634  Rechtsprechung.

haus  besondere  Berechnung  eintritt,  in  der  Vergütung  für  die  Beherbergung
inbegriffen.  Kommt  es  zu  letzterer  nicht,  so  kann  der  Gastwirt  jedenfalls  dann,
wenn  der  Grund  hierfür  beim  Reisenden  liegt,  für  die  Aufbewahrung  um  so  gewisser
  eine  Vergütung  beanspruchen,  als  sein  Gewerbebetrieb  gemäß  §  1  Abs.  2
Nr.  1  HGB.  Handelsgewerbe  —  infolge  dessen  der  Gastwirt  nach  Abs.  1  ebenda
Kaufmann  —  ist,  und  nach  §  354  dess.  Ges.  derjenige,  welcher  in  Ausübung  seines
Handelsgewerbes  einem  anderen  Geschäfte  besorgt  oder  Dienste  leistet,  auch
ohne  Verabredung  Provision  und,  wenn  es  sich  um  Aufbewahrung  handelt,
Lagergeld  nach  den  am  Ort  üblichen  Sätzen  fordern  kann,  ein  Recht,  das  auch
nicht  etwa  von  der  Inanspruchnahme  eines  besonderen  Lagerraumes  abhängt,
(vgl.  Staub,  Komm.  Anm.  9  zu  §  354).

Eine  dem  Gastwirt  aufgetragene  Aufbewahrung  fällt  somit  nicht  unter  den
Begriff  des  Unentgeltlichkeit  erfordernden  Auftragsvertrages  nach  §  662,  sondern
  unter  den  entgeltlichen  Verwahrungsvertrag  nach  §  688,  689  BGB.,  und
es  kommen  für  die  Haftung  des  Verwahrenden  nicht  §  690  mit  8  277  BGB.,
sondern  §  276  Abs.  1,  8  278  dess.  mit  §  347  Abs.  1  HGB.  zur  Geltung,  wonach
mangels  Anwendung  der  im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns  durch  den  Wirt  und  diejenigen  Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung
seiner  Verbindlichkeit  bedient,  die  Haftung  des  Wirtes  für  die  hierin  liegende
Fahrlässigkeit  begründet  ist.

Unbedenklich  ist  dem  Erstrichter  darin  beizutreten,  daß  der  Sohn  der  Beklagten,
  dem  sie  die  Geschäftsbesorgung  im  allgemeinen  überläßt,  fahrlässig  gehandelt
  hat,  indem  er  den  Korb  über  eine  Stunde,  zudem  nach  eingetretener
Dunkelheit,  in  dem  gegen  die  Straße  mangels  Schließung  des  Tores  völlig  offenen
Flure  des  Gasthauses  stehen  ließ,  ohne  sich  weiter  darum  zu  kümmern.  Wenn
auch  der  Standort  im  Hintergrunde  des  Flurs  sich  befand  und  von  dem  Treppenhause,
  der  Küche  und  der  Gassenschenke  aus  sichtbar  war,  so  kann  doch  bei  der
Unterlassung  besonderer  Obsorge  für  die  Ueberwachung  von  dort  aus  nicht  davon
  gesprochen  werden,  daß  die  Sachlage  die  gleiche  wäre,  wie  wenn  Gepäck  in
einem  Gasthofe  nächst  dem  Pförtnerzimmer  im  Flur  abgesetzt  ist;  der  Pförtner
ist  eben  zur  Ueberwachung  eigens  bestellt  und  wird  namentlich  auch  aufmerksam,
  wenn  eine  nicht  ganz  einwandfreie  Person  hereinkommt,  während  in  dem

einfachen  Gasthause  der  Beklagten  mit  seiner  Gassenschenke  auch  zahlreiche  gewöhnliche
  Leute  verkehren  und  insbesondere  nicht  auffallen,  wenn  sie  zu  dem
hinter  der  fraglichen  Gepäckablegungsstelle  befindlichen  Aborte  gehen.

Unter  diesen  Umständen  hat  aber  auch  die  Beklagte  selbst  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Gastwirtes  außer  Acht  gelassen,  als  sie  auf  die  Frage  des  heimkommenden
  Hausknechtes  wegen  des  dastehenden  Schließkorbs  zwar  dessen  Verbringung
  in  ein  Zimmer  anordnete,  aber  nicht  abwartete,  bis  der  Hausknecht  seinen
Handwagen  im  rückwärtigen  Hofe  versorgt  hatte,  so  daß  der  Dieb,  der  die  Vorgänge
  jedenfalls  vom  Haustore  her  beobachtete,  in  dieser  kurzen  Spanne  Zeit
den  Korb  unbeachtet  davontragen  konnte.

Die  naheliegende,  bei  nur  einiger  Aufmerksamkeit  unverkennbare  Möglichkeit
  eines  solchen  Diebstahls  begründet  die  Fahrlässigkeit  auch  dann,  wenn
bis  dahin  an  der  gleichen  Stelle  hinterlegte  Gegenstände,  sowie  aus  dem  unmittelbar
  daneben  befindlichen  Eisschranke  Speisen  und  Getränke  nicht  entwendet
worden  waren.  .  b  bezeich  ist  und  ob  nicht

Auf  die  Frage,  ob  die  Fahrlässigkeit  als  grobe  zu  bezeichnen  ist  und  ob  nich
etwa  Falewo  Veragten  *..  ihrer  Leute  auch  ihre  eigenen  Sachen  bei  Abwesenheit
  des  Hausknechts  in  gleicher  Weise  liegen  gelassen  worden  wären,