618  Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.

Der  Austritt  aus  der  Gesellschaft  kann  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Unternehmer  jederzeit  geschehen.  Erfolgt  von  einem  Mitgliede  die  Zahlung
des  laufenden  Beitrags  trotz  ergangener  Notifikation  nicht,  so  wird  der  fällige
Beitrag  durch  den  Unternehmer  mittels  Postauftrag  eingezogen.  Mit  der  Verweigerung
  der  Einlösung  dieses  Postauftrags  erlischt  die  Mitgliedschaft  und
wird  die  Verweigerung  als  Austrittserklärung  erachtet.  Vom  Augenblicke  des
erfolgten  Austritts  an  nimmt  das  Mitglied  an  denjenigen  Serienlosen,  vor
deren  Ziehung  es  seinen  Beitrag  nicht  bezahlt  hat,  sowie  an  den  später  erst
zu  beschaffenden  Losen  keinen  Anteil  mehr.

Die  Führung  der  Geschäfte  und  die  Vertretung  der  Gesellschaft  steht  dem
Unternehmer  ausschließlich  zu.  Der  Unternehmer  kann  auch  Vertreter  beschäftigen,
  welche  zum  Abschluß  der  Verträge  mit  den  von  ihnen  neugeworbenen
Mitgliedern  berechtigt  sind.

Aus  den  Beiträgen  der  Mitglieder  werden  die  Serienlose  durch  den
Unternehmer  angekauft.  Die  Serienlose  sollen  für  die  Mitglieder  der  Gesellschaft
zu  deren  Eigentum  erworben  werden.  Der  Unternehmer  nimmt  die  Lose  als
Geschäftsführer  der  Gesellschaft  für  die  Gesellschafter  in  Besitz  und  Depot.
Die  sämtlichen  Gesellschafter  sollen  Mitbesitzer  und  Miteigentümer  der  angeschafften
  Lose  werden  und  berechtigt  sein,  über  dieses  ihr  Miteigentum  und
zwar  Jeder  für  sich  über  seinen  Eigentumsanteil  frei  wie  ein  Eigentümer  zu
verfügen,  insbesondere  auch  ihren  Eigentumsanteil  durch  Rechtsgeschäft  zu  übertragen
  und  zu  veräußern.

Dem  Unternehmer  ist  aber  das  Recht  vorbehalten,  eventuell  auch  ein
Serienlos  anderer  Gattung  als  der  bestimmten  für  die  Gesellschaft  anzukaufen.

Diese  sämtlichen  Bestimmungen  sind  in  Form  von  Statuten  festgelegt.
Die  Statuten  sind  von  dem  Unternehmer  entworfen.  Jeder  Gesellschafter  muß
sich,  wenn  er  der  Gesellschaft  beitreten  will,  diesen  Statuten  unterwerfen  und
geschieht  dies  durch  Unterzeichnung  der  Beitrittserklärung.

Diese  Organisation  von  Serienlosgesellschaften  hält  einer  Prüfung  daraufhin,
  ob  wirklich  eine  Gesellschaft  vorliegt,  nicht  Stand.

Allerdings  ist  die  Gesellschaft  eine  vertragsmäßige  Vereinigung  einer
Mehrzahl  von  Personen,  welche  die  Förderung  eines  gemeinsamen  Zweckes
durch  gemeinschaftliches  Zusammemwirken  anstreben,  und  es  ist  nicht  zu  bestreiten,
daß  eine  Gesellschaft  den  Zweck  haben  kann,  ein  Vermögensstück,  in  diesem
Falle  also  ein  Prämienlos  erst  zu  erwerben  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Zeitschrift
für  Rechtspflege  1905  S.  348).  Aber  eine  Gesellschaft  liegt  nur  dann  vor,
wenn  mehrere  Personen  sich  vertragsmäßig  gegenseitig  verpflichten,  die  Erreichung
  eines  gemeinsamen  Zweckes  in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten
Weise,  und  sei  es  auch  nur  durch  Beitragsleistung  zu  fördern.  Es  soll  hier
nicht  zu  der  Frage  Stellung  genommen  werden,  ob,  wie  überwiegend  angenommen
  wird,  der  Gesellschaftsvertrag  ein  gegenseitiger  Vertrag  ist  und  wie
es  hinsichtlich  der  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags  in  Ansehung  der  gleichmäßig
  und  gleichzeitig  allen  Gesellschaftern  obliegenden  Leistungen  zu  halten
ist.  Jedenfalls  ist  Voraussetzung  für  das  Zustandekommen  eines  Gesellschaftsverhältnisses,
  daß  die  vertragsschließenden  Teile  gegenseitig  die  persönliche  Verpflichtung
  übernehmen,  in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten  Weise  zur  Förderung
  des  gemeinsamen  Zweckes  tätig  zu  sein.  Ein  wesentliches  Merkmal  der
Gesellschaft  besteht  also  in  der  Gegenseitigkeit  der  obligatorischen  Beziehungen
  der  Gesellschafter  unter  und  gegen  einander.  Das  Wesen  der
Gegenseitigkeit  der  persönlichen  Verpflichtung  der  Gesellschafter  als  Hauptmerkmal