Eine  civilrechtliche  Studie  zur  Lehre  vom  Promessengeschäft.  625

und  den  Teilnehmern  abgeschlossenen  Verträge  sein.  Vielmehr  erübrigt  nur
eine  obligatorische  Verpflichtung  des  Unternehmers  auf  Gewährung  der  Teilnahme
  an  den  Gewinnchancen  und  Auszahlung  eventuell  anfallender  Gewinne,
d.  h.  als  Gegenstand  des  Vertrags  die  Hoffnung  auf  den  Gewinn.

Derartige  Verträge  aber  verstoßen  gegen  das  Gesetz  und  sind  daher  nichtig.

Nun  schlägt  Rechtsanwalt  und  Bankdirektor  Dr.  Weidemann  in  Schwerin
in  einer  im  „Bankarchiv“  veröffentlichten  Abhandlung  einen  Ausweg  vor.  Er
bezeichnet  als  zulässig  die  Wahl  der  Form  eines  Kompagniegeschäftes,  bei  dem
eine  Reihe  von  Personen  hinsichtlich  der  gleichen  Lose  eine  Gemeinschaft  nach
Bruchteilen  in  der  Weise  bilden,  daß  der  Unternehmer  dem  Publikum  Bruchteile
  am  Eigentum  der  Lose  aubietet.  Dies  ist  nichts  Neues.

Eine  Reihe  von  Unternehmer  verfahren  in  folgender  Weise.  Das  Eigentumsrecht
  an  einer  bestimmten  Anzahl  von  Losen,  die  innerhalb  eines  Jahres
zur  Verlosung  gelangen,  wird  in  eine  bestimmte  Anzahl  von  Bruuchteilen
(meist  100)  eingeteilt.  Ein  solcher  Bruchteil  kann  zu  jeder  Zeit  gegen  Bezahlung
  eines  ziffermäßig  festgesetzten  Betrags  in  Raten=  oder  Vollzahlung  von
dritten  Personen  erworben  werden.  Soweit  solche  Bruchteile  gegen  Ratenzahlungen
  erworben  werden,  wird  die  Nichtzahlung  eines  fälligen  Beitrags  als
Verzicht  auf  weitere  Beteiligung  erachtet  und  hat  den  Verfall  aller  bisherigen
Zahlungen  zu  Gunsten  des  Unternehmers,  sowie  das  Erlöschen  aller  beiderseitigen
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zur  Folge.  Dies  ist  die  Organisation  der
Serienlosgemeinschaft  Deren  Statuten  stimmen  im  übrigen  mit  jenen  der
Serienlosgesellschaften  überein  und  steht  namentlich  die  Geschäftsbesorgung  ausschließlich
  und  in  unwiderruflicher  sowie  unbeschränkbarer  Weise  dem  Unternehmer
  zu.

Hier  kann  es  sich  nur  um  die  Frage  handeln,  ob  Eigentumsübertragung
gewollt  ist  und  stattfindet.

Allerdings  ist  es  rechtlich  möglich,  daß  der  Eigentümer  einer  beweglichen
Sache  Bruchteile  seines  Eigentums  an  Andere  veräußert  und  diesen  übereignet.
Jedoch  ist  hierzu  erforderlich,  daß  entweder  dem  Erwerber  Mitbesitz  tatsächlich
eingeräumt  wird,  oder  daß  doch  wenigstens  eine  derivative  Uebertragung  des
Mitbesitzes  im  Sinne  des  §  854  Abs.  2  BGB.  erfolgt,  daß  also  der  Veräußerer
  und  der  Erwerber  über  die  Einräumung  von  Mitbesitz  sich  einigen
und  der  Erwerber  in  die  Lage  gesetzt  wird,  neben  dem  Veräußerer  auch  seinerseits
  tatsächliche  Gewalt  über  die  Sache  ausziuuben.  Das  Moment,  daß  der
Erwerber  in  der  Lage  ist  Gewalt  über  die  Sache  auszuüben,  bedeutet  die
ungehinderte  Möglichkeit  für  den  Erwerber,  sich  tatsächliche  Gewalt  über  die
Sache  unmittelbar  verschaffen  zu  können.  Dazu  ist  aber,  da  der  Unternehmer
den  Besitz  der  Sache  allein  behält,  ihm  auch  in  ausschließlicher  und  unwiderruflicher
  Weise  die  Geschäftsbesorgung  zusteht  und  sein  Recht  zur  Verwahrung,
sohin  zum  unmittelbaren  Besitz  unbeschränkbar  und  unentziehbar  ist,  der  einen
Eigentumsbruchteil  am  Lose  erwerbende  Teilnehmer  nicht  in  der  Lage.  Es
findet  also  ein  Erwerb  von  Miteigentum  nach  Bruchteilen  nicht  statt.

Demnach  ist  auch  bei  den  Serienlosgemeinschaften  Gegenstand  der  zwischen
dem  Unternehmer  und  den  Teilnehmern  abgeschlossenen  Verträge  nicht  das  Los
selbst  oder  dessen  teilweise  Uebereignung  und  besteht  die  Leistung  des  Unternehmers
  nicht  in  der  Lieferung  von  Eigentumsbruchteilen.  Vielmehr  gewährt
der  Unternehmer,  welcher  Eigentümer  der  Lose  bleibt,  den  Teilnehmern  gegen
Zahlung  eines  bestimmten  Betrags  nur  die  Hoffnung  auf  einen  Anteil  an  dem
nach  Maßgabe  der  Verlosung  auf  die  Lose  entfallenden  Gewinn.  Gegenstand