646  Der  Erwerber  und  sein  guter  Glaube  nach  dem  BGB.

werden  kann,  daß,  wenn  ihm  beim  Erwerb  derjenige  Umstand  bekannt  oder  nur
infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  war,  um  deswillen  ohne  seinen  guten
Glauben  der  Erwerb  ihm  jedenfalls  das  Eigentum  nicht  verschaffen  konnte.
Ausnahmen  des  §  935  sind  ferner  diesen  Zeilen  die  Fälle,  in  welchen  die
weder  in  Geld  noch  in  einem  Inhaberpapier  bestehende,  den  Gegenstand  eines
Erwerbes  bildende  Sache  weder  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  veräußert
noch  ihrem  Eigentümer  oder  dessen  Besitzesvertreter  gestohlen,  verloren  gegangen
oder  sonst  abhanden  gekommen  war.

Unter  den  Ausnahmen  des  §  935  wird  nach  den  §§  931—934  BGB.
bekanntlich  Eigentümer  auch,  wer  von  einem  Nichteigentümer  in  gutem  Glauben
zu  eigen  erwirbt.  Ist  diesem,  obwohl  es  ausdrücklich  weder  vom  BGB.  noch
in  den  Materialien  des  BGB.  geschieht,  gleichzustellen,  wer  in  gutem  Glauben
eine  Sache  zu  eigen  erwirbt

1.  Seitens  jemandes,  der  fälschlich  als  Vertreter  des  wirklichen  Eigentümers
sich  angab,  oder

2.  von  dem  wirklichen  Eigentümer,  welcher  durch  besonderen  Tatbestand
gesetzlich,  indes  nicht  bloß  zwecks  Schutzes  bestimmter  Personen  behindert
ist,  seines  Eigentums  sich  zu  entäußern?

II.  Es  verneinen  die  erste  Frage  u.  a.:

a)  das  OLG.  Stettin  vom  29.  Januar  1902  laut  Soergel's  „Rechtsprechung“

  von  1904  S.  212;
b)  Dernburg,  BR.  8  104  Anm.  2;
c)  Biermann,  Sachenrecht  Anm.  68  zu  §  932  BGB.;
d  Fuld  im  Arch.  Civ.-Prax.  Bd.  89  S.  407/408;
e)  Jul.  Levy  in  §  18  seiner  Freiburger  Dissertation  von  1903:  „Die
Voraussetzungen  des  gutgläubigen  Fahrnis-Erwerbs  nach  §§  932—936
BGB.  und  88  366,  367  HGB.  «

Es  verneinen  die  zweite  Frage  u.  a.:  Oberlandesgerichtsrat  Schönfeld
in  Deutsch.  Jur.-Zeitung  von  1906  S.  697  und  wenigstens  mittelbar  Planck
in  Anm.  2  und  5  zu  §  735  BGB.;  ich  glaube  auch,  wer  die  erste  Frage  verneint,
  wird  auch  die  zweite  verneinen.  Bejaht  werden  beide  Fragen  von
J.  Kohler  in  der  neuen  Holtzendorff'schen  Encyclopädie  Bd.  2  S.  612
ganz  entschieden,  aber  ohne  Angabe  weiterer  Gründe  als  des  Grundes  entsprechender
  Anwendung  des  Grundsatzes  der  Verkehrssicherheit,  ferner,  wie  es
wenigstens  scheint,  auch  von  Endemann,  BR.  Bd.  2  §  81  Anm.  15  und
unter  weiterer  Begründung  von  Wendt  im  Arch.  Civ.-Prax.  Bd.  89  S.  1—84.

III.  Wendt's  Gründe  sind  indes  meines  Erachtens  sämtlich  durch  Levy
a.  a.  O.  so  gut  widerlegt,  daß  auf  diese  Widerlegungen  verwiesen  und  hier
nur  über  sie  kurz  berichtet  werden  darf.

Veräußert  oder  verpfändet  ein  Kaufmann  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  eine  ihm  nicht  gehörige  bewegliche  Sache,  heißt  es  in  §  366  HGB.,
so  finden  die  Vorschriften  des  BGB.  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  gute  Glaube
des  Erwerbers  die  Befugnis  des  Veräußerers  oder  Verpfänders,  über  die  Sache
für  den  Eigentümer  zu  verfügen,  betrifft.  Wendt  sagt  S.  76  fg.  hierzu:  Für
den  Verkehr  legitimiert  der  Besitz  ebensogut  als  sonstigen  Veräußerungs-Befugten
wie  als  Eigentümer;  §  366  HGB.  muß  daher  nur  als  eine  vollkommene  Wiedergabe
  der  Vorschriften  in  den  88  933  und  934  BGB.  angesehen  und  die  Auslegung
  der  letzteren  daher  über  ihren  Wortlaut  ausgedehnt  werden.  Dagegen
verweist  Leoy  zunächst  auf  die  Motive  des  BGB.  Bd.  3  S.  344  fg.  Hier.
heißt  es  zwar  in  Bezug  auf  §  897  des  ersten  Entwurfs,  welchen  die  8§  533