Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.  623

Verpflichtung  des  „Gemeinschafters“  gegenüber  den  anderen  „Gemeinschaftern“,
die  Lasten,  vor  allem  die  Kosten  der  Erhaltung  und  Verwahrung  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  zu  tragen  (§  748  BGB.).  Das  Recht,  die  Aufbebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  ist  schlechterdings  ausgeschlossen  (6  749
BGB.)  Enrdlich  ist  es  dem  Teilnehmer,  trotzdem  er  nach  den  Statuten  als
Miteigentümer  erscheint,  dadurch,  daß  die  Führung  der  Geschäfte  dem  Unternehmer
  in  unwiderruflicher  Weise  zusteht  und  er  die  anderen  Teilnehmer  nicht
kennt,  im  Gegensatze  zu  §  1011  BGB.  tatsächlich  unmöglich  gemacht,  die  Ansprüche
  aus  dem  Eigentum  Dritten  gegenüber  geltend  zu  machen,  insbesondere
die  Herausgabe  an  alle  Miteigentümer  zu  verlangen.

Die  Eigenschaft  als  rechtsfähige  Vereine  kann  nicht  in  Frage  kommen,
da  der  staatliche  Akt  der  Rechtsfähigkeitsverleihung  fehlt.  Zudem  ist  die  für
einen  Verein  unerläßliche  Organisation,  in  erster  Linie  ein  Vorstand,  nicht
vorhanden.

Dieser  Mangel  steht  auch  der  Annahme,  die  Serienlosgesellschaften  als
nicht  rechtsfähige  Vereine  zu  betrachten,  entgegen.  Aber  auch  wenn  man  das
Gegenteil  annehmen  wollte,  würde  die  statutenmäßige  Bestimmung,  daß  die
Teilnehmer  berechtigt  sein  sollen  über  ihre  Eigentumsanteile  frei  wie  Eigentümer
  zu  verfügen,  sich  von  vorneherein  als  illusorisch  erweisen.  Denn  unter
den  Mitgliedern  eines  nicht  rechtsfähigen  Vereins  besteht  ein  Gesamthandverhältnis,
  so  daß  das  einzelne  Mitglied  weder  an  den  einzelnen  Losen  ein
nach  Quoten  geteiltes  Miteigentum  noch  an  der  Gesamtheit  der  Lose,  die  das
Vereinsvermögen  ausmachen  würden,  ein  nach  Quoten  geteiltes  Anteilsrecht  hat.

Jedenfalls  aber  beweist  der  Umstand,  daß  dem  Unternehmer  als  einem
Dritten  dingliche  Verfügungsberechtigung  über  die  Lose  eingeräumt,  daß  die
Befugnis  der  Teilnehmer  zur  Verfügung  über  die  Lose  durch  Rechtsgeschäft
mit  dem  Unternehmer  ebenso  wie  ein  Widerruf  der  Ermächtigung  des  Unternehmers
  zur  Besorgung  der  Geschäfte  ausgeschlossen  ist,  die  Tatsache,  daß  die
dingliche  Verfügungsbefugnis  dem  Unternehmer  verbleibt  und  sohin  den  Teilnehmern
  dingliche  Rechte  an  den  Losen  in  Wirklichkeit  nicht  eingeräumt  werden
sollen.  Diese  Tatsache  läßt  es  aber  rechtlich  unmöglich  erscheinen,  die  Serienlosgesellschaften
  als  Gemeinschaften  im  Sinne  der  §§  741  ff.  BGB.  oder  als
Vereine  zu  betrachten,  da  der  Bestand  einer  Gemeinschaft  das  Vorhandensein
  eines  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  voraussetzt  und
die  Bildung  eines  Vereins  im  konkreten  Fall  und  zu  dem  verfolgten
Zwecke  die  Uebertragung  dinglicher  Rechte  an  den  Losen  auf  den
Verein  bezw.  dessen  Mitglieder  zur  Voraussetzung  haben  würde.  Die  Grundbedingung
  für  die  Entstehung  einer  Gemeinschaft  oder  eines  Vereins  wäre  der
Eintritt  der  Gemeinschafter  bezw.  Vereinsmitglieder  in  die  dinglichen  Rechte
an  den  Losen  als  Rechtsnachfolger  des  Unternehmers.  Diese  Grundbedingung
wird  aber  nicht  erfüllt.

Daß  die  statutenmäßige  Bestimmung,  daß  die  Gesellschafter  berechtigt
sein  sollen,  über  ihr  Miteigentum  und  über  ihre  Eigentumsanteile  frei  wie
Eigentümer  zu  verfügen,  rechtlich  und  tatsächlich  eine  inhaltlose  Phrase  ist,
wurde  bereits  gestreift.  Es  soll  gar  nicht  betont  werden,  daß  ein  Gesellschafter
gemäß  §  719  BGB.  weder  über  seinen  Anteil  an  den  einzelnen  zum  Gesamthandsvermögen
  gehörenden  Gegenständen  noch  über  einzelne  Bestandteile  dieses
Vermögens  verfügen  kann.  Aber  daraus,  daß  die  Mitglieder  unter  sich  in
keinerlei  Verbindung  stehen,  ja  sogar,  wie  dies  schon  der  immerwährende  Wechsel
der  Mitglieder  und  deren  große  Anzahl  mit  sich  bringt,  sich  kaum  jemals  den