624  Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.

Namen  nach  kennen,  ergibt  sich  nicht  nur  für  das  einzelne  Mitglied,  sondern
auch  für  deren  Gesamtheit  die  tatsächliche  Unmöglichkeit,  Eigentumsrechte  an
den  Losen  irgendwie  auszuüben.

In  der  Tat  wird  Eigentum  oder  Miteigentum  in  keiner  Weise  übertragen.
Ein  Erwerb  von  Miteigentum,  wie  er  in  den  Statuten  vorgesehen  ist,  ist  rechtlich
unmöglich.  Der  Unternehmer  erwirbt  die  Lose  im  eigenen  Namen  und  auf
eigene  Rechnung.  Eigentum  bezw.  aliquotes  Miteigentum  kann  sohin  nur  von
dem  Unternehmer  auf  die  einzelnen  Teilnehmer  oder  auf  diese  gemeinschaftlich
übertragen  werden.  Da  eine  Uebergabe  der  Lose  an  die  Teilnehmer  nicht
erfolgt,  so  wäre  ein  Eigentumserwerb  nur  nach  §  930  BGB.  denkbar.  Die
Frage,  ob  Eigentum  von  den  Teilnehmern  erworben  wird,  läuft  also  in  die
Fragen  aus,  ob  ein  Uebereignungswille  vorhanden  ist  und  ob  zwischen  den
bezahlenden  Teilnehmern  und  dem  Unternehmer  ein  Rechtsverhältnis  vereinbart
wird,  vermöge  dessen  die  Teilnehmer  den  mittelbaren  Besitz  erlangen.  Beide
Fragen  sind  zu  verneinen.  Daß  ein  Uebereignungswille  nicht  vorhanden  ist,
wurde  bereits  ansgeführt,  geht  aber  auch  daraus  hervor,  daß  für  die  Teilnehmer
  es  von  vorneherein  ausgeschlossen  ist,  die  Auslieferung  der  Lose  zu
verlangen.  Die  Sache  ist  nicht  so,  daß  die  Teilnehmer  entscheiden  könnten  ob
sie  die  Auslieferung  der  Lose  verlangen  oder  ein  besonderes  Rechtsverhältnis
mit  dem  Unternehmer  vereinbaren  wollen,  vermöge  dessen  der  Unternehmer  im
Besibe  der  Lose  verbleibt  und  sie  nur  den  mittelbaren  Besitz  erlangen,  sondern
es  wird  den  Teilnehmern  ein  Recht  auf  den  Besitz  von  vorneherein  nicht  eingeräumt.
  Die  Sache  ist  auch  nicht  so,  daß  man  sagen  könnte  von  dem  Zeitpunkte
  der  Beitragszahlung  ab  besitzt  der  Unternehmer  die  Lose  Namens  der
Teilnehmer  als  deren  Bevollmächtigter  und  Geschäftsführer.  Denn  die  Berechtigung
  zur  Geschäftsführung  und  die  Berechtigung  zum  Besitze  der  Lose  ist
dem  Unternehmer  von  vorneherein  in  unwiderruflicher  und  unbeschränkbarer
Weise  eingeräumt.  Der  Unternehmer  leitet  also  sein  Recht  zum  unmittelbaren
Besitze  nicht  von  den  Teilnehmern  ab,  sondern  besitzt  kraft  eines  eigenen  und
unentziehbaren  Rechtes.  Daraus  folgt  weiterhin,  daß  ein  Rechtsverhältnis,
vermöge  dessen  die  Teilnehmer  den  mittelbaren  Besitz  erlangen,  trotz  der
statutarischen  Bestimmung,  daß  der  Unternehmer  die  Lose  für  die  Teilnehmer
zu  hinterlegen  und  zu  verwahren  hat,  nicht  vereinbart  ist.

Sollte  aber  ein  solches  Rechtsverhältnis  wirklich  und  ernstlich  vereinbart
sein,  so  könnte  es  sich  nur  um  ein  konkret  bestimmtes  obligatorisches  Rechtsverhältnis
  handeln,  auf  Grund  dessen  der  Unternehmer  den  Teilnehmern  gegenüber
  auf  Zeit  zum  Besitze  berechtigt  und  verpflichtet  wäre.  Als  solches  Rechtsverhältnis
  käme  nur  die  Verwahrung  in  Betracht.  Der  Hinterleger  kann  aber
die  hinterlegte  Sache  jederzeit  zurückfordern  und  ist  eine  Abmachung  der
Parteien,  wonach  dieses  dem  Hinterleger  zustehende  Recht  ausgeschlossen
  wird,  mit  dem  Wesen  des  Verwahrungsvertrags  so  sehr
ünveéreinbar,  daß  in  diesem  Falle  ein  Verwahrungsvertrag  gar  nicht
zustande  kommt  (§  695  BGB.  Staudinger,  Komm.  Anm.  5  zu  §  695
BGB).  Kommt  aber  ein  Verwahrungsvertrag  zwischen  Teilnehmern  und  Unternehmer
  nicht  zustande,  so  fehlt  es  an  der  Vereinbarung  eines  Rechtsverhältnisses,
vermöge  dessen  der  Erwerber  von  Eigentum  den  mittelbaren  Besitz  erlangta.  und
ist  sohin  auch  ein  Eigentumsübergang  nach  §  930  BGB.  rechtlich  nicht  möglich.

Sind,  um  die  vorstehenden  Erörterungen  zusammenzufassen,  die  Serienlosgesellschaften
  keine  Gesellschaften,  keine  Gemeinschaften  und  keine  Vereine  und
findet  ein  Uebergang  des  Eigentums  an  den  Losen  nicht  statt,  so  kann  das  Los
selbst  bezw.  dessen  Uebereignung  nicht  Gegenstand  der  zwischen  dem  Unternehmer