622  Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.

ihr  gegenüber  verpflichtet  werden,  sondern  das  neueintretende  Mitglied  erfährt
nur,  daß  es  an  den  bezeichneten  Losen  Miteigentum  erwerben  und  den  Jahres—
beitrag  als  Gegenwert  bezahlen  soll.  Jede  Andentung,  welche  dem  Neueintretenden
  erkennen  ließe,  daß  er  gegenüber  den  anderen  Teilnehmern  in  ein
Schuldverhältnis  eintrete,  ist  sorgfältig  vermieden.  Kein  Gesellschafter  übernimmt
  die  Verpflichtung,  den  gemeinsamen  Zweck  in  der  durch  den
Vertrag  bestimmten  Art,  d.  h.  durch  Beitragsleistung  zu  fördern,
im  Austausch  gegen  die  gleiche  Verpflichtung  der  anderen  Gesellschafter,
  sondern  jeder  neueintretende  Teilnehmer  übernimmt  die  Verpflichtung
zur  Beitragsleistung  nur  im  Austausch  gegen  die  Verpflichtung  des
Unternehmers,  ihm  Gelegenheit  zum  Spielen  der  Lose  zusammen
mit  anderen  Spielern  zu  gewähren.  Demgemäß  werden  nur  Verpflichtungen
  gegenüber  dem  Unternehmer,  nicht  aber  gegenüber-  den  anderen
Teilnehmern  statniert  und  eingegangen.  Es  fehlt  also  auch  hier  an  dem  für
den  Bestand  einer  Gesellschaft  unerläßlichen  Merkmal  der  Gegenseitigkeit  der
Verpflichtungen  unter  den  Gesellschaftern.

Im  übrigen  gilt  das  Gleiche  wie  für  die  erste  Gruppe  der  Serienlosgesellschaften.
  Insbesondere  ist  die  Gesellschaft  ebenfalls  eine  unendliche  und
in  ihrem  Bestande  einzig  und  allein  von  dem  Willen  des  Unternehmers  abhängig.

3)  Die  dritte  Gruppe  von  Serienlosgesellschaften  weist,  während  sie  im
übrigen  mit  den  beiden  erstbesprochenen  Gruppen  übereinstimmt,  im  wesentlichen
  folgende  Verschiedenheiten  auf.  Es  wird  gewissermaßen  Farbe  bekannt
und  klipp  und  klar  ausgesprochen,  daß  eine  besondere  Gesellschaftskasse  nicht

eführt  wird.  Von  dem  Unternehmer  wird  eine  bestimmte  Anzahl  von  Losen

für  die  festgesetzte  Anzahl  von  Mitgliedern  als  Eigentum  angekauft,  aber  jedes
Mitglied  soll  erst  durch  Zahlung  jedes  einzelnen  Monatsbeitrags  das  Miteigentumsrecht
  in  Höhe  seines  Anteils  jeweils  nur  an  dem  zunächst  zur  Gewinnziehung
  kommenden  Lose  erwerben.  Mitglieder,  welche  die  fälligen  Beiträge
nicht  rechtzeitig  bezahlen,  nehmen  an  der  nächsten  Gewinnziehung  nicht  teil.

Die  Beiträge  fallen  dem  Unternehmer  als  solchem,  nicht  als  dem  Geschäftsführer
  oder  dem  Vertreter  der  Gesellschaft  und  als  Gegenleistung  für  die  Gewährung
  einer  Beteiligung  am  Spiele  mit  je  einem  Lose  zu.  Jeder  Teilnehmer
  wird  immer  erst  mit  Zahlung  des  jeweiligen  Beitrags  berechtigt,  an
der  nächsten  Gewinnziehung  teilzunehmen  und  jeder  einzelne  Teilnehmer  soll
immer  erst  mit  Zahlung  des  jeweiligen  Beitrags  Miteigentum  nur  an  einem,
nämlich  dem  zunächst  zur  Gewinnziehung  kommenden  Lose  erwerben.  Es  werden
daher  die  Lose  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit  gemeinschaftliches  Eigentum
  der  Teilnehmer  und  ein  dem  Gesellschaftsvermögen  gleichkommendes  Sondervermögen
  wird  nicht  ausgeschieden.

Sind  demnach  diejenigen  Serienlosgesellschaften,  deren  Hauptgruppen
soeben  besprochen  wurden,  keine  Gesellschaften,  so  könnte  nur  noch  in  Frage
kommen,  ob  diese  Serienlosgesellschaften  als  Gemeinschaften  im  Sinne  der
§§  741  ff.  BGB.,  oder  als  Verein  erachtet  werden  können.

Eine  Gemeinschaft  wäre  nur  als  auf  Grund  gemeinschaftlichen  Kaufes
oder  als  auf  Grund  Miteigentums  entstanden  denkbar.  Die  Frage,  ob  den
Teilnehmern  in  irgend  einer  Form  Eigentum  übertragen  wird,  ist  unten  zu
behandeln.  Jedenfalls  ist  den  Teilnehmern  die  Möglichkeit,  über  den  angeblich
gemeinschaftlichen  Gegenstand  gemeinschaftlich  zu  verfügen,  im  Gegensatze  -  -
der  Bestimmung  des  8  747  BGB.  unterbunden  und  fehlt  es  auch  an  ftber
obligatorischen  Beziehung  unter  den  Teilnehmern.  Namentlich  besteht  keine