Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civiliachen).  629

Dieser  Umstand  ist  aber  nicht  darauf  zurückzuführen,  daß  dieselbe  beziehungsweise
  ihre  Vertreter  von  dem  Termine  keine  Kenntnis  gehabt,  denn  der  ersteren
ist  die  Ladung  zu  demselben  am  6.  November  zugestellt,  die  letzteren  aber  sind,
wie  in  der  Revisionsschrift  ausdrücklich  anerkannt  wird,  am  31.  Oktober  1905
von  dem  auf  den  9.  November  anberaumten  Termin  amtlich  von  der  Staatsanwaltschaft
  in  Kenntnis  gesetzt  worden.

Damit  war  aber  die  Nebenklägerin  in  die  Möglichkeit  versetzt  worden,  von
der  ihr  durch  das  Gesetz  zugestandenen  Befugnis,  durch  ihre  Anträge  und  Erklärungen
  eine  gewisse  Einwirkung  auf  den  Gang  des  Verfahrens  auszuüben
und  ihre  privaten  Gerechtsame  und  Interessen  zur  Geltung  zu  bringen,  Gebrauch
zu  machen;  ein  mehreres  hatte  sie  nicht  zu  beanspruchen.  Ob  diese  Möglichkeit
dadurch  herbeigeführt  war,  daß  auch  ihren  Prozeßbevollmächtigten  die  Kenntnis
  von  dem  Termine  durch  förmliche  Ladung  oder  durch  amtliche  Mitteilung
beigebracht  worden,  erscheint  rechtlich  ohne  Bedeutung.

lebrigens  hat  der  erkennende  Senat  bereits  in  den  Entscheidungen  in
Strafsachen  Bd.  7  S.  220  die  amtliche  Mitteilung  des  Termins  zur  Hauptverhandlung
  an  den  Nebenkläger  selbst  durch  die  Staatsanwaltschaft
für  ausreichend  erachtet,  von  welcher  Auffassung  abzugehen,  ein  zwingender
Grund  nicht  vorlicgt.

2)  Nach  §  227  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung  entscheidet  über  Anträge
auf  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  das  Gericht  und  zwar,  von  einzelnen
besonders  gearteten  Fällen  abgesehen  (s  264  Strafprozeßordnung)  nach  freiem
Ermessen,  ohne  an  die  Anträge  der  Prozeßbeteiligten  gebunden  zu  sein.

Wenn  nun  schon  nach  §  227  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  die  Verhinderung
  des  Verteidigers  dem  Augeklagten  kein  Recht  gibt,  die  Aussetzung  der  Verhandlung
  zu  verlangen,  so  muß  dies  umsomehr  gelten,  von  dem  Prozeßbevollmächtigten
  des  Nebenklägers  in  Anbetracht  der  prozessualen  Stellung  des  letzteren,
  zumal  der  Nebenkläger  nicht  zu  denjenigen  Personen  gehört,  deren  Anwesenheit
  in  der  Hauptverhandlung  von  dem  Gesetz  erfordert  wird  (§  377  Ziff.  5
St  PO.;  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  28  S.  228,  Bd.  31  S.  38).
III.  Strassenat  D.  90/06.  Urteil  vom  11.  Juni  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Fivilsachen).
Einllprozeß.

Antrag  auf  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde  gegen  die
Entscheidung  des  Oberlandesgerichts.  Formelle  Voraussetzungen  der  Zulässigkeit
  des  Antrags  (CPO.  8  569  Abs.  2,  §  574  Abs.  2).

Das  Gesuch  des  Klägers  um  Bewilligung  des  Armenrechts  für  die  Erhebung
  der  Restitutionsklage  gegen  das  rechtskräftige  Urteil  des  Oberlandesgerichts
  Nürnberg  vom  7.  Mai  1903  wurde  von  diesem  Gerichte  am  6.  Februar
1906  zurückgewiesen,  weil  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  aussichtslos  sei.
Gegen  diesen  Beschluß  legte  der  Kläger  mit  einer  von  ihm  selbst  verfaßten  und
bei  dem  Oberlandesgericht  eingereichten  Eingabe  die  Beschwerde  ein.  Das  Oberlandesgericht
  verwarf  am  1.  März  die  Beschwerde  als  unzulässig,  weil  sie  nicht
in  der  gesetzlichen  Form  eingelegt  sei;  der  Beschluß  wurde  am  3.  März  dem
Kläger  zugestellt.  Dieser  trug  darauf  mit  einer  von  ihm  selbst  verfaßten  und
am  5.  ds.  Mts.  bei  dem  Obersten  Landesgericht  eingereichten  Eingabe  auf  die
Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  an.

Der  nach  §  574  Abs.  2  der  CPO.  statthafte  Antrag  gehört  zum  Beschwerdeverfahren;
  der  Beschwerdeführer  gibt  durch  ihn  zu  erkennen,  daß  er  die