632  Rechtsprechung.

brauchte  aber  die  Bewirkung  der  Eintragungen  nicht  abzuwarten,  sondern  konnte
ihre  Bedenken  gegen  die  Zulässigkeit  der  angeordneten  Eintragungen  sofort
geltend  machen;  drang  sie  damit  durch,  bevor  die  Eintragungen  erfolgten,  so
hatten  diese  zu  unterbleiben.  Der  Antrag,  die  noch  nicht  bewirkten  Eintragungen
zu  unterlassen,  ist  daher  zulässig.

Die  weitere  Beschwerde  ist  aber  nicht  begründet.

Es  handelt  sich  nicht  um  dic  bestrittene  Frage,  ob  eine  Aktiengesellschaft,
wenn  sie  zu  ihrem  Unternehmen  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  hinzuerwirbt,
dieses  als  selbständiges  Geschäft  mit  der  bisherigen  Firma  fortführen  kann  oder
ob  aus  der  Vorschrift  des  §  182  Abs.  2  Nr.  1,  2  HGB.  zu  entnehmen
ist,  daß  ihr  gesamtes  Unternehmen,  auch  wenn  es  mehrere  Betriebe  umfaßt,
als  ein  einheitliches  Unternehmen  gilt  und  daß  sie  wie  nur  einen  Sitz  auch
nur  die  eine  Firma  haben  kann,  die  zugleich  ihr  Name  ist.  Die  letztere  Ansicht,
  die  wohl  als  die  herrschende  angesehen  werden  darf  (Staub,  Komm.  z.
HGB.  Anm.  9  zum  8  22;  Lehmann-Ring,  Komm.  z.  HGB.  Nr.  5  zum
§  182;  Lehmann,  Recht  der  Aktiengesellschaften  Bd.  1  S.  152  bei  Note  2)
und  auch  in  dem  Beschlusse  des  jetzt  entscheidenden  Senats  vom  10.  Juni  1893
(ältere  Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.  Bd.  14  S.  642)  angenommen  ist,  schließt,
wie  allgemein  anerkannt  ist  (Staub,  Anm.  6,  7  zum  §  30,  Anm.  6  zum
5  201;  Lehmann-Ring  Nr.  3  zum  §  201)  nicht  aus,  daß  für  eine  Zweigniederlassung
  (§  201  HGB.)  eine  Firma  geführt  wird,  die  in  Gemäßheit  des
§  50  Abs.  3  HGB.  in  der  Weise  gebildet  ist,  daß  der  Gesellschaftsfirma  ein
sie  als  Firma  der  Zweigniederlassung  bezeichnender  Zusatz  beigefügt  ist.  Die
so  gebildete  Firma  läßt  klar  erkennen,  daß  der  Betrieb,  für  den  sie  geführt
wird,  nicht  ein  selbständiges  Unternehmen,  sondern  ein  Bestandteil  des  Gesellschaftsunternehmens
  ist.

Die  von  Staub  (Anm.  6  zum  8§  201)  und  anderen  Schrifstellern  vertretene
  Meinung,  daß  —  abgesehen  von  einem  etwa  nach  8  30  Abs.  3  HGB.
gebotenen  Zusatze  —  jeder  andere  Zusatz  unzulässig  sei,  findet  in  den  Vorschriften
  des  HGB.  keine  Stütze.  Wenn  der  Aktiengesellschaft  nicht  gestattet
ist,  neben  der  Gesellschaftsfirma  eine  zweite  Firma  zu  führen,  deren  Erscheinung
die  der  Firma  eines  selbständigen  Handelsgewerbes  ist,  so  steht  dies  einem
Zusatze  zu  der  Firma  einer  Zweigniederlassung  nicht  entgegen,  der  daran  nichts
ändert,  daß  diese  die  Zweigniederlassung  als  Zweiggeschäft  der  Aktiengesellschaft
kennzeichnet.  In  dem  vorliegenden  Falle  bezeichnen  die  für  die  Zweigniederlassungen
  in  Bamberg  und  Kronach  angemeldeten  Firmen  die  beiden  Zweigniederlassungen
  ausdrücklich  als  Zweiggeschäfte  des  Gesellschaftsunternehmens
der  Bayer.  Handelsbank  und  der  Zusatz  „vormals  Hermann  H.“  macht  lediglich
in  Gemäßheit  des  §  22  HGB.  ersichtlich,  daß  die  Zweiggeschäfte  aus  den  von
der  Aktiengesellschaft  erworbenen  Handelsgeschäften  mit  der  Firma  Hermann  H.
gebildet  sind,  die  angemeldeten  Firmen  lassen  keinen  Zweifel  darüber  aufkommen,
daß  die  vormals  von  Hermann  H.  betriebenen  Geschäfte  von  der  Bayer.  Handelsbank
  nicht  als  selbständige  Handelsgeschäfte,  sondern  als  Zweiggeschäfte  ihres
Gesellschaftsunternehmens  fortgeführt  werden.  1.  Civ.-Sen.  Reg.  III  4/1906;
Beschluß  vom  10.  Februar  1906.

C.  Oberlandesgericht  Bamherg  (Livilsachen).
Cioikrecht;  Ciovilprozeh.  *“  deri
aftung  des  Gastwirtes  für  vorausgesandtes  Gepäck.  Kläger,  der  im
vorau  daltung  ue  Jahre  wiederholt  als  Reisender  im  Gasthause  der  Belagten
Wohnung  genommen  hatte,  schickte  einige  Tage  vor  seinem  neuerlichen  Besuche