636  Vermischte  Nachrichten.  Literatur.

III.  Vermischte  Nachrichten.

1)  Die  Frage,  ob  3  361  Nr.  10  StGB.  auch  auf  uneheliche  Väter  Anwendung
  finde  *5  den  A#  von  Fuld  auf  S.  145  ff.  dieses  Jahrgangs),  ist  vom
Hbersten  Landesgericht  Müchen  im  Gegensatze  zum  Kammergericht  Berlin  (Urteil  vom

November  1901,  Goltdammer  Arch.  Bd.  52  S.  96)  durch  Urteil  vom  9.  Oktober
2506  bejaht  worden.  Damit  ist  den  gerade  durch  den  Aufwand  für  die  Verpflegung  meehesicher
  Kinder  schwer  belasteten  Armenpslegen  für  den  Kampf  gegen  böswillige  Schuldner  eine
scharfe  Waffe  in  die  Hand  Gegeben.  von  der  in  Zukunft  wohl  mehr  als  bisher  Gebrauch
Pmocht  werden  wird.  Im  Hinblick  auf  ihre  weittragende  juristische  und  volkswirtschaftliche

edentung  wird  die  höchstrichterliche  Entscheidung  in  einer  der  nächsten  Nummern  vollständig
zum  Abdrucke  gelangen.

2)  Im  Verlage  von  Alfred  Langenort  erscheint,  nunmehr  im  achten  Jahrgange,
die  Zeitschrift  Geses  und  Necht“,  volkstümliche  Zeitschrift  für  Rechtskunde,  herausgegeben
von  Bernhard  von  Komyg,  Oberverwaltungsgerichtsrat  in  Berlin.  Sie  erstrebt  Erhöhung
bes  Interesses  an  unserem  Rechtsleben  durch  erbteitung  der  Kenntnis  des  geltenden  Rechts.
Nicht  mit  Unrecht  bemerkt  Amtsrichter  Dr.  Thiesing  in  dem  einleitenden  Aufsaße  „Rechtskenntnis
  und  Laientum“,  daß,  abgesehen  von  dem  hauptsächlich  auf  Sensationslust  beruhenden
ameresi  an  „großen“  Kriminalfällen,  auch  die  gebildeten  Kreise  unseres  Volkes  den  Erscheinungen
  des  Rechtslebens  mit  auffallender  Gleichgüiltigkeit  gegenüberstehen,  und  daß  diese
Gleichgültigkeit  in  dem  Fehlen  der  clementarsten  Mechtskenmtnisse  ihren  wesentlichsten  Grund

at.  Wer  wollte  andererseits  leugnen,  daß  das  Mißtrauen,  mit  dem  nach  der  stets  wiederolten
  Versicherung  der  Tagespresse  unser  Volk  der  Rechtspflege  gegenübersteht,  mit  der
enntnis  des  geltenden  Rechtes  zum  größten  Teile  verschwinden  würde?  Die  Tendenz  der
Zeitschrift  darf  daher  der  Sympathie  aller  Juristen  sicher  sein.  Ob  es  ihr  möglich  sein  wird,
jederzeit  die  richtige  Mitte  zwischen  trockener  Fachgelehrsamkeit  und  unwissenschaftlicher  Oberflächlichkeit
  einzuhalten,  muß  die  Zukunft  lehren  Die  Mitarbeit  hervorragender  Juristen
(die  erste  Nummer  des  neuen  Jahrgangs  enthält  u.  a.  Beiträge  von  Fuisting,  Delius
Schulgtenstein)  scheint  dafür  erfreuliche  Gewähr  zu  bieten.  E.

IV.  Literatur.

1)  Verlag  der  Schletter'schen  Buchhandlung  (Frank  und  Weigert)  in  Breslau.
Strafrechtliche  Abhandlungen,  herausgegeben  von  Dr.  von  biliagkthel.  Geheimer
Hofrat,  ordentl.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg.  Heft  6

Von  dieser  verdienstlichen  Sammlung  liegen  neuerdings  zwei  —*  *——  vor.  In
Heft  68  bespricht  Dr.  Alwin  Kronacher  die  Frage:  Ist  die  Zechprellerei  Vetrug?
Er  verneint  nach  sorgfältiger  Untersuchung  der  einzelnen  Vetrugsmerkmale  diese  Frage  mit
der  Begründung,  daß  es  an  der  Absicht  fehle,  sich  einen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen.
Die  Absicht,  sich  einen  sinnlichen  Genuß  zu  verschaffen,  betreffe  keine  Bereicherung.  Zuzugeben
ist,  daß  der  sinnliche  Genuß  keine  bleibende  Bereicherung  darstellt.  Allein  unter  Vermögensvorteil
  kann  man  im  Sinne  des  §  263  St  GB.  mit  der  herrschenden  Lehre  jeden  vermögenswerten
  Genuß  verstehen,  der  nur  gegen  Entgelt  gewährt  werden  will,  und  dann  ist  eit
und  Trank  allerdings  ein  solcher  Vorteil.  Abgesehen  davon  würde  man  die  Tatsache,  d
jemand  ein  satter  Meusch  wird,  auch  objektiv  als  eine  Bereicherung  ansehen  können  und  dabe
in  den  meisten  Fällen  einer  darauf  gerichteten  Absicht  das  Merkmal  des  Vermögensvorteils
bejahen  müssen.  Die  Klarheit  und  Uebersichtlichkeit  der  hlblandlung  ist  zu  rühmen.  —  Heft  69
enthält  eine  interessante  Darstellung  des  Verbrechens  des  Hochverrats  im  russischen  Strafrecht
von  Dr.  Isaak  Urysohn.  Sie  zerfällt  in  einem  geschichtlichen  Abriß  und  die  Darstellung
des  Rechtszustandes  nach  dem  StGB.  von  1903.  Besonders  bemerkenswert  sind,  abgesehen
von  verschiedenen  Parallelen  zum  deutschen  Recht,  insbesondere  die  Erörterungen  über  prozessuale
  Erledigung  politischer  Verbrechen  und  über  das  Gegenseitigkeitserfordernis  bei  feindlichen
  Handlungen  gegen  bekreundete  Staaten.  K.

Viedeltioul  sbeefäè  *—*PJ  23,  drank-Sofibt-strae  5r.

Fur  die  Medaltion  verantwortlich-  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  Munchen.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.