Der  Erwerber  und  sein  guter  Glaube  nach  bem  BGB.  447

und  534  BGB.  inhaltlich  gleich  sind:  „Bei  beweglichen  Sachen  bildet  an  Stelle
des  Grundbuchs  die  Inhabung  und  der  Besitz  des  Veräußerers,  welche  denselben
befähigen,  den  Erfordernissen  des  dinglichen  Vertrages  in  der  Uebergabe  zu
genügen,  die  Grundlage  des  zu  schützenden  guten  Glaubens“  und:  „Auf  die
Uebereinstimmung  mit  den  Vorschriften  des  HGB.  ist  der  größte  Wert  zu  legen“.
Es  heißt  hier  aber  auch:  „An  dem  Irrtum  des  Erwerbers  über  das  Eigentum
des  Veräußerers  trägt  in  der  Regel  der  Eigentümer  in  höherem  Grade  Schuld
als  der  Erwerber;  deshalb  ist  es  der  Billigkeit  mehr  entsprechend,  den  Nachteil
von  dem  ersteren  tragen  zu  lassen“  und  weiter:  „Der  Entwurf  läßt  nur  den
Mangel  des  Eigentumes  des  Veräußerers  durch  die  bona  lides  des  Erwerbers
gedeckt  werden“.  „Ein  Irrtum  des  Erwerbers  in  Ansehung  sonstiger  rechtsgeschäftlicher
  Erfordernisse,  wie  Vertretungsmacht,  Geschäftsfähigkeit  u.  dergl.,
verdient  nicht  eine  ähnliche  Begünstigung;  es  würde  unbillig  sein,  wenn  man
die  schädlichen  Folgen  eines  solchen  Irrtumes  von  dem  Irrenden  auf  einen
Dritten,  den  Eigentümer  der  Sache,  abwälzen  wollte“.  Levy  weist  ferner
darauf  hin,  daß  die  Denkschrift  zum  HGB.  für  dieses  „eine  weitergehende
Berücksichtigung  des  guten  Glaubens  gegenüber  den  88  933  und  934
BGB.  als  vorhanden  erklärt,  sowie  daß  die  allerdings  nicht  wenigen  Fälle,
in  denen  nach  dem  BGB.  der  gute  Glaube  gleich  wie  im  Fall  der  §§  933
und  934  einen  anderen  sonst  zum  gesetzlichen  Tatbestand  gehörigen  Umstand
zu  ersetzen  vermag,  sämtlich  je  durch  Sondervorschriften  geordnet  sind;  man
sehe  88  936,  1032,  1138,  1207,  1208,  1244,  ferner  §§  892,  893,  1155
und  407.

Während  für  den  Fall,  daß  jemand  in  gutem  Glauben  von  einem  anderen
erwarb,  dem  das  Eigentum  nur  unter  einer  auflüsenden  Bedingung  zuteil  geworden,
  die  dann  später  eintritt,  §  185  BGB.  die  Vorschriften  zu  Gunsten
derjenigen  entsprechend  anwenden  heißt,  welche  Rechte  von  einem  Unberechtigten
herleiten,  fehlt  solche  Vorschrift  laut  §  185  für  den  Fall,  daß  jemand  in  gutem
Glauben  von  einem  anderen  erwirbt,  welchem  die  Sache  nur  unter  einer  später
eintretenden  oder  ausfallenden  Bedingung  zuteil  geworden,  und  unbestrittenermaßen
  ist  jener  auch  Eigentümer  vorbehaltlich  der  Ausnahmen  des  §  935.
Wendt  führt  dies  als  Beweis  an  für  allgemeine  Wirksamkeit  des  guten  Glaubens
bei  Eigentumerwerbs-Geschäften.  Levy  aber  weist  darauf  hin,  daß  hier,  wenn
die  Bedingung  ausfällt,  von  einem  Nichtberechtigten  im  guten  Glauben  erworben
ist,  8  933  oder  §  934  also  unmittelbar  Platz  greift.

IV.  Wenn,  wie  aus  Vorstehendem  erhellen  wird,  vom  Gesetzgeber  eine
weitere  Anwendung  des  Grundgedankens  der  §§  933  und  934  BGB.  ohne
besondere  gesetzliche  Vorschrift  nicht  gewollt  ist  und  das  BGB.  nichts  vorschreibt,
was  zu  Gegenteiligem  hinleitete,  so  würden  die  oben  aufgestellten  Fragen  wohl
auch  dann  zu  verneinen  sein,  wenn  sich  kein  vernünftiger  Grund  denken  ließe,
über  ihre  Tatbestände  gesetzlich  anders  zu  bestimmen,  als  über  die  Tatbestände
der  88  933  und  934.  Die  Motive  behaupten,  wie  aus  obigem  ersichtlich,
wenigstens  hinsichtlich  der  ersten  Frage  solchen  Grund,  und  ich  meine,  solcher
ist  hinsichtlich  beider  Fragen  sehr  wohl  denkbar.

Ob,  wer  veräußert,  für  den  Eigentümer  oder  für  einen  zur  Veräußerung
befugten  Vertreter  des  Eigentümers  aus  tatsächlichem  Irrtum  fälschlich  sich  hält
und  ob  ein  solcher  für  das  eine  oder  das  andere  wissentlich  der  Wahrheit  zuwider
  sich  ausgibt,  muß  allerdings  für  dessen  Verhältnis  zum  Eigentümer  an
sich  für  gleichgültig  erachtet  werden.  Nicht  gleichgültig  ist  das  eine  wie  das.
andere  aber  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Veränßerer  und  dem  Erwerber
Ohne  daß  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt,  möchte  ein  Erwerbslustiger