71.  Jahrgang.  23.  15.  November  1906.

Dr.  J.  A.  Beuffert's  »
BlätterfürBechksanwendung

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Th.  Sygelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Staatsanwalt  beehe  Oberlandesgerichte
uchen,

herausgegeben  von

Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l.  Abhandlungen:  Seusfert,  Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil;  Francke,  Der  Erwerber
und  seln  guter  Glaube  nach  dem  Be.  II.  Rechesprechung:  Relchsgericht  (Tiv#tfachen);  Bayer.
Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen);  Landgericht  München  1  (Tivilsachen).  III.  Ll###tur.

I.  Abhandlungen.

Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.
Von  Professor  Dr.  Lothar  v.  Seuffert  in  München.

Mit  der  Frage,  wie  die  Vollstreckung  eines  Urteils  zu  erreichen  sei,  in
dem  ein  Schauspieler  unter  seinem  Bühnennamen  verurteilt  ist,  befassen  sich
zwei,  mir  in  Abschrift  vorliegende  Entscheidungen,  ein  Urteil  des  Oberlandesgerichts
  Celle  vom  7.  April  1904  und  ein  Beschluß  des  Kammergerichts  Berlin
vom  14.  Dezember  1905.

In  den  vom  Oberlandesgericht  Celle  entschiedenen  Falle  hatte  der  Kläger,
nachdem  er  die  Verurteilung  des  Schauspielers  unter  dessen  Bühnennamen  erwirkt
  hatte,  eine  neue  Klage  gegen  denselben  unter  dessen  bürgerlichen  Namen
erhoben.  In  dieser  Klage  verlangte  er  die  Verurteilung  des  Beklagten  zur
Zahlung  der  in  dem  früheren  Urteil  enthaltenen  Summe  nebst  Zinsen  seit  der
Klagerhebung,  ferner  zur  Zahlung  der  früheren  Prozeß=  und  Vollstreckungskosten.
  Das  Oberlandesgericht  Celle  hat  der  Klage,  soweit  sie  die  Verurteilung
zur  Zahlung  der  in  dem  früheren  Urteil  enthaltenen  Summe  betraf,  stattgegeben,
  im  übrigen  die  Klage  abgewiesen.  In  den  Entscheidungsgründen  ist
ausgeführt:

„Die  Zulässigtet  der  vom  Kläger  ausdrücklich  als  actio  judicati  bezeichneten
  Klage  unterliegt  keinem  Bedenken.  Die  Vollstreckbarkeit  des  in
Berlin  gesprochenen  Versäumnisurteils  gegen  den  Beklagten  S.  war  nicht
zu  erreichen.  Nach  §  750  CP0O.  findet  die  Zwangsvollstreckung  nur  gegen
die  im  Urteil  oder  in  der  Vollstreckungsklausel  „namentlich  bezeichneten
Personen“  statt.  Während  bei  der  Erhebung  der  Klage  ein  Mangel  „in
der  Bezeichnung  der  Parteien“  dann  nicht  schadet,  wenn  kein  Zweifel
darüber  besteht,  um  welche  Peren  es  sich  handelt,  verlangt  die  CPH.  in
§  313  die  Bezeichnung  der  Parteien  „nach  Namen“  ebenso  wie  der  §  750
a.  a.  O.  ihre  „namentliche“  Bezeichnung  erfordert.  Der  Gerichtsschreiber
konnte  die  Vollstreckungsklausel  nicht  erteilen;  desgleichen  lag  keiner  der

LXXI.