Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.  641

Aus  dem  Urteile  muß  zu  entnehmen  sein,  von  welchen  Parteien  der
Prozeß  geführt  wurde,  in  dem  das  Urteil  ergangen  ist.  Ein  Urteil,  das
diesem  Erfordernis  nicht  entspräche,  wäre  zwar  nicht  nichtig  —  die  Beziehung
des  Urteils  auf  den  Prozeß  gewisser  Personen  könnte  durch  andere  Mittel  als
den  Inhalt  der  Urteilsurkunde  nachgewiesen  werden;  aber  der  praktischen  Verwendung
  eines  solchen  Urteils  würden  sich  große  Schwierigkeiten  in  den  Weg
stellen;  insbesondere  würde  die  Vollstreckung  tatsächlich  nicht  wohl  möglich  sein,
da  eine  Vollstreckungsklausel  nicht  erreichbar  wäre  (vgl.  CPO.  8  727).  Das
Erkennbarmachen  einer  Person  erfolgt  durch  Angabe  von  Merkmalen,  die  geeignet
sind,  die  Person  von  anderen  Personen  zu  unterscheiden.  Man  pflegt  die  Angabe
  solcher  Merkmale  als  Individualisierung  der  Personen  zu  bezeichnen.  Zur
Individualisierung  einer  Person  bedient  man  sich  regelmäßig  der  Angabe  des
Namens,  des  Standes  oder  Gewerbes  und  des  Wohnorts.  Gewiß  sind  andere
Individualisierungsmethoden  denkbar,  aber  im  modernen  Verkehr  ist  jene  Art
der  Individualisierung  eingebürgert.  Es  entspricht  dieser  Verkehrssitte,  daß  die
CPO.  vorschreibt,  die  Parteien  im  Urteile  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  zu  bezeichnen.  Diese  Vorschrift  ist  aber  keine  zwingende  in  dem
Sinne,  daß  alle  jene  Angaben  im  Urteil  enthalten  sein  müßten,  um  die  erforderliche
  Individualisierung  herzustellen.  Es  ist  sehr  wohl  denkbar,  daß  der  Kläger
außerstand  ist,  Stand  oder  Gewerbe  des  Beklagten  anzugeben,  der  Mangel
dieser  Angabe  kann  doch  kein  Hindernis  sein,  ein  Urteil  gegen  den  Beklagten
zu  erwirken.  Ist  eine  juristische  Person  als  Partei  beteiligt,  so  entfällt  regelmäßig
  die  Angabe  von  Stand  oder  Gewerbe.  Daß  auch  die  Angabe  des  Wohnorts
  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  geht  schon  daraus  hervor,  daß  Klagen
gegen  Personen  erhoben  werden  können,  deren  Wohnort  unbekannt  ist.  Freilich
pflegt  in  diesen  Fällen  der  frühere  Wohnort  angegeben  zu  werden;  es  genügt
aber  auch  die  Angabe  des  Geburtsorts  oder  des  Heimatsorts.  Bei  juristischen
Personen  ist  anstatt  des  Wohnorts  der  Sitz  anzugeben.

Aus  der  gesetzlichen  Vorschrift  über  die  Individualisierung  der  Parteien
durch  Angabe  von  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  darf  auch  nicht
gefolgert  werden,  daß  diese  Angaben  zur  Individualisierung  unter  allen  Umständen
  genügen.  Wohnen  in  einem  Orte  (einer  Stadt,  einem  Dorfe  2c.)  mehrere
Personen  des  gleichen  Vor=  und  Zunamens  und  des  gleichen  Standes  oder
Gewerbes,  so  reichen  die  im  Gesetze  erwähnten  Angaben  zur  Individualisierung
nicht  aus.  In  solchen  Fällen  sind  weitere  Unterscheidungsmerkmale  (z.  B.
senior  oder  junior,  Straße  und  Hausnummer  der  Wohnstätte  oder  Hausname,
Abstammung)  anzugeben.:)

2)  Welche  Folgen  hat  eine  im  Urteil  unterlaufene  Unrichtigkeit
einer  auf  die  Parteibezeichnung  bezüglichen  Angabe?

Dienen  die  zur  Parteibezeichnung  vorgeschriebenen  Angaben  lediglich  dem
Zwecke  der  Personenindividnalisierung,  wie  das  in  den  voranstehenden  Erörterungen
  dargelegt  wurde,  so  kann  die  Unrichtigkeit  einer  solchen  Angabe  die
Wirksamkeit  des  Urteils  nur  insoweit  beeinträchtigen,  als  die  Unrichtigkeit  die
Erkennbarkeit  der  als  Partei  fungierenden  Person  tatsächlich  erschwert.  Eine
solche  Erschwerung  wird  insbesondere  bei  unrichtiger  Namensangabe  eintreten,
ist  aber  auch  bei  unrichtiger  Angabe  von  Stand,  Gewerbe  oder  Wohnort  möglich.

2)  Val.  Protokolle  der  z.  Ausarbeitung  des  Entw.  einer  Prozeßordnung  in  b
Rechtsstreitigkeiten  f.  d.  Staaten  des  Nordd.  Bundes  Bd.  2  S.  529,  z  Bezug  A#  rgerl.
bezeichnung  in  der  Klageschrift.  Was  hier  in  Bezug  der  Klageschrift  gesagt  ist,  muß  auch
für  das  Urteil  gelten.  ·