Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.  619

des  Gesellschaftsverhältnisses  liegt  aber  darin,  daß  die  Verpflichtung  des  einzelnen
  Gesellschafters  nicht  gegenüber  der  Gesellschaft  als  solcher,  sondern
gegenüber  den  übrigen  Gesellschaftern  und  in  der  Weise  besteht,  daß  die  Geltendmachung
  der  Ansprüche  aus  dem  Gesellschaftsvertrage,  namentlich  der  Ansprüche
auf  Leistung  der  Beiträge  nicht  bloß  der  Gesamtheit  der  übrigen  Gesellschafter
zusteht,  sondern  daß  jeder  Gesellschafter  von  dem  anderen  Erfüllung
der  diesem  obliegenden  Veroflichtungen  an  alle  Gesellschafter  verlangen
  kann.  Ein  solches  Recht  steht  im  Nahmen  der  oben  geschilderten
Organisation  von  Serienlosgesellschaften  den  einzelnen  Teilnehmern  nicht  zu.
Wenn  Teilnehmer  mit  ihren  Leistungen  in  Verzug  kommen,  so  können  die
anderen  Teilnehmer  weder  Erfüllung  noch  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen  noch  auch  vom  Vertrage  aus  diesem  Grunde  zurücktreten.  Ein  solches
Recht  ist  vielmehr  rechtlich  und  tatsächlich  ausgeschlossen,  tatsächlich,  weil  die
Teilnehmer  sich  gar  nicht  kennen,  rechtlich,  weil  nach  den  Statuten  weder  die
Gesellschafter  noch  der  die  Geschäfte  führende  Unternehmer  gegen  Gesellschafter
auf  Erfüllung  ihrer  allein  in  der  Beitragsleistung  bestehenden  Verpflichtung
klagen  können.  Eine  Klage  auf  Beitragsleistung  ist  statutenmäßig  ausgeschlossen.
Wenn  ein  Teilnehmer  die  Leistung  fälliger  Beiträge  verweigert,  so  erlischt
lediglich  seine  Mitgliedschaft.  Die  Leistung  der  Beiträge  und  deren  Fortentrichtung
  ist  dem  freien  und  keinem  obligatorischen  Zwange  unterliegenden  Willen
der  Gesellschafter  überlassen.  Es  besteht  also  eine  Verpflichtung  zur  Leistung
der  Beiträge  nicht.  Da  auch  andere  Verpflichtungen  nicht  statuirt  sind,  vielmehr
ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  daß  der  Gesellschafter  mit  der  Leistung  des  Beitrags
  alles  getan  hat,  was  seinerseits  zu  tun  ist,  um  an  den  Vorteilen  des
gesellschaftlichen  Zusammenschlusses  teil  zu  nehmen,  so  besteht  für  keinen
Gesellschafter  irgend  eine  Verpflichtung.  Es  eristirt  sonach  in
Wirklichkeit  keine  obligatorische  Gebundenheit  der  sogenannten  Gesellschafter
  und  sohin  kein  Gesellschaftsvertrag  und  keine  Gesellschaft.

Auch  die  Art  der  Zusammensetzung  und  die  Dauer  der  Serienlosgesellschaft
  spricht  dafür,  daß  eine  Gesellschaft  in  Wirklichkeit  nicht  besteht.
Die  Serienlosgesellschaft  ist  zwar  nach  dem  Wortlaute  der  Statuten  immer
nur  auf  die  Dauer  eines  Jahres  gebildet.  Aber  diese  Bildung  der  Gesellschaft
erfolgt  nicht  in  der  Weise,  daß  die  Gesellschaft  durch  Zusammentritt  der  ziffermäßig
  festgesetzten  Anzahl  der  Teiluehmer  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  ins
Leben  tritt.  Auch  erlischt  die  Gesellschaft  in  Wirklichkeit  nicht  mit  dem  Ablaufe
eines  Jahres.  Sondern  die  Gesellschaft  tritt,  von  dem  Unternehmer  nur  als
geeignete  Form  des  Zusammenschlusses  der  erst  zu  sammelnden  Teilnehmer
vorgeschlagen,  als  solche  schon  mit  der  geringsten  Teilnehmerzahl  ins  Leben
und  dann  kann  jeder  Dritte  zu  jeder  beliebigen  Zeit,  bis  die  ziffermäßig  festgesetzte
  Teilnehmerzahl  erreicht  ist,  der  Gesellschaft  als  neues  Mitglied  beitreten.
Die  Mitgliedschaft  des  neu  eintretenden  Mitglieds  dauert  wiederum  ein  volles
Jahr  von  seinem  Eintritt  an  gerechnet  und  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  inzwischen
früher  eingetretene  Mitglieder  ausgetreten  oder  andere  Mitglieder  eingetreten
sind.  Auf  diese  Weise  wird  die  Gesellschaft  eine  unendliche.  Den  Gesellschaftern
  aber  ist  es  unmöglich,  der  Gesellschaft  länger  als  ein  Jahr  anzugehören.
Sie  können  nur  die  Mitgliedschaft  durch  Zahlung  neuer  Beiträge  auf  ein
weiteres  Jahr  erwerben  und  gelten  dann  als  neue  Mitglieder.  Die  Gesellschaft
  hängt  in  ihrem  Bestande  ganz  und  einzig  und  allein  von  dem
Willen  des  Unternehmers  ab.  Dieser  allein  entscheidet  über  die  Heranziehung
  und  Aufnahme  neuer  Mitglieder  sowie  darüber,  ob  er  die  Gesellschaft
fortsetzen  oder  absterben  lassen  will.  Eine  Beschlußfassung  der  Gesell-