Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.  621

scheft  als  einer  auf  gegenseitigem  Vertrauen  aufgebauten  Vereinigung  in  keiner
eise  und  verstößt  gegen  die  guten  Sitten.  Der  gleichen  Ansicht  sind  Oertmann
  und  Kober  in  Staudingers  Kommentar  Anm.  6  zu  §  712  BGB.

Vollends  aber  schlägt  die  dem  Unternehmer  eingeräumte  Befugnis,  eventuell
auch  Serienlose  anderer  Gattung  für  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  anzukaufen,
allen  Grundsätzen  über  die  Rechte  wahrer  Gesellschafter  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  ins  Gesicht.  Denn  durch  diesen  Vorbehalt  ist  der  Unternehmer
ermächtigt,  den  anzuschaffenden  und  den  angeschafften  Losen  andere  zu  substituieren,
  mit  anderen  Worten  selbst  dann,  wenn  er  nicht  Mitglied  der  Gesellschaft
  ist,  über  das  Gesellschaftsvermögen  frei  zu  verfügen.  Es  ist  sohin  einem
Dritten  dingliche  Verfügungsbefugnis  über  das  Gesellschaftsvermögen
  eingeräumt.  Die  Gesellschafter  dagegen,  welche  nach  dem  Wortlaute
der  Statuten  dingliche  Verfügungsbefugnis  hinsichtlich  ihrer  Eigentumsanteile
an  den  Losen  haben  sollten,  können  andere  Lose  als  die  vorgesehenen,  auch
wenn  sie  dies  wollten,  nicht  anschaffen  und  die  angeschafften  Lose  nicht  veräußern.
  Da  sie  dem  Unternehmer  die  Geschäftsführung  nicht  entziehen  können,
so  ist  ihre  Befugnis  zur  Verfügung  über  die  Lose  durch  Rechtsgeschäft
ausgeschlossen.  Dies,  steht  im  Widerspruche  mit  der  Bestimmung  des
§5  137  BGB.,  wonach  die  Befugnis  zur  Verfügung  über  veräußerliche  Rechte
durch  Rechtsgeschäft  weder  ausgeschlossen  noch  beschränkt  werden  darf,  und
zeigt,  daß  eine  Uebertragung  von  dinglichen  Rechten  an  den  Losen  auf  andere
Rechtssubjekte  als  den  Unternehmer  von  diesem  nicht  gewollt  ist.  Die  dingliche
Verfügungsbefugnis  über  die  angeblich  das  Gesellschaftsvermögen  ausmachenden
Lose  verbleibt  dem  Unternehmer.

Nach  alledem  führt  die  Untersuchung  dahin,  ob  eine  Gesellschaft  wirklich
vorliegt,  zu  dem  Ergebnis,  daß  eine  Gesellschaft  nicht  gebildet  wird,  daß  vielmehr
  die  Einkleidung  der  sogenannten  Serienlosgesellschaften  in  die  Form  von
Gesellschaften  nur  zum  Scheine  geschieht.

2)  Eine  zweite  Gruppe  von  Serienlosgesellschaften  unterscheidet  sich  von
der  eben  besprochenen  dadurch:

a.  daß  in  den  Statuten  die  Verpflichtung  eines  jeden  Mitglieds,  der
Gesellschaft  ein  Jahr  lang  anzugehören  und  den  ziffermäßig  bestimmten  Beitrag
zu  leisten,  ausgesprochen  ist,  und  dadurch:

b.  daß  es  dem  Unternehmer  nur  dann,  wenn  er  eines  von  den  bezeichneten
Serienlosen  aus  „irgend  einem  Grunde“  nicht  beschaffen  kann,  gestattet  ist,  ein
anderes  gleichartiges  Serienlos  anzuschaffen.

Es  besteht  also  in  diesem  Falle  keine  Berechtigung  des  Unternehmers,
über  die  einmal  angeschafften  Lose  durch  Veräußerung  zu  verfügen.  Aber  auch
hier  ist  andererseits  den  Gesellschaftern  keine  dingliche  Verfügungsbefugnis  eingeräumt.
  Vielmehr  ist  auch  hier,  da  dem  Unternehmer  weder  die  Geschäftsführung
  noch  die  Vollmacht  hierzu  entzogen  werden  kann,  dadurch  jede  Möglichkeit
  über  die  das  angebliche  Gesellschaftsvermögen  bildenden  Lose  in  irgend
einer  Weise  zu  verfügen,  den  Gesellschaftern  einzeln  und  in  ihrer  Gesamtheit
tatsächlich  benommen.  «

Dagegen  könnte  es,  weil  die  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  ausgesprochen
  ist  und  darnach  der  Unternehmer  auch  als  Vertreter  der  übrigen  Gesellschafter
  auf  Leistung  der  Beiträge  klagen  kann,  den  Anschein  gewinnen,  als  ob
eine  gegenseitige  Verpflichtung  der  Teilnehmer  vorliegen  würde.  Dies  ist  aber
in  Wirklichkeit  nicht  der  Fall.  Keiner  der  eintretenden  Personen  kann  es  nach
den  Statuten  oder  nach  sonstigen  Umständen  zu  Bewußtsein  kommen,  daß  sie
Verpflichtungen  gegenüber  den  anderen  Teilnehmern  übernimmt  oder  daß  diese