638  Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.

Fälle  vor,  in  denen  der  Vorsitzende  ihre  Erteilung  anordnen  kann  (5·730
C  PPO.).  Eine  Berichtigung  des  Urteils  gemäß  §  319  CPO.  war  auch
nicht  zulässig,  da  es  sich  nicht  um  ein  Flüchtigkeitsversehen  handelt  (vgl.
Jur.  Wochenschr.  1888  S.  96,  1889  S.  305,  1892  S.  362).  Bei  dieser
Sachlage  hat  der  Kläger  an  einer  abermaligen  Verurteilung  des  Beklagten
ein  berechtigtes  Interesse,  und  damit  ist  die  Zulässigkeit  der  actio  judicali
gegeben  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  16  S.  435,  Bd.  35  S.  359;
Seuffert  CPO.  8.  Aufl.  Bd.  1  S.  493;  Gaupp  CP.  (3.  Aufl.)
d.  1  S.  651,  Bd.  2  S.  351).  Es  fragt  sich  jedoch  weiter,  ob  die
Klage  auf  das  frühere  Urteil  gegründet  werden  kann,  obwohl  dieses  gegen
den  Beklagten  unter  seinem  Theaternamen  W.  und  nicht  unter  seinem
gesetzlichen  Namen  ergangen  ist.  Die  Zweifelhaftigkeit  dieser  (vom  Vorderrichter
  verneinten)  Frage  ist  nicht  zu  verkennen.  Das  Berufungsgericht
glaubt  sie  aus  folgenden  Erwägungen  bejahen  zu  sollen:  Die  CP.  verangt,
  wie  schon  hervorgehoben,  im  §  313  für  das  Urteil  die  Bezeichnung
der  Parteien  „nach  Namen",  und  es  erscheint  nicht  angängig,  diesem  Erfordernis
  eine  andere  Bedeutung  unterzulegen  als  dem  im  §  750  durch
die  Worte  „namentlich  bezeichnete"  aufgestellten;  daß  aber  hier  unter
namentlicher  Bezeichnung  die  Bezeichnung  mit  dem  wirklichen  Namen
verlangt  wird  und  nicht  die  Bezeichnung  mit  einem  angenommenen  Namen
genügt,  darüber  besteht,  soweit  zu  ersehen,  keine  Meinungsverschiedenheit.
Daraus  folgt  nun  zwar,  daß  als  Grundlage  der  Zwangsvollstreckung,
welche  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Ausfertigung  des  Urteils
ergehen  kann,  das  in  dem  Vorprozeß  gesprochene  Urteil  nicht  genügt,  aber
damit  ist  nicht  entschieden,  daß  das  Gleiche  für  die  actio  jucdicati  gilt.
Die  actio  juclicati  wird  begründet  durch  die  Behauptung,  daß  unter
denselben  Personen  dieselbe  Rechtsfrage  rechtskräftig  zu  Gunsten
des  Klägers  entschieden  sei;  zu  ihrer  Begründung  ist  nicht  erforderlich  die
Behauptung,  daß  ein  zur  Zwangsvollstreckung  gecignetes  Urteil  ergangen
sei,  wie  denn  umgekehrt  Gaupp  a.  a.  O.  mit  Recht  geltend  macht,  daß
gerade  dann,  wenn  ein  solches  nicht  vorliege,  dem  Kläger  mit  der  actio
juckicati  zu  helfen  sei.  Daß  nun  die  früheren  Prozesse  zwischen  denselben
Personen  sich  abgespielt  haben,  daß  namentlich  der  damals  unter  dem
Theaternamen  W.  Verklagte  mit  dem  jetzigen  Beklagten  S.  identisch  ist,
daß  er  damals  auch  (unter  dem  Namen  W.)  geladen  ist,  darüber  besteht
kein  Streit.  Steht  dies  aber  fest,  so  erscheint  es  für  die  actio  judicali
ohne  Bedeutung,  unter  welchem  Namen  Beklagter  damals  verurteilt  ist;
nomina  enim  signilicandorum  hominum  gratia  reperla  sunt,  qui  si
duclibet  alio  modo  intelligantur,  nihil  interest  (§  29  J.  de  legatis  2,  20).
Wie  hier  ist  in  einem  gleichliegenden  Falle  auch  entschieden  vom  OLG.
Hamburg  (Seuff.  Arch.  Bd.  44  S.  105).  Hiernach  war  der  Beklagte
zur  Zahlung  der  in  dem  Berliner  Erkenntnisse  ausgesprochenen  Urteilssumme
  nebst  Prozeßzinsen  seit  Klagerhebung  zu  verurteilen,  während  die
Klage,  soweit  sie  auf  Zahlung  der  Prozeß-  und  Zwangsvollstreckungskosten
geht,  mangels  Vorliegens  eines  Beschlusses  des  genaunten  Gerichts  abzuweisen
  war“.
de  Entscheidung  des  Kammergerichts  lag  folgender  Fall  zugrunde:
Durch  rechtskräftiges  kontradikkorisches  Urteil  des  Koal.  Landgerichts  1
Berlin  war  S.  unter  seinem  Theaternamen  W.  verurteilt  worden.  Auf  Grund
dieses  Urteils  hat  die  Gläubigerin  die  Gage  2c.  durch  Pfändungs-  und  Ueberweisungsbeschluß
  gepfändet  und  sich  zur  Einziehung  überweisen  lassen.  Der