626  Rechtsprechung.

des  Vertrags  ist  also  auch  hier  die  Hoffnung  auf  den  Gewinn.  Mit  anderen
Worten:  es  liegt  ebenfalls  Veranstaltung  einer  Lotterie  vor  mit  der  Folge,
daß  die  hierauf  gerichteten  Verträge  als  gegen  das  Gesetz  verstoßend  nichtig  sind.

Sind  die  Verträge  zur  Bildung  von  Serienlosgesellschaften  und  Serienlosgemeinschaften
  nichtig,  so  ergibt  sich  daraus  eine  zweifache  Konsequenz:

1)  Der  Unternehmer  braucht  Gewinn  nicht  auszubezahlen.

2)  Die  Teilnehmer  können  ihre  Beiträge  zurückverlangen  und  laufen,  die

Zahlungsfähigkeit  des  Unternehmers  vorausgesetzt,  kein  Risiko.

Die  sämtlichen  auf  die  Bildung  von  Serienlosgesellschaften  und  Serienlosgemeinschaften

  bezüglichen  Rechtsgeschäfte  sind  nichtig.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeß.

§  263  SiGB.  Betrug  durch  Borspiegelung  geringerer  Bestellungen.
Die  Tatbestandsmerkmale  des  Betrugs  in  zwei  Fällen  sind  gegen  den  Beschwerdeführer
  rechtsbedenkenfrei  festgestellt.  Nach  der  Annahme  des  Instanzgerichts
hat  er  sowohl  dem  Schmiedemeister  Th.  als  auch  dem  Müller  H.  die  falsche  Tatsache
  vorgespiegelt,  daß  ein  jeder  von  ihnen  durch  die  Unterzeichnung  des  ihm
vorgelegten  Bestellscheins  sich  zum  Ankauf  eines  Hemdes  und  einer  Unterhose
verpflichtete,  während  die  Bestellscheine  über  drei  Hemden  und  ebensoviel  Hosen
ausgestellt  waren.  Diese  Annahme  steht  nicht  im  Widerspruch  mit  der  Feststellung,
  daß  jedem  Besteller  zugleich  mit  dem  Bestellscheine  eine  in  seinem  Besitze
  verbliebene,  die  Zahl  3  enthaltende  Kopie  vorgelegt  worden  sei.  Denn  das
Urteil  hebt  ausdrücklich  hervor,  daß  Th.  diese  Kopie  vorgelegt  habe,  ohne  von
ihrem  Inhalt  Kenntnis  zu  nehmen,  wie  er  auch  den  Bestellschein  selbst  nur  oberflächlich
  betrachtet  hat,  und  daß  H.  seine  Brille  nicht  bei  der  Hand  hatte  und  deshalb
  nicht  lesen  konnte.  Dem  Zusammenhange  der  Urteilsgründe  ist  auch  die
Auffassung  zu  entnehmen,  daß  der  Angeklagte,  der  dem  Th.  erklärt  hatte,  der
Schein  habe  weiter  keine  Bedeutung,  und  von  H.  erfahren  hatte,  daß  er  ohne
seine  Brille  nicht  lesen  könne,  sich  der  durch  seine  Vorspiegelungen  verursachten
Irrtumserregung  in  beiden  Fällen  bewußt  war.  Auch  die  Annahme  der  auf
Erlangung  eines  rechtswidrigen  Vermögensvorteils  gerichteten  Absicht  ist  nicht
zu  beanstanden.  Die  Ausführung  der  Revision,  daß  dem  Angeklagten  nach  seiner
eigenen  Meinung  ein  Provisionsanspruch  erst  erwachsen  konnte,  wenn  die  Besteller
  die  ihnen  übersandte  Ware  behalten  hätten,  widerspricht  der  Feststellung,
daß  die  Provisionen  alsbald  nach  Ablieferung  der  Bestellungsordres  an  den
Angeklagten  „ausgekehrt“  wurden,  und  daß  ihn  die  Absicht,  diese  Provisionen
zu  erlangen,  geleitet  hat.  Endlich  läßt  auch  die  Feststellung  des  Merkmals  der
Vermögensbeschädigung  keinen  Rechtsirrtum  erkennen,  die  auf  der  Annahme
beruht,  daß  das  Vermögen  der  Besteller  infolge  der  Irrtumserregung  mit  einer
Schuldverbindlichkeit  belastet  wurde.  Mit  Recht  ist  hierbei  auf  die  civilrechtliche
Anfechtbarkeit  der  durch  Unterzeichnung  der  Bestellscheine  zustande  gekommenen
Rechtsgeschäfte  kein  Gewicht  gelegt  worden.  Im  Rechtswege  anfechtbar  sind
alle  durch  Betrug  veranlaßten  Willenserklärungen,  und  das  Tatbestandsmerkmal
  der  Vermögensbeschädigung  lag  bereits  in  dem  Zeitpunkt  vor,  wo  die  Besteller
  die  formell  gegen  sie  beweisenden  Scheinc  unterzeichnet  und  hierdurch
eine  zunächst  zu  Recht  bestehende  Verbindlichkeit  übernommen  hatten.  Unrichtig
  ist  die  Annahme  der  Revision,  daß  die  Wirksamkeit  der  Rechtsgeschäfte