628  Rechtsprechung.

bestritten.  Sein  Angriff  richtet  sich  lediglich  dahin,  daß  er  die  Gelder  nicht  in
amtlicher  Eigenschaft  empfangen  habe,  weil  ihm  in  beiden  Fällen  von  M.  nur
das  Geld,  nicht  aber  gleichzeitig  die  ausgefüllte  Postanweisung  übergeben  worden
sei,  und  weil  er  nach  dem  Wunsche  des  M.  das  Geld  nicht  bei  der  für  ihn  zustäudigen
  Stelle,  der  Postagentur  D.,  sondern  in  N.  hätte  einzahlen  sollen.  Letztere
Behauptung  ist  neu  und  findet  in  den  Ausführungen  des  Urteils  keine  Stütze,
kann  deshalb  in  der  Revisionsinstanz  nicht  beachtet  werden.  Der  Umstand  aber,
daß  der  Angeklagte  nach  §  25  Abs.  2  Satz  2  der  Dienstanweisung  für  Landbriefträger
  vom  1.  November  1891  Geldbeträge  zur  Uebermittelung  durch  Postanweisung
  nur  annehmen  durfte,  wenn  ihm  zugleich  die  ausgefüllte  Postanweisung
übergeben  wurde  (vgl.  auch  den  Zusatz  zu  §  33  der  früheren  Dienstanweisung  vom
1.  Mai  1882)  und  daß  er  in  den  vorliegenden  Fällen  die  Gelder  dieser  Vorschrift
entgegen  ohne  die  ausgefüllten  Postanweisungen  annahm  und  es  übernahm,
die  Postanweisungen  selbst  auftragsgemäß  auszufüllen,  machte,  wie  der  II.  Strafsenat
  in  dem  Urteile  vom  4.  April  1884,  Rechtsprechung  Bd.  6  S.  271,  in  einem
ähnlich  gelagerten  Fall  ausgesprochen  hat,  die  amtliche  Annahme  nicht  zu  einer
außeramtlichen,  der  erforderliche  unmittelbare  ursächliche  Zusammenhang  zwischen
den  dienstlichen  Obliegenheiten  des  Angeklagten  und  der  Empfangnahme  der
Gelder  blieb  trotzdem  bestehen.

Das  erwähnte  Urteil  des  II.  Strafsenats  hatte  allerdings  im  Hinblicke
auf  die  früher  geltende  Dienstanweisung  für  Landbriefträger  vom  1.  Mai  1882
einen  Fall  im  Auge,  in  welchem  der  Landbriefträger  mit  Postanweisung  zu  versendendes
  Geld  angenommen  hatte,  ohne  zu  dessen  Annahme  verpflichtet  zu  sein,
während  vorliegend  nach  den  Bestimmungen  der  Dienstanweisung  vom  1.  November
  1891  der  Angeklagte  das  Geld  bestehendem  dienstlichem  Verbote  zuwider
  angenommen  hatte.  Das  Geld  war  aber  auch  in  diesem  Falle  von  ihm
„in  amtlicher  Eigenschaft  empfangen“,  da  die  Hingabe  in  der  Meinung  der  Berechtigung
  des  Beamten  geschehen  war  und  hiermit  der  erforderliche  unmittelbare
  ursächliche  Zusammenhang  zwischen  der  dienstlichen  Obliegenheit  und  der
Empfangnahme  bestand.  III.  Strafsenat  D.  176/06.  Urteil  vom  18.  Juni  1906.

1)  Muß  der  Prozeßvertreter  des  Nebenklägers  ordnungsmäßig  und
fristgemäß  geladen  werden?

2)  Ablehnung  von  Vertagungsauträgen  nach  §  227  StPpD.

1)  Die  Beschwerdeschrift  rügt,  daß  die  Prozeßvertreter  der
Nebenklägerin  nicht  ordnungsmäßig  und  nicht  fristgemäß  zur  Hauptverhandlung
  geladen  worden  seien.  Dieser  Einwand  ist  ohne  weiteres  hinfällig,  soweit
die  Nichteinhaltung  der  einwöchigen  Frist  bemängelt  wird.  Gilt  schon  die  Fristbestimmung
  des  §s  216  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung  nicht  einmal  für  den  Verteidiger
  des  Angeklagten,  so  hat  der  Prozeßvertreter  des  Nebenklägers  mit  Rücksicht
  auf  die  prozessuale  Stellung  des  letzteren  (vgl.  Entsch,  des  Reichsgerichts
in  Strafsachen  Bd.  8  S.  225,  Bd.  31  S.  38)  auf  die  Einhaltung  der  einwöchigen
Frist  umso  weniger  Anspruch.  ·

Im  übrigen  hat  es  eines  Eingehens  auf  die  Frage,  ob  neben  der  bewirkten
  Ladung  der  Nebenklägerin  noch  eine  förmliche  Ladung  der
Prozeßvertreter  der  Nebenkläger  nach  Maßgabe  der  §§  213,  217,  37  der  Strafprozeßordnung
  unter  allen  Umständen  erforderlich  gewesen  wäre,  nicht  bedurft,
  da  auch  zutreffenden  Falls  aus  der  unterlassenen  Ladung  ein  den  Bestand
  des  Urteils  gefährdender  Verstoß  nicht  hergeleitet  werden  kan.

Allerdings  ist  in  der  mündlichen  Verhandlung  weder  die  Nebenklägerin
persönlich  anwesend  noch  durch  ihren  Prozeßbevollmächtigten  vertreten  gewesen.