Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  635

kommt  es  nach  dem  Dargelegten  ebensowenig  des  weiteren  an,  wie  darauf,  ob
der  Beklagten  die  bevorstehende  Ankunft  des  Klägers  und  sein  Ersuchen  um  einstweilige
  Verwahrung  des  Gepäcks  ausgerichtet  worden  war.

(Folgt  noch  Erörterung,  daß  und  warum  hier  das  Urteil  nicht  mit  dem
Erstrichter  auf  Verpflichtung  der  Beklagten  zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens,
  sondern  gemäß  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  60  S.  313  auf  Gerechtfertigterklärung
des  Klageanspruchs  dem  Grunde  nach  abzustellen  sei.)  Urteil  des  I.  Senats
vom  1.  Juni  1906;  L.  18/06.

D.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).
Civilprozeß.

Prozeßkosten;  Inkassogebühr  und  Vergleichsgebühr  des  Anwalts  (CPO.
5  91,  Geb  O.  f.  RA.  8  13  Nr.  3,  §  18).

Die  Empfangnahme  von  Geldern  seitens  der  Gegenpartei  gehört  nicht
zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung,  stellt  sich
auch  nicht  als  ein  Akt  der  Zwangsvollstreckung  dar;  folgegemäß  kann  die  Gebühr
des  Anwalts  nicht  unter  den  Prozeßlosten  verrechnet  werden  und  nicht  zur
Festsetzung  gelangen.

Daran  ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß  der  Prozeßgegner  die  Kosten
der  Empfangnahme  und  Ablieferung  der  Gelder  in  einem  Vergleich  übernommen
hat.  Die  Einforderung  bezw.  Beitreibung  der  Gebühren  muß  auf  Grund  des
besonderen  Schuldtites  erfolgen  (vgl.  Seuff.  Arch.  Bd.  37  Nr.  243,  Bd.  39
Nr.  47,  Bd.  43  Nr.  225;  Meyer  GebOD.  f.  RA.  S.  44  Nr.  3b  und  S.  132
lit.  b;  Jur.  Wochenschr.  1889  S.  168;  Seuffert  CPO.  8  91  Anm.  b  2.  Abs.).

In  Frage  steht  ferner,  ob  §  13  Nr.  3  oder  §8  18  der  GebO.  f.  RA.  anzuwenden
  ist.  Wenn  ein  „vor  dem  Gericht  abgeschlossener  Vergleich“  vorliegt,
ist  gerade  in  neuerer  Zeit  wieder  streitig  geworden.  Während  man  früher
allgemein  einen  Vergleich,  der  zwar  außergerichtlich  abgeschlossen,  aber  zu  gerichtlichem
  Protokoll  übergeben  und  festgestellt  wurde,  als  einen  gerichtlich  abgeschlossenen
  Vergleich  erachtete  und  deshalb  nur  die  halbe  Vergleichsgebühr
nach  §  18  a.  a.  O.  zubilligte,  legen  in  neuerer  Zeit  die  Gerichte  wieder  mehr
Wert  darauf,  ob  der  Richter  bei  der  Abschließung  des  Vergleichs  irgendwie  mitgewirkt
  hat,  und  versagen  die  Herabminderung  der  Gebühr,  wenn  dies  nicht
der  Fall  ist  (so  die  Oberlandesgerichte  Colmar,  Cöln,  Hamburg  und  Bamberg,
Walter-Joachim  GebO.  f.  RA.  S.  227,  Willenbücher  S.  143,  Rechtspr.
der  OLG.  Bd.  11  S.  152,  Recht  1905  S.  2,  Rittmann  S.  118,  119;
vgl.  auch  Jur.  Wochenschr.  1904  S.  604,  Zeitschr.  f.  Rechtspfl.  in  B.  Bd.  2
S.  19;  dagegen  Jur.  Wochenschr.  1888  S.  100).  Der  beschließende  Senat
hält  an  der  bisherigen  Rechtsanschauung  fest.  Die  Feststellung  des  schon  vorher
niedergeschriebenen  Vergleichs  ist  ein  Akt  der  gerichtlichen  Tätigkeit  und  es  läßt
sich  aus  dem  Protokoll  meist  nicht  ersehen,  in  welchem  Maße  der  Richter  auf
das  Zustandekommen  des  Vergleichs  eingewirkt  hat.  Jedeufalls  schafft  erst  die
gerichtliche  Beurkundung  des  Vergleichs  die  Vollstreckbarkeit  des  Auspruchs
und  damit  die  endgültige  wirksame  Erledigung  des  Prozesses.  Beschluß  vom
18.  Mai  1906.  Beschwerde-Reg.  II  S.  307  und  308  06.