620  Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.

schafter  gibt  es  nicht.  Dies  Alles  widerspricht  dem  Wesen  der  Gesellschaft.
Da  die  Gesellschaft  ein  an  die  Person  der  Gesellschafter  gebundenes  Rechtsverhältnis
  ist,  so  muß  den  Gesellschaftern  doch  ein  Selbstbestimmungerecht
darüber  zustehen,  ob  und  welche  Personen  sie  in  ihre  Gesellschaft  aufnehmen
wollen.  Dieses  Recht  hat  mit  der  Geschäftsführung  nichts  zu  tun.  Denn  die
Aufnahme  neuer  Mitglieder  betrifft  nicht  die  Geschäfte,  sondern  den  Bestand
und  die  Zusammensetzung  der  Gesellschaft.  Die  Gesellschafter  haben  aber  keine
Möglichkeit  darauf,  welche  Personen  Mitglieder  ihrer  Gesellschaft  werden  sollen,
irgend  einen  Einfluß  auszuüben.  Im  Gegenteil,  wenn  der  Unternehmer  selbst
wieder  Vertreter  beschäftigt,  sind  diese  zum  Abschluß  von  Verträgen  hinsichtlich
des  Erwerbs  der  Mitgliedschaft  mit  den  von  ihnen  neu  geworbenen  Mitgliedern
berechtigt.  Die  Tatsache,  daß  dritten  Personen  der  Bestand  und  die  Zusammensetzung
  der  Gesellschaft  ausgeliefert  ist,  widerstrebt  dem  Grundsatze,  daß  die
Gesellschaft  nur  ein  von  den  Gesellschaftern  selbst  abhängiges  Rechtsverhältnis
sein  kann,  so  sehr,  daß  sie  zu  dem  Schlusse  berechtigt,  daß  ein  Gesellschaftsverhältnis
  nicht  vorliegt.  Zu  dem  gleichen  Schlusse  berechtigt  die  weitere  Tatsache,
  daß  der  für  das  Gesellschaftsrecht  maßgebende  Grundsatz,  daß  die  Gesellschaft
  ein  an  die  Person  der  Gesellschafter  gebundenes  Rechtsverhältnis  ist,  für
die  Serienlosgesellschaft  nicht  existiert.  Eine  Anwendung  der  Rechtssätze,  daß
die  Gesellschaft  durch  den  Tod  eines  Gesellschafters  und  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst  wird,  sofern
nicht  vereinbart  ist,  daß  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern  oder
mit  den  Erben  des  verstorbenen  Gesellschafters  fortbestehen  soll  (88  727,
728  BG.),  ist  ebenso  ausgeschaltet,  wie  die  Anwendung  der  Rechtssätze  über
die  Kündigung  der  Gesellschaft  durch  einen  Gesellschafter  (§§  723  ff.  BG.).

Allerdings  steht  nichts  im  Wege,  daß  die  Gesellschafter  einen  Dritten  zur
Führung  der  Gesellschaftsgeschäfte  bevollmächtigten  und  man  mag  Zweifel
darüber  noch  unterdrücken,  ob  es  zulässig  ist,  daß  ein  Dritter  nicht  durch
gleichzeitige  Zustimmung,  d.  h.  Beschlußfassung  der  Gesellschafter,  sondern  in
der  Art  zur  Führung  der  Geschäfte  ermächtigt  wird,  daß  jedes  der  einzelnen
nach  einander  in  die  Gesellschaft  eintretenden  Mitglieder  den  die  Bevollmächtigung
  eines  Dritten  zur  Geschäftsführung  vorsehenden  Statuten  sich  stillschweigend
  unterwirft.  Jedenfalls  aber  widerspricht  es  dem  Sinne  der  Vorschriften
  über  die  Führung  der  Geschäfte  einer  Gesellschaft,  wonach  grundsätzlich
die  Geschäftsführung  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zusteht  und  Abweichungen
hiervon  nur  auf  Grund  besonderer  vertrags=  oder  beschlußmäßiger  Abmachungen
zugelassen  sind,  in  hohem  Maße,  daß  der  nachherige  Geschäftsführer  zunächst
die  Satzungen  der  Gesellschaft  willkürlich  aufstellt  und  dann  auf  Grund  dieser
Satzungen  nur  solche  Personen  in  die  Gesellschaft  aufnimmt,  die  seiner  Geschäftsführung
  sich  unterwerfen.  Noch  weniger  aber  ist  es  mit  den  Vorschriften  über
Geschäftsführung  und  Vollmacht  in  Einklang  zu  bringen,  daß  dem  geschäftsführenden
  Unternehmer,  ob  er  nun  selbst  Mitglied  der  Gesellschaft  ist  oder
nicht,  die  Geschäftsführung  sogar  im  Falle  des  §  712  BGB.,  wenn  also  ein
wichtiger  Grund,  namentlich  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung  die  Entziehung  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung
  erheischen  würde,  die  Geschäftsführung  und  die  Vollmacht  hierzu  nicht
entzogen  werden  kann.  Dies  ist  in  gesteigertem  Maße  dann  der  Fall,  wenn
der  Unternehmer  seinerseits  wieder  Vertreter  bei  der  Geschäftsführung  beschäftigt.
Denn  die  Frage,  ob  im  Gesellschaftsvertrag  auf  das  Recht  zur  Entziehung  der
Befugnis  zur  Geschäftsführung  verzichtet  werden  kann,  muß  verneint  werden.
Der  Verzicht  auf  das  Entziehungsrecht  verträgt  sich  mit  dem  Wesen  der  Gesell-