Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.  639

Schuldner  hat  bei  dem  Kgl.  Amtsgericht  H.,  seinem  jetzigen  Wohnsitze,  den
Antrag  auf  Unzulässigkeitserklärung  der  Pfändung  und  Ueberweisung  gestellt
mit  der  Begründung,  daß  W.  nur  sein  Theatername,  sein  gesetzlicher  Name
S.  sei.  Das  Vollstreckungsgericht  hat  die  Gläubigerin  aufgefordert,  eine  Berichtigung
  des  Urteils  herbeizuführen.  Den  demgemäß  von  der  Gläubigerin
gestellten  Antrag  auf  Berichtigung  des  Namens  des  Schuldners  in  S.  hat  das
Kgl.  Landgericht  1  Berlin  durch  Entscheidung  vom  21.  November  1905  als
nicht  angängig  zurückgewiesen,  da  in  dem  Urteil  ein  Schreibfehler  oder  offenbares
  Versehen  nicht  enthalten  sei.  Zugleich  wurde  der  Gläubigerin  anheimgegeben,
  die  Umschreibung  der  Vollstreckungsklausel  auf  den  gesetzlichen  Namen
des  Schuldners  zu  beantragen.  Als  aber  die  Gläubigerin  die  Umschreibung
der  Vollstreckungsklausel  nachsuchte,  würde  sie  durch  Beschluß  vom  1.  Dezember
1905  dahin  beschieden,  daß  mangels  einer  Rechtsnachfolge  die  Umschreibung  der
Vollstreckungsklausel  nicht  statthaft  sei.  Gegen  die  beiden  erwähnten  Beschlüsse
richtete  sich  die  bei  dem  Kgl.  Landgerichte  1  Berlin  eingelegte  Beschwerde  mit
dem  Antrag,  einem  der  beiden  Gesuche  stattzugeben.  Nachdem  der  Vorsitzende
der  betreffenden  Civilkammer  abgelehnt  hatte,  die  Umschreibung  der  Vollstreckungsklausel
  anzuordnen,  und  die  Civilkammer  durch  Beschluß  vom  8.  Dezember  1905
der  Beschwerde  nicht  abhelfen  zu  wollen  erklärt  hatte,  ist  die  Sache  dem  Kgl.
Kammergerichte  zur  Entscheidung  vorgelegt  worden.

Das  Kammergericht  hat  durch  Beschluß  vom  14.  Dezember  1905  die
Beschwerde  gegen  den  Beschluß  vom  21.  November  1905  (Abweisung  des  Berichtigungsautrags)
  als  unbegründet  verworfen,  dagegen  der  Beschwerde  gegen
den  Beschluß  vom  1.  Dezember  1905  stattgegeben;  es  hat  diesen  Beschluß  aufgehoben
  und  den  Gerichtsschreiber  des  Landgerichts  angewiesen,  der  Gläubigerin
für  das  landgerichtliche  Urteil  die  Vollstreckungsklausel  gegen  den  S.  mit  dem
Theaternamen  W.  zu  erteilen.  .

In  den  Gründen  des  Beschlusses  wird  Folgendes  gesagt:

„Was  zunächst  die  Beschwerde  gegen  die  Zurückweisung  des  Berich--tigungsantrags
  anlangt,  so  ist  dieselbe  gemäß  §  569  CPO.  formgerecht
eingelegt.  Sie  muß  auch  für  statthaft  erachtet  werden;  denn  wenn  auch
§  319  Abs.  2  CPO.  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Beschluß,  welcher  einen
Berichtigungsantrag  zurückweist,  nicht  zuläßt,  so  trifft  jene  Vorschrift  doch
nur  Entscheidungen  auf  Grund  sachlicher  Prüfung,  nicht  Zurückweisungen
wegen  Mangels  der  prozessualen  Voraussetzungen  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  47
S:  420).1)  Im  vorliegenden  Falle  hat  das  erstinstanzliche  Gericht  die
Berichtigung  nicht  um  deswillen  abgelehnt,  weil  die  sachliche  Prüfung  die
Richtigkeit  der  Parteibezeichnung  ergab,  sondern  offenbar,  weil  die  prozessualen
  Voraussetzungen,  nämlich  ein  Versehen  des  Gerichts,  nicht  gegeben
waren.  Die  Beschwerde  konnte  aber  nicht  für  begründet  erachtet  werden.
Eine  offenbare  Unrichtigkeit  im  Sinne  der  angezogenen  Gesetzesstelle  liegt
jedenfalls  dann  nicht  vor,  wenn  die  Erkenntnis  des  Fehlers,  wie  hier,
erst  der  Darlegung  der  Partei  bedarf.  Allgemein  wird  daher  von  der
herrschenden  Judikatur  an  dem  Grundsatze  festgehalten,  daß  nur  Irrtümer
des  Richters,  nicht  solche  der  Partei,  unter  die  Wirksamkeit  des  §  319

1)  Die  cit.  Entscheidung  bezieht  sich  auf  CPO.  8  707  Abs.  2  Satz  2.  Sie  nimmt  an,  daß

durch  diese  Vorschrift  die  Anfechtung  eines  Beschlusses  über  einen  der  in  Abs.  1  des  §  707

bezeichneten  Anträge  dann  nicht  ausgeschlossen  werde,  wenn  das  Gericht  den  Antrag  nicht  in

Betätigung  des  ihm  zustehenden  Ermessens,  sondern  deshalb  zurückgewiesen  hat,  weil  es  die

esetzlichen.  Voraussetzungen  der  Maßregel  nicht  als  vorliegend  erachtete.  Gegen  diese  Unter-Scheihung

  s.  Wach  Vorträge  (2)  S.  308  Note  und  L.  Seuffert  Komm.  (9)  N.  4  zu  8  707.
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