Der  Erwerber  und  sein  guter  Glaube  nach  dem  BGB.  645

3.  Wie  verhält  es  sich  mit  den  Wirkungen  des  Urteils,  wenn
die  in  dem  Urteil  enthaltene  Parteibezeichnung  nachträglich  unstimmig
  wird?

In  Betracht  kommt  die  nachträgliche  Aenderung  des  Namens  auf  Grund
landesherrlicher  oder  obrigkeitlicher  Bewilligung,  zufolge  Eheschließung  (BGB.
§  1355),  die  Wiederannahme  des  früheren  Namens  seitens  der  geschiedenen
Frau  (BGB.  8  1577  Abs.  2,  3),  die  Erteilung  des  Namens  des  Ehemanns
der  Mutter  an  deren  uneheliches  Kind  (BGB.  8  1706  Abs.  2  Satz  2),  die
Namensänderung  durch  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  (BGB.  3§  1719,
1723),  zufolge  der  Annahme  an  Kindesstatt  (BGB.  §  1758)  oder  der  Aufsebung
  der  Annahme  an  Kindesstatt  (BGB.  8  1772),  ferner  die  nachträgliche

enderung  von  Stand  oder  Gewerbe  und  die  nachträgliche  Aenderung  des
Wohnorts.  -

Natürlich  werden  durch  solche  Aenderungen  die  Urteilswirkungen  nicht
berührt.  Insbesondere  kann  das  Urteil  für  und  gegen  die  Partei,  auf  deren
Seite  die  Aenderung  eintrat,  vollstreckt  werden,  ohne  daß  die  Parteibezeichnung
geändert  wird.  Aber  auch  hier  können  sich  wie  in  den  unter  Ziff.  2  behandelten
Fällen  tatsächliche  Schwierigkeiten  ergeben,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  oder
das  Vollstreckungsgericht  Zweifel  darüber  hat,  ob  die  Person  für  oder  gegen
welche  die  Vollstreckung  verlangt  wird,  mit  der  im  Urteile  bezeichneten  Person
identisch  ist.  Eine  Berichtigung  des  Urteils  ist  ausgeschlossen,  weil  die  zur
Parteibezeichnung  verwendeten  Angaben  zur  Zeit  der  Urteilsfällung  zutreffend
waren.  Möglich  ist  dagegen  die  Erteilung  einer  Vollstreckungsklausel,  in  welcher
neben  der  früheren  Parteibezeichnung  die  jetzt  zutreffenden  Angaben  eingesetzt
werden;  z.  B.:  „Das  Urteil  wird  gegen  Klara  Mayer,  Kaufmannsgattin  zu
Augsburg,  frühere  Klara  Müller,  Wirtstochter  zu  Nürnberg,  für  vollstreckbar
erklärt".  Sollte  tatsächlich  auch  auf  diesem  Wege  die  Vollstreckung  nicht  zu
erreichen  sein,  weil  das  Gericht  die  Einsetzung  der  jetzt  zutreffenden  Angaben
in  die  Vollstreckungsklausel  ablehnt,  so  bliebe  noch,  wie  in  den  unter  Ziff.  2
behandelten  Fällen,  die  Erhebung  einer  neuen  Klage  übrig,  die  entweder  auf
nochmalige  Verurteilung  oder  auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel  mit  neuer
Parteibezeichnung  gerichtet  werden  könnte.

Schließlich  sei  noch  des  Falles  gedacht,  daß  die  im  Urteile  zur  Parteibezeichuung
  verwendete  Firma  nachträglich  auf  einen  Anderen  übergegangen  ist.
Der  Uebergang  der  Firma  allein  bewirkt  nicht  den  Uebergang  der  Urteilswirkungen
  auf  den  Anderen.  Hat  dieser  mit  der  Firma  die  Geschäftsaußenstände
  übernommen,  so  kommt  er  als  Cessionar,  hat  er  mit  der  Firma  auch
die  Geschäftsschulden  übernommen  (vogl.  HGB.  8  25),  so  kommt  er  als  Schuldübernehmer
  in  Betracht,  der  neben  dem  früheren  Firmainhaber  als  Gesamtschuldner
  haftet.  Um  das  Urteil  für  Rechtsnachfolger  oder  gegen  den  Schuldübernehmer
  zu  vollstrecken,  bedarf  es  der  Umstellung  der  Vollstreckungsklausel
nach  CPO.  88  727,  729  Abs.  2.  Entsprechend  verhält  es  sich,  wenn  die
Firma  auf  den  Erben  übergegangen  ist  (uvgl.  HGB.  8  27).

Der  Erwerber  und  sein  guter  Glaube  nach  dem  BGB.
Von  W.  Ch.  Francke,  Oberlandesgerichtsrat  a.  D.  in  Hannover.

I.  „Erwerber“  ist  den  nachfolgenden  Zeilen,  wer  auf  Grund  Erwerbseschäftes
  eine  Sache  zu  Eigenbesitz  erlangte.  Guter  Glaube  des  Erwerbers  ist
fr  diese  Zeilen  vorhanden,  wenn  ihm  nicht  von  der  Gegenpartei  nachgewiesen