630  MNechtsprechung.

Beschwerde  aufrecht  hält.  Der  Antrag  ist  daher  bei  demselben  Gericht  und  in
derselben  Form  anzubringen  wie  nach  §  569  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung
  eines  Oberlandesgerichts  (Begründung  des  Art.  1  Nr.  12  des  Entwurfes
  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung,  vom
5.  Juni  1906,  Verhandl.  d.  Reichstags  1903/1904,  Anlageband  3  S.  2420
Sp.  2).  Hiernach  hätte  der  Kläger  den  Antrag  bei  dem  Oberlandesgerichte
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  dieses  Gerichts  oder
durch  Einreichung  einer  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtgerichts
erklärten  oder  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten  Antragschrift  anbringen
müssen.  Er  hat  daher  den  Antrag  weder  an  der  vorgeschnteenen  Stelle  noch
in  der  vorgeschriebenen  Form  angebracht;  der  Antrag  muß  deshalb  als  unzulässig
  verworfen  werden.  II.  Civ.-Sen.  Reg.  II  14/1906;  Beschluß  vom
10.  März  1906.

Eivikrecht;  Freiwillige  Gerichtsbarsteit.

Bedentung  der  Genehmigung,  die  der  Mann  zu  einer  von  seiner  Frau
ausgestellten  Vollmacht  erteilt.

Auf  dem  Blatte  für  das  Anwesen  Haus-Nr.  4  in  R.  ist  für  den  Kaufmann
  Philipp  F.  in  M.  eine  Hypothek  für  einen  Kaupspreisrest  von  25000  Mk.
eingetragen.  Die  Hypothekenforderung  des  F.  ist  zur  Sicherung  einer  Forderung
  der  Privatiersfrau  Ottilie  S.  in  M.  zum  Betrage  von  3200  Mk.  gepfändet,
  die  Pfändung  ist  gleichfalls  eingetragen.  Ottilie  S.  hat  ihre  Forderung
  mit  den  Rechten  aus  der  Pfändung  an  die  Ehefrau  des  Schriftstellers
Peter  Otto  P.  in  F.,  Luise  P.,  abgetreten.  Luise  P.  hatte  vor  ihrer  Verheiratung
  in  Urkunde  des  Notariats  M.  vom  15.  September  1902  ihrem  Vater,
dem  Baumeister  Johann  Baptist  U.  in  M.,  Vollmacht  erteilt,  sie  in  allen  Rechtsangelegenheiten
  zu  vertreten,  insbesondere  für  sie  Verzichte  zu  erklären  und  die
Löschung  von  Hypotheken  und  sonstigen  Rechten  zu  bewilligen,  und  erklärte  in
einem  notariell  beglaubigten  Schriftstücke  vom  26.  Juni  1905,  daß  sie  diese
Vollmacht  auch  nach  ihrer  Verheiratung  aufrechthalte.  Unter  die  Erklärung
vom  26.  Juni  1905  setzte  der  Ehemann  P.  am  21.  September  dess.  Irs.
folgende  gleichfalls  notariell  beglaubigte  Erklärung:  „Als  Ehemann  genehmige
ich  die  vorstehend  erteilte  Vollmacht  von  seite  meiner  Ehefrau“.  In  Urkunde
des  Notariats  M.  vom  7.  November  1905  bewilligte  Johann  Baptist  U.
namens  seiner  Tochter  Luise  P.  die  Löschung  der  Pfändung  obiger  Hypothekenforderung
  wegen  Verzichts  auf  die  durch  die  Pfändung  erworbenen  Rechhte.

Das  Anmtsgericht  L.,  Hypothekenamt,  lehnte  mit  Verfügung  vom
11.  November  1905  die  beantragte  Löschung  ab.  Die  von  Johann  Baptist  U.
eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des  Landgerichts  A.  vom
13.  Dezember  des  nämlichen  Jahres  zurückgewiesen.  Beide  Gerichte  fanden
in  der  Erklärung  des  Ehemannes  P.  lediglich  die  Genehmigung  der  von  seiner

rau  ihrem  Vater  erteilten  Vollmacht  und  vermißten  eine  Erklärung  der  Zutimmung
  zu  allen  auf  Grund  der  Vollmacht  vorzunehmenden  Rechtsgeschäften.
Da  der  Bevollmächtigte  der  Frau  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut  ebenso
wie  sie  selbst  der  Einwilligung  des  Mannes  bedürfe,  machten  sie  die  Löschung
von  der  Beibringung  der  Zustimmung  des  Mannes  r-12  ·  ·

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  hat  Johann  Baptist  U.
weitere  Beschwerde  eingelegt.  Die  weitere  Beschwerde  ist  begründet.  çl

Die  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdrucks  haftende  Auslegung,  die
die  Vorinstanzen  der  Erklärung  des  Ehemannes  P.  vom  21.  September  1905
gegeben  haben,  verstößt  gegen  die  Vorschrift  des  §  133  BGB.  Eine  Voll-