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Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.

fallen  (Jur.  Wochenschr.  1902  S.  362  Nr.  15;  Rer.  bei  Gruchot
Bd.  46  S.  1080;  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  1  S.  397,  Bd.  9  S.  103  ff.).
Es  liegt  keine  Veranlassung  vor,  von  diesem  Prinzipe  hier  abzugehen.
Ebensowenig  kann  der  Standpunkt  gebilligt  werden,  daß  sich  der  §  319
nur  auf  Unrichtigkeiten  in  der  Entscheidung  beziehe  Daß  es  sich
ger  um  eine  Berichtigung  des  Urteils  handelt,  da  an  Stelle  eines  als

amiliennamen  angegebenen  Pseudonyms  der  wirkliche  Familienname  gesetzt
  werden  soll  (Justizministerielle  Verf.  vom  17.  Dezember  1883;
Just.-Minist.-Bl.  1883  S.  363),  unterliegt  keinem  Bedenken.  Somit
mußte  die  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  vom  21.  November  1905  zurückgewiesen
  werden.

In  Betreff  der  Anfechtung  des  Beschlusses  vom  1.  Dezember  1905
konnte  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde  aus  §  576  CPO.  zweifelhaft  sein,
da  die  Vollstreckungsklausel  auch  da,  wo  sie  auf  Anordnung  des  Vorsitenden
  zu  gewähren  ist,  immer  von  dem  Gerichtsschreiber  erteilt  werden
muß  und  gegen  dessen  Zurückweisung  erst  nach  §  576  Abs.  1  CP0O.  die
Entscheidung  des  Prozeßgerichts  einzuholen  ist.  Die  Anordnung  des  Vorsitzenden
  ist  ein  Internum  des  Gerichts,  welches  der  Beschwerde  aus  §  576
CPO.  nicht  zugänglich  ist  (Eutcch,  d.  RGer.  Bd.  20  S.  389).  Indessen,
wenn  auch  wegen  Fehlens  einer  Abweisung  seitens  des  Gerichtsschreibers  die
Beschwerde  aus  §  576  nicht  gegeben  sein  sollte,  so  ist  eine  solche  jedenfalls
aus  §  567  CPO.  zulässig  .  ..  Dem  Vorderrichter  mag  zugegeben  werden,
daß  die  C  PO.  nur  Vorschriften  gibt,  welche  die  Umschreibung  der  Klausel
für  oder  gegen  Dritte  betreffen  (§§  727  ff.,  738,  742,  744  ff.,  759).
Allein  dadurch  wird  keineswegs  ausgeschlossen,  daß  bei  Identität  der
Parteien  die  Klausel  zur  Aufdeckung  des  wahren  Sachverhalts  auf  einen
anderen  Namen  geschrieben  werden  kann  als  den  im  Urteil  selbst  angegebenen.
  So  kann  z.  B.  wenn  ein  Einzelkaufmann  nur  unter  seiner
Firma  verklagt  und  verurteilt  ist,  die  Klausel  sehr  wohl  auf  den  Familiennamen
  des  Kaufmanns  selbst  gestellt  werden,  um  dem  Vollstreckungsorgane
eine  Prüfung,  z.  B.  über  das  Recht  der  Firmaführung,  abzunehmen,  die
seine  Kräfte  übersteigt  .  ..  Da  im  vorliegenden  Falle,  wie  der  eigene
Antrag  des  Schuldners  bei  dem  Vollstreckungsgericht  auf  Erklärung  der
Unzulässigkeit  der  Pfändung  und  Ueberweisung  beweist,  die  Identität  des
unter  dem  Theaternamen  Verurteilten  mit  dem  Schuldner  S.  feststeht,
so  durfte  zur  Klarstellung  der  Sachlage  die  Klausel  auf  den  Schuldner  S.
umgeschrieben  werden.  Inwieweit  etwa  auch  ohne  solche  Umschreibung  die
Zwangsvollstreckung  aus  dem  gedachten  Urteil  sich  gegen  den  Schuldner  S.,
dessen  Identität  mit  dem  Verurteilten  feststeht,  hätte  ermöglichen  lassen,
bedarf  hier  keiner  Erörterung.  Den  Gläubiger  aber  in  einem  solchen
Fall  auf  einen  neuen  Rechtsstreit  zu  verweisen  und  so  eine  Belohnung
auf  die  Arglist  und  Säumnis  des  Schuldners  zu  setzen,  der  den  Gläubiger
während  des  ganzen  Prozesses  in  einem  Irrtum  hält,  und  ihn  so  hinderte
die  Klage  nach  §  268  Nr.  1  CPO.  zu  berichtigen,  wäre  eine  Unbilligkeit,
welche  der  Gesetzgeber  zweifellos  nicht  gewollt  hat“.

Die  vorstehenden  Entscheidungen  geben  Anlaß  zur  Erörterung  folgender

Fragen:

Nr.

Namen,  Stan

1.  Welche  Bedeutung  hat  die  Vorschrift  der  CPO.  8  313  Abs.  1
1,  wonach  für  das  Urteil  die  Bezeichnung  der  Parteien  nach
1  4  oder  Gewerbe  und  Wohnort  erforderlich  ist?