  der  Gesellschaft  ist  sonach,  den  Gesellschaftern
das  Spielen  mit  in  der  Serie  gezogenen  und  daher  teuren  Prämienlosen  und
sohin  mit  verteiltem  und  daher  geringerem  Risiko  die  Beteiligung  an  den  etwa
auf  solche  Prämienlose  treffenden  Gewinnen  zu  ermöglichen.

Jede  Gesellschaft  besteht  aus  einer  ziffermäßig  festgesetzten  Anzahl  von
Mitgliedern  (meist  100).  Solange  diese  Mitgliederzahl  nicht  erreicht  ist,  ersetzt
der  Unternehmer  die  noch  fehlenden  Mitglieder  mit  gleich  vielen  Gesellschaftsanteilen.
  Zur  Erhöhung  der  eventuellen  Gewinnanteile  ist  es  jedem  Mitgliede
gestattet,  auch  mehrere  Gesellschaftsanteile  zu  erwerben,  so  daß  das  Mitglied
als  solches  so  vielfach  zu  berücksichtigen  ist,  als  es  Anteile  erworben  hat.  Wird
die  festgesetzte  Anzahl  von  Mitgliedern  überschritten,  so  entsteht  von  selbst  eine
neue  Gesellschaft.

Der  Gesellschaftsvertrag  wird  jeweils  auf  die  Dauer  eines  Jahres,  für
jedes  einzelne  Mitglied  von  dessen  Eintritt  in  die  Gesellschaft  an  gerechnet,
geschlossen.  Die  Prämienlose  sind  nach  ihren  Ziehungsterminen  in  der  Serie
derart  gewählt,  daß  jedes  Mitglied  an  der  festgesetzten  Anzahl  der  vorgesehenen
Ziehungen  teilnimmt.

Die  Mitgliedschaft  kann  jederzeit  erworben  werden.  Sie  beginnt  mit
Unterzeichnung  der  Beitrittserklärung  und  gleichzeitiger  Einzahlung  des  ganzen
Mitgliederbeitrags  oder  der  ersten  Rate  desselben  an  den  Unternehmer.

Die  Beiträge  werden  entweder  sofort  im  Voraus  oder  in  Raten  auf  das
ganze  Jahr  verteilt,  bezahlt.  Zum  mindesten  muß  beim  Eintritt  in  die  Gesellschaft
  die  erste  ziffermäßig  festgesetzte  Rate  bezahlt  werden.  Die  übrigen
Raten  sind  jeweils  eine  bestimmte  Zeit  vor  den  im  Laufe  des  Vertragsjahres
treffenden  Ziehungen  zu  bezahlen  und  werden  die  Mitglieder  durch  Notifikationen
hierauf  hingewiesen.