Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  631

macht  mit  der  Wirkung,  daß  der  Bevollmächtigte  zur  Verfügung  über  eingebrachtes
  Gut  nach  §  1395  BG#B.  der  Einwilligung  des  Ehemannes  bedurfte,
konnte  Luise  P.  ohne  Zustimmung  ihres  Mannes  erteilen,  eine  solche  Vollmacht
würde  aber  der  Absicht,  dem  Vater  U.  dieselben  Befugnisse  einzuräumen,  die
er  vermöge  der  Vollmacht  vom  15.  September  1902  gehabt  hatte,  nicht  entsprochen
  und  den  Zweck,  ihn  zur  selbständigen  Wahrnehmung  der  Vermögensangelegenheiten
  der  Tochter  in  den  Stand  zu  setzen,  nicht  erreicht  haben.  Um
die  von  der  Frau  erteilte  Vollmacht  so  zu  ergänzen,  wie  ihr  Zweck  es  erforderte,
hat  der  Mann  seine  Genehmigung  beigefügt.  Seine  Erklärung  kann  nur  dahin
verstanden  werden,  daß  der  Bevollmächtigte  seiner  Frau  ermächtigt  werden  sollte,
die  Rechtsgeschäfte,  die  er  für  sie  vornehmen  sollte,  mit  voller  Rechtswirksamkeit
vorzunehmen,  daß  sie  also  die  Einwilligung  in  die  von  dem  Bevollmächtigten
vorzunehmenden  Rechtsgeschäfte  enthält,  die  die  Vorinstanzen  vermißt  haben.
1.  Civ.-Sen.  Reg.  III  87·1905;  Beschluß  vom  8.  Jannar  1906.

Handelsrecht;  Freiwillige  Gerichtsbarkei#.
Zusätze  zur  Gesellschaftsfirma  bei  Bezeichnung  von  Zweigniederlassungen
einer  Handelsgesellschaft.
Die  Aktiengesellschaft  Bayerische  Handelsbank  in  München  hat  von  dem
Bankier  Hermann  H.  in  Bamberg  dessen  Bankgeschäfte  in  Bamberg  und  Kronach
erworben,  um  sie  als  Zweigniederlassungen  fortzuführen,  und  bei  dem  Amts-