Reichsgericht  (Strafsachen).  627

von  einer  Bedingung  abhängig  war;  die  Vertragsbestimmung,  daß  die  nicht
passenden  Gegenstände  zurückgeschick  werden  konnten,  stand  dem  sofortigen
Eintritt  der  Rechtswirkung  der  Kaufgeschäfte  nicht  entgegen,  sondern  hatte  höchstens
  die  Bedeutung  einer  auflösenden  Bedingung.  Endlich  steht  die
Erwägung  des  Urteils,  daß  die  beiden  Besteller  einen  Ausgleich  ihres  Vermögensverlustes
  in  den  ihnen  gelieferten  beiden  Hemden  und  Hosen  nicht  erhielten,
  weil  sie  nach  ihren  persönlichen  Verhältnissen  für  diese  Sachen  weder
einen  Absatz  noch  eine  ihnen  zum  wirtschaftlichen  Nutzen  gereichende  Verwendung
hatten,  im  Einklange  mit  dem  im  Beschlusse  der  vereinigten  Strafsenate  (Bd.  16
S.  1  ff.  der  Entscheidungen)  ausgesprochenen  Grundsatze  der  Beurteilung  der
Merkmale  der  Vermögensbeschädigung  nach  den  individuellen  Verhältnissen
des  Geschädigten.  III.  Strafsenat  D.  143/305.  Urteil  vom  26.  Mai  1906

§  266  Ste,  U.  Untrenc  bei  Vermischung  fremden  Geldes  mit  eigenem.
Der  Revision  ist  zuzugeben,  daß  der  Entscheidungsgrund  verfehlt  ist,  der  sich  in
erster  Reihe  gegen  das  Schutzvorbringen  richtet,  das  der  Angeklagte  aus  der  Vermengung
  seines  eigenen  Geldes  mit  dem  von  ihm  verwahrten  Kassenbestande
der  Gesellschaft  „Harmonie“  herleitet.  Der  im  Urteil  ausgesprochene,  übrigens
der  genügenden  tatsächlichen  Grundlage  entbehrende  Satz,  daß  im  Falle  der
Untrennbarkeit  der  miteinander  vermengten  Geldstücke  das  Recht  an  dem  geringeren
  Teile  dem  Rechte  an  dem  größeren  als  der  Hauptsache  folge,  also  die
Gesellschaft  „Harmonie“  die  Alleineigentümerin  des  Gesamtbestandes  geworden
sei,  beruht  auf  irrtümlicher  Rechtsauffassung.  Der  Begriff  von  Haupt=  und
Nebensache  bestimmt  sich  nicht  nach  der  größeren  oder  geringeren  Menge  mehrerer
  gleichartiger  vertretbarer  Sachen  und  dem  wenn  auch  noch  so  erheblichen
Uebergewichte  des  Wertes;  es  kommt  vielmehr  darauf  an,  ob  mehrere  körperliche
Sachen  mit  Rücksicht  auf  ihre  Beschaffenheit  und  Zweckbestimmung  nach  den
Anschauungen  des  Verkehrs  und  der  Absicht  der  Beteiligten  im  Verhältnis
von  Haupt=  und  Nebensache  zu  einander  stehen,  sodaß  bei  ihrer  Verbindung
mit  einander  die  eine  zum  Bestandteile  des  anderen  werden  würde  (88  97,  98
des  Bürgerl.  Gesetzbuchs).  Der  Grundsatz  des  §  947  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  greift  deshalb  bei  Vermengung  von  Geldstücken  nicht  Platz;  vielmehr
  kommt  hier  §  947  Abs.  1  in  Verbindung  mit  5&amp;  948  das.  zur  Anwendung,
wonach  die  bisherigen  Eigentümer  der  einzelnen  miteinander  vermengten  Beträge
  das  Miteigentum  an  dem  Gesamtbetrage  zu  verhältnismäßigen,  im  Zweifel
zu  gleichen  Bruchteilen  erlangen  (58  1008,  741,  742  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs).
Aber  der  im  Urteil  hinzugefügte  eventuelle  Grund  greift  durch,  daß  auch  die
Annahme  des  Miteigentums  nicht  geeignet  ist,  den  Tatbestand  der  Unterschlagung
—  und  das  gleiche  gilt  vom  Tatbestande  der  Untreue  —  auszuschließen.  Soweit
der  Miteigentümer  das  ihm  zustehende  Anteilsrecht  durch  Abhebung  ciner  entsprechenden
  Summe  verwirklicht,  mag  das  Merkmal  der  Rechtswidrigkeit  seiner
Handlung  fehlen.  Soweit  er  aber  einen  darüber  hinausgehenden  Betrag  für
sich  verwendet,  greift  er  in  den  Anteil  der  Mitberechtigten  ein,  eignet  sich  eine
ihm  fremde  Sache  an  und  verfügt,  wenn  wie  im  vorliegenden  Falle  der  Mitberechtigte
  sein  Auftraggeber  ist,  zu  dessen  Nachteil  über  ein  diesem  gehöriges
Vermögensstück.  III.  Strafsenat  D.  130/06.  Urteil  vom  18.  Juni  1906.

§  350  StGB.  Landbriefträger  erhält  Geld  zur  Einzahlung  auf  Postanweisung.


Die  Beamteneigenschaft  des  Angeklagten  ist  ebenso  wie  die  rechtswidrige
Aneignung  der  Gelder  einwandfrei  festgestellt,  wird  auch  vom  Angeklagten  nicht