642  Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.

Eine  grundsätzliche  Verschiedenheit  zwischen  dem  Falle  unrichtiger  Namensangabe
und  dem  Falle  unrichtiger  Angabe  einer  der  anderen  Individnalisierungsmerkmale
  besteht  nicht.

Betrachten  wir  zunächst  die  Unrichtigkeit  der  Namensangabe.  Unrichtig
z  oabe  eines  Namens,  den  die  betreffende  Person  nicht  zu  führen  berechtigt
  ist.

Welchen  Familiennamen  ein  Reichsangehöriger  zu  führen  berechtigt  ist,
ergibt  sich  aus  dem  BGB.  88  1355,  1577,  1616,  1706  (vgl.  a.  Einf.-Ges.
Art.  208),  88  1758,  1772.  Zu  einer  Aenderung  des  Familiennamens,  die
nicht  im  BGB.  (88  1355,  1577,  1758,  1772)  vorgesehen  ist,  bedarf  es  in
allen  Bundesstaaten  der  landesherrlichen  oder  obrigkeitlichen  Erlaubnis.  Der
richtige  Vorname  ergibt  sich  jetzt  aus  dem  Eintrag  in  das  standesamtliche  Geburtsregister
  (uvgl.  RGes.  betr.  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des
Personenstandes  vom  6.  Februar  1875  88  22  Nr.  1),  für  die  ältere  Zeit  aus
dem  Eintrag  in  das  Tauf=  oder  Geburtsregister  der  zuständigen  kirchlichen  oder
weltlichen  Behörde.  Eine  Aenderung  des  Vornamens  ist  in  einzelnen  Staaten
ebenso  wie  die  Aenderung  des  Familiennamens  nur  mit  landesherrlicher  oder
obrigkeitlicher  Erlaubnis  gestattet,  in  anderen  Staaten  aber  freigegeben.)

Das  Namensrecht  eines  Ausländers  ist  nach  den  Gesetzen  des  Staates
zu  beurteilen,  dem  der  Ausländer  angehört.  Gehört  eine  Person  keinem  Staate
an,  so  wird  ihr  Namensrecht  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurteilt,  welchem
die  Person  zuletzt  angehört  hat,  und  wenn  sie  auch  früher  einem  Staate  nicht
angehört  hat,  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
und  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat  (vgl.  Einf.-Ges.
z.  BGB.  Art.  29).

Ein  Kaufmann  kann  einen  von  seinem  persönlichen  Namen  verschiedenen
kaufmännischen  Namen  (Firma)  führen.  Er  kann  unter  diesem  Namen  klagen
und  verklagt  werden  (HGB.  §  17  Abs.  2),  wenn  sich  der  Prozeß  auf  ein
Handelsgeschäft  bezieht.  Unter  ihrer  Firma  kann  auch  eine  offene  Handelsgesellschaft
  und  eine  Kommanditgesellschaft  kllagen  und  verklagt  werden  (HGB.
*  124  Abs.  1,  §  161  Abs.  2,  §  210  Abs.  2),  obwohl  diese  Gesellschaften  keine
uristischen  Personen,  sondern  Gesamthandsverbände  der  Gesellschafter,  die  Gesellschafter
  selbst  also  die  Parteien  des  Prozesses  sind.  Natürlich  kann  die
Partei,  die  unter  ihrer  Firma  klagen  und  verklagt  werden  kann,  auch  im  Urteile
mit  der  Firma  bezeichnet  werden.  Zweckmäßig  ist  es  allerdings,  den  persönlichen
  Namen  des  Firmainhabers  neben  der  Firma  im  Urteil  anzugeben,  wenn
jener  Name  von  der  Firma  verschieden  ist,  denn  die  Doppelbezeichnung  erleichtert
  die  Erkennbarkeit  der  Partei;  aber  notwendig  ist  dies  nicht.

Die  Abweichung  der  im  Urteil  enthaltenen  Namensangabe  vom  richtigen
Namen  kann  kleiner  oder  größer  sein.  Unter  die  kleineren  Abweichungen  fällt
die  unrichtige  Schreibwene  gleich=  oder  ähnlichklingender  Namen  (Mayer  statt
Mair,  Müiller  statt  Miller,  Pasch  statt  Basch  re.).  Eine  etwas  stärkere  Abweichung
  liegt  in  der  Angabe  eines  falschen  Vornamens,  die  stärkste  in  der
Angabe  eines  ganz  anderen  Familiennamens  oder  einer  ganz  anderen  Firma.
Hierher  gehört  auch  der  in  den  vorangeschickten  Entscheidungen  behandelte  Fall,
daß  statt  des  wahren  Familiennamens  ein  aus  irgend  einem  Grund  angenommener
  Name  als  Familienname  angegeben  ist.

"a  #.  Sichere
Bb.  2  t  ff.;  9  Muller  ebenda  Bb.  31
S.  280.

d  und  Eheschließung  S.  96  ff.  und  Bl.  f.  adm.  Pr.
„  ern  0  äh  .  Bd.  32  S.  137  ff.,  Bd.  33