Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.  643

Die  Abweichung  vom  richtigen  Namen  hindert  die  Vollstreckung  nicht,
wenn  der  Gerichtsvollzieher  oder  das  Vollstreckungsgericht  trotz  der  Unrichtigkeit
mit  Sicherheit  erkennen  kann,  wer  mit  der  falschen  Bezeichnung  gemeint  ist.
Es  ist  ganz  unbedenklich,  auf  Grund  eines  gegen  Julius  Mayer  lautenden
Urteils  die  Vollstreckung  gegen  Julius  Mair  auszuführen,  wenn  der  Gerichtsvollzieher
  oder  das  Vollstreckungsgericht  weiß,  daß  der  Julius  Mair  gemeint
ist,  was  insbesondere  zutrifft,  wenn  Julius  Mair  dies  zugibt.  Weiß  der  Gerichtsvollzieher,
  daß  Balthasar  Müller  den  Theaternamen  Baldo  Molinarie
führt,  oder  kann  er  das  aus  dem  Adreßbuch  oder  einem  Theateralmanach  feststellen,
  so  kann  er  ohne  Weiteres  das  gegen  Baldo  Molinari  lantende  Urteil
gegen  Balthasar  Müller  vollstrecken.  Ein  Fehlgriff  des  Gerichtsvollziehers
könnte  im  Wege  der  Eimwendung  nach  CPO.  8  766  repariert  werden.

Wie  aber,  wenn  die  Vollstreckung  tatsächlich  nicht  ausgeführt  werden  kann,
weil  zufolge  der  unrichtigen  Namensangabe  die  Partei  nicht  mit  Sicherheit  zu
erkennen  ist?

Beruht  die  Unrichtigkeit  auf  einem  Versehen  des  Gerichts  oder  des  Gerichtsschreibers,
  so  kann  zweifellos  die  Berichtigung  in  dem  Verfahren  nach
§5  319  CPO.  erreicht  werden.  Einigermaßen  zweifelhaft  ist,  ob  dieses  Verfahren
  auch  dann  anwendbar  ist,  wenn  die  Unrichtigkeit  darauf  beruht,  daß
der  Gegner  der  unrichtig  bezeichneten  Partei  oder  diese  selbst  dem  Gericht  einen
unrichtigen  Namen  angegeben  hat.  Ein  Versehen  des  Gerichts  liegt  in  derartigen
  Fällen  insofern  nicht  vor,  als  das  Gericht  den  von  der  Partei  angegebenen
  Namen  in  das  Urteil  setzen  wollte.  Aber  ein  Irrtum  des  Gerichts
ist  doch  die  Ursache  der  falschen  Parteibezeichnung.  Hätte  das  Gericht  die
Unrichtigkeit  des  von  der  Partei  angegebenen  Namens  erkannt,  so  würde  es
nicht  den  angegebenen,  sondern  den  richtigen  Namen  in  das  Urteil  eingesetzt
haben.  Es  liegt  also  ein  Irrtum  des  Gerichts  insofern  vor,  als  das  Gericht
den  ihm  angegebenen  unrichtigen  Namen  für  den  richtigen  Namen  der  Partei
gehalten  hat,  und  dieser  Irrtum  ist  für  die  Parteibezeichnung  im  Urteile  bestimmend
  gewesen.  Man  kann  das  auch  so  ausdrücken:  das  Gericht  hat  den
Irrtum  der  Partei  übernommen.  Die  Rechtslage  ist  ebenso,  wie  wenn  das
Gericht  einen  Rechenfehler,  den  die  Partei  in  der  Addition  eingeklagter
Posten  beging,  nicht  entdeckt  und  daher  den  Beklagten  zur  Zahlung  einer  zu
hohen  oder  zu  niedrigen  Summe  verurteilt  hat;  die  Unrichtigkeit  der  Summe
beruht  auf  einem  Rechenfehler,  den  das  Gericht  von  der  Partei  übernommen
hat;  der  Umstand,  daß  die  Partei  den  Rechenfehler  dem  Gerichte  suggeriert
hat,  schließt  nicht  aus,  daß  das  Gericht  denselben  Rechnungsfehler  begangen
hat.  Ich  möchte  nun  die  Ansicht  vertreten,  daß  das  Berichtigungsverfahren
des  §  319  CPO.  nicht  bloß  bei  einem  von  dem  Gericht  ausgehenden,  sondern
auch  bei  einem  dem  Gerichte  von  der  Partei  suggerierten  Irrtum  zulässig  ist;
denn  das  Gesetz  unterscheidet  nicht  zwischen  diesen  beiden  Fällen,  sondern  läßt
die  Berichtigung  stets  zu,  wenn  die  Unrichtigkeit  auf  einem  Fehlgriff  in  der
Erklärung  (error  in  declaralione)  beruht.  Diese  Ansicht  findet  sich  auch  in
der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  4.  Dezember  1886,  cit.  in  Entsch.  f.
Civils.  Bd.  23  S.  406.  In  den  Entscheidungen  vom  1.  Mai  1899  in
Gruchots  Beitr.  z.  Erl.  d.  DR.  Bd.  43  S.  1238,  vom  24.  April  1902  in
Gruchots  Beitr.  2c.  Bd.  46  S.  1080  ff.,  vom  24.  Mai  1902  in  Seufferts
Arch.  Bd.  57  Nr.  165  (auch  in  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  362  Nr.  15)  und
vom  8.  Oktober  1902  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  588  Nr.  7  hat  sich  das
Reichsgericht  aber  auf  einen  anderen  Standpunkt  gestellt  und  eine  Berichtigung
für  unzulässig  erklärt,  wenn  die  Unrichtigkeit  durch  eine  unrichtige  Angabe  einer