Oberlandesgericht  Bamberg  (Civilsachen).  633

lim  Februar)  unter  seiner  Adresse  einen  Schließkorb  mit  Inhalt  dorthin,  angeblich
  nach  vorgängiger  mündlicher  Ankündigung  und  Bitte  um  Aufbewahrung
durch  Vermittelung  eines  Bekannten.  Der  Korb  wurde  gegen  Abend  vom  Spediteur
  dort  abgeliefert,  aber  noch  am  gleichen  Abend  aus  dem  offenen  Hausgange
  gestohlen.  Kläger  verlangte  auf  Grund  der  Gastwirtshaftung  sowie  eines
Auftrags=  und  Verwahrungsvertrags  Rückgabe  des  Korbes  samt  Inhalt  oder
Ersatz  des  Wertes.  Der  Klageanspruch  wurde  für  gerechtfertigt  erklärt.  Aus
den  Gründen  der  Berufungsentscheidung:

Das  angegriffene  Urteil  verneint  das  Vorliegen  der  Erfordernisse  des
5*701  BGB.,  indem  es  annimmt,  daß  die  Haftung  des  Wirtes  erst  in  dem  Moment
  eintreten  könne,  wo  der  Gast  an  Ort  und  Stelle  angekommen  sei,  während
vorher  nur  von  einer  beabsichtigen  Aufnahme  die  Rede  sein  könne.  Hierbei  wird
jedoch  unter  Ort  und  Stelle  nicht  der  Gasthof  selbst,  sondern  die  Ortschaft,  hier
die  Stadt,  gemeint,  so  daß  unter  Bezugnahme  auf  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  1  S.  83
die  Verständigung  des  am  Bahnhof  angekommenen  Fremden  mit  dem  Führer
des  Gasthofwagens  als  für  die  Aufnahme  genügend  bezeichnet  wird.

Sobald  man  aber  der  Verkehrsauffassung  entsprechend  zugibt,  daß  die
bereits  erfolgte  Ankunft  des  Fremden  im  Gasthofe  nicht  die  Voraussetzung  der
besonderen  Gastwirtshaftung  bildet,  muß  man  beispielsweise  diese  auch  anerkennen,
  wenn  der  Wirt  vom  Fremden  in  einer  benachbarten  Ortschaft  angetroffen
  wird  und  auf  dessen  Ersuchen  ein  Gepäckstück  bis  zu  der,  wenngleich  nicht
für  den  nämlichen  Tag,  in  Aussicht  gestellten  Ankunft  des  Fremden  im  Gasthaus
  übernimmt.  Ferner  ist  es  nicht  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  als  Erfordernis
  anzusehen,  daß  der  Gast  persönlich  die  Sache  übergeben  hat;  es  genügt
  jedenfalls,  daß  er  die  Uebergabe  veranlaßt  hat,  so  z.  B.  durch  einen  Kofferträger
  des  Bahnhofs.

Nach  der  Verkehrssitte  muß  weiterhin,  da  der  Gastwirt  mangels  besonderer
  Vereinbarung  nicht  mit  der  Verwahrung  von  Sachen  ohne  Beherbergung
des  Besitzers  sich  befaßt,  die  Zusendung  des  Gepäcks  an  das  Gasthaus  unter  der
Adresse  des  Gepäckbesitzers,  zumal  eines  schon  wiederholt  dort  abgestiegenen,
als  Antrag  desselben  auf  Abschluß  eines  Aufnahmevertrags  (vgl.  Mot.  z.  BGB.
Bd.  2  S.  585)  und  die  dem  Gastwirt  oder  seinen  Leuten  ja  freistehende  Entgegennahme
  des  Gepäcks  als  Annahme  dieses  Antrags  im  Sinne  des  §  151  BGB.  angesehen
  werden.

iernach  gelangt  man  notwendig  zu  der  in  Plan  ck's  Komm.  5  701  Bem.  2a
vertretenen  Auffassung,  daß  es  genügt,  wenn  die  Aufnahme  des  Gastes  in  Aussicht
  genommen  und  mit  Rücksicht  hierauf  einstweilen  die  Sachen  vom  Wirt  oder
von  seinen  Leuten  in  Empfang  genommen  werden.

Im  vorwürfigen  Falle  hat  die  Beklagte  inhaltlich  ihrer  bei  der  Polizei
alsbald  nach  Entdeckung  des  Diebstahls  erstatteten  Anzeige  in  der  Zusendung
des  Schließkorbs  unter  der  Adresse  des  Klägers  tatsächlich  die  Ankündigung  seiner
nachher  erfolgten  Wohnungsnahme  bei  ihr  erblickt.  ·

DadieHaftungdesGasiwirtesfürdenVerlustcmgebrachtchachcneines
aufgenommenen  Gastes  von  einem  Verschulden  des  Wirtes  nicht  abhängt,  erscheint
  schon  nach  dem  Erörterten  der  auf  Schadensersatz  gerichtete  Klageanspruch
  ohne  weiteres  als  dem  Grunde  nach  gerechtfertigt.

Hierzu  kommt  noch  folgendes  zu  erwägen.

Es  ist  nicht  mit  dem  Erstrichter  zu  unterstellen,  daß  die  Aufbewahrung
von  Gepäck  seitens  des  Gastwirtes  unentgeltlich  erfolgt  oder  daß  auch  nur  auf
Seiten  des  Gastes  unentgeltliche  Aufbewahrung  zu  erwarten  ist.  Die  Vergütung
  für  dieselbe  ist,  insoweit  nicht  etwa  z.  B.  für  Verbringung  in  das  Gast-