644  Die  Bezeichnung  der  Parteien  im  Urteil.

Partei  veranlaßt  ist.  Ich  halte  diesen  Standpunkt,  der  auch  in  den  oben  abgedruckten
  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  Celle  und  des  Kammergerichts
vertreten  ist,  nicht  für  richtig.

Bei  dieser  Zwiespältigkeit  der  Rechtsprechung  muß  man  immerhin  die
Möglichkeit  ins  Auge  fassen,  daß  das  Gericht  die  Berichtigung  einer  unrichtigen
Namensangabe  im  Verfahren  nach  §  319  CPO.  verweigert,  wenn  die  Unrichtigkeit
  auf  der  Angabe  einer  Partei  beruht.  Es  fragt  sich:  gibt  es  nicht
noch  andere  Mittel,  um  die  Schwierigkeiten  zu  überwinden,  welche  der  Verwendung
  des  Urteils  mit  unrichtiger  Namensangabe  entgegenstehen?

Handelt  es  sich  darum,  in  einem  späteren  Prozesse  das  Urteil  als  maßgebend
  zu  verwerten,  so  kann  durch  jede  Art  von  Beweismittel  bewiesen  werden,
welche  Person  mit  der  unrichtigen  Namensangabe  gemeint  war.  Handelt  es
sich  um  die  Vollstreckung  des  Urteils,  so  kann  in  die  Vollstreckungsklausel  der
richtige  Name  eingesetzt  und  dadurch  das  Hindernis  beseitigt  werden,  wie  das
Kammergericht  in  der  oben  abgedruckten  Entscheidung  richtig  ausgeführt  hat.
Natürlich  muß  die  Partei,  welche  eine  Namensberichtigung  in  der  Vollstreckungsklausel
  verlangt,  nachweisen,  daß  der  Name,  den  sie  in  die  Klausel  eingesetzt
haben  will,  der  richtige  Name  der  Partei  ist.  Dabei  ist  sie  aber  nicht  auf  die
in  §  727  Abs.  1  CPO.  verlangten  Beweismittel  (öffentliche  oder  öffentlich  begläubigte
  Urkunden)  beschränkt.  Nach  Analogie  von  §  728  dürfte  zur  Erteilung
der  die  Namensberichtigung  enthaltenden  Vollstreckungsklausel  die  Anordnung
des  Vorsitzenden  zu  erholen  sein.

Ist  auch  auf  diesem  Wege  die  Vollstreckung  des  Urteils  tatsächlich  nicht
zu  erreichen,  sei  es,  weil  der  Gläubiger  nicht  in  der  Lage  ist,  genügendes  Beweismaterial
  dafür  zu  beschaffen,  daß  die  von  ihm  verlangte  Parteibezeichnung
die  richtige  ist,  sei  es,  daß  das  Gericht  (wie  das  Landgericht  Berlin  I  in  dem
oben  erwähnten  Beschlusse  vom  1.  Dezember  1905)  die  Umstellung  der  Vollstreckungsklausel
  für  unstatthaft  hält,  so  bleibt  dem  Gläubiger  nichts  anderes
übrig,  als  eine  neue  Klage  zu  erheben.  Der  neuen  Klage  steht  der  Einwand,
daß  in  derselben  Sache  bereits  ein  Urteil  gefällt  worden  sei,  nicht  entgegen,
weil  das  Rechtsschutzbedürfnis  des  Klägers,  der  das  frühere  Urteil  tatsächlich
nicht  vollstrecken  lassen  kann,  durch  dieses  Urteil  nicht  befriedigt  ist.  In  dem
neuen  Prozesse  kann  sich  der  Kläger  auf  die  Rechtskraft  des  früheren  Urteils
berufen,  wenn  die  Identität  der  Parteien  des  früheren  und  des  neuen  Prozesses
nicht  bestritten  oder  von  ihm  bewiesen  wird.  Einwendungen  gegen  den  in  dem
früheren  Urteil  festgestellten  Anspruch  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,
auf  denen  sie  beruhen,  erst  nach  dem  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung
  entstanden  sind,  in  welcher  Einwendungen  spätestens  hätten  geltend  gemacht
werden  müssen  (vgl.  8  767  Abs.  2  CP0O.)

Auch  eine  Klage,  in  der  die  Erteilung  der  auf  den  richtigen  Namen
lautenden  Vollstreckungsklausel  von  dem  Prozeßgerichte  verlangt  wird,  dürfte
nach  Analogie  von  §  731  CP0O.  zuzulassen  sein.  Eine  solche  Klage  ist  ihrem
Wesen  nach  nichts  anderes  als  eine  actio  judicati  und  kommt  im  praktischen
Effekt  auf  dasselbe  hinaus,  wie  die  Klage,  in  der  nochmalige  Verurteilung  auf
Grund  des  früheren  Urteils  verlangt  wird.  Das  Verfahren  ist  billiger  (ogl.
EGKG.  §  26  Abs.  1  Nr.  8  und  G.  f.  RA.  8  20,  wonach  bei  solchen  Klagen
nur  /#10  der  Gebühren  zu  erheben  *s  die  Fol  chtiger  Namensangab

ie  vorstehenden  Erörterungen  über  die  Folgen  unrichtiger  Namensangabe
uien  diepvorkeher  Anwendung  auf  den  Fall  unrichtiger  Angabe  des  Standes,
Gewerbes  oder  Wohnorts  der  Partei.