648  Rechtsprechung.

nicht  für  verpflichtet  zu  erachten  sein,  den  Veräußerungslustigen,  welcher  Eigentümer
  zu  sein  angibt,  nach  seinen  Vormännern  oder  auch  nur  nach  seinem  Vormann
  zu  fragen,  denn  der  vollkommene  Beweis  des  Eigentums  einer  beweglichen
  Sache  ist  auch  jetzt  noch  immer  etwas  „diabolisch“,  eine  bezügliche  Nachforschung
  daher  regelmäßig  ungeeignet,  guten  Glauben  zu  verschaffen  oder  zu
zerstören.  Wohl  aber  wird  guter  Glaube  regelmäßig  fallen  müssen,  wenn  die
Angabe  des  Veränßerungslustigen  über  die  Person,  für  welche  er  zu  veräußern
behauptet,  als  unwahr  sich  herausstellt,  und  daher  wird,  wer  mit  solchem  Veräußerungslustigen
  verhandelt,  wenigstens  in  den  Verhältnissen  des  gewöhnlichen
bürgerlichen  Lebens  regelmäßig  für  verpflichtet  erachtet  werden  müssen,  bei  dem
angeblichen  Geschäftsherrn  Auskunft  zu  suchen;  weigert  aber  der  Veräußerungslustige
  die  Angabe  des  Geschäftsherrn,  so  ist  dies  meines  Erachtens  regelmäßig
schon  ein  Verdachtsgrund  und  keineswegs  mit  Wendt  a.  a.  O.  um  deswillen
für  völlig  unerheblich  zu  erachten,  weil  öfters  „der  Eigentümer,  welcher  verkanfen
  läßt,  ungenannt  bleiben  will  und  die  Nennung  seines  Namens  verbietet".

Im  Handel  oder  doch  im  Großhandel  verlangt  freilich  der  Betrieb  oftmals
  Entschlüsse,  welche  in  kürzerer  Zeit  zu  fassen  sind  als  die  Frist  dafür
beträgt,  und  außerdem  ist  hier,  insbesondere  beim  Kommissionshandel,  die  Grenze
zwischen  Eigentümer  und  sonstigen  Verfügungsberechtigten  nicht  selten  recht  flüssig.
Es  ist  daher  auch  der  Unterschied  zwischen  den  Vorschriften  des  §  366  HG.
und  der  §8  933,  934  BGB.  nicht  unerklärlich.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Civikrecht.

Unbescholtenheit  im  Sinne  des  §  1300  BGB.  Beweislast.  Die  Klägerin
verlangt  von  dem  Beklagten  eine  Entschädigung  in  Höhe  von  5000  Mk.  Sie
behauptet,  der  Beklagte  habe  sich  mit  ihr  im  September  1901  verlobt,  im  Hinblick
  auf  die  künftige  Heirat  habe  sie  ihre  Stellung  als  Stickerin  in  einem  Herrengarderobegeschäft
  ausgegeben  und  verschiedene  Heiratsanträge  abgewiesen,  am
20.  März  1903  habe  er  das  Verlöbnis  ohne  Grund  aufgehoben,  am  16.  April  1903
habe  sie  ein  Kind  geboren,  dessen  Vaterschaft  er  anerkannt  habe.  Das  Landgericht
  wies  die  Klage  als  unbegründet  ab,  weil  die  Klägerin  nicht  als  unbescholtene
Verlobte  im  Sinne  des  §  1300  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anzusehen  sei.  Auf
Berufung  der  Klägerin  erklärte  das  Oberlandesgericht  den  Klageanspruch  dem
Grunde  nach  für  berechtigt.  ·

Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  das  Berufungsurteil  aufgehoben
und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurlickverwiesen.  »

Berufungs-Gründe:  Das  Berufungsgericht  hat  ausgeführt:  Unstreitig
sei,  daß  ein  Verlöbnis  bestanden  und  Klägerin  als  Verlobte  dem  Beklagten  die
Beiwohnung  gestattet  habe,  ferner,  daß  der  Beklagte  von  dem  Verlöbnis  zurückgetreten
  sei.  Der  Beklagte  sei  beweispflichtig  für  seine  Behauptungen,  daß  ein
wichtiger  Grund  für  den  Rlcktritt  vorgelegen  habe  und  daß  die  Klägerin  bescholten
  gewesen  sei.  Als  Rücktrittsgründe  habe  er  nur  Tatsachen  geltend  gemacht,
  aus  denen  sich  auch  Bescholtenheit  ergeben  solle,  als  Rücktrittsgründe
hätten  aber  diese  Tatsachen  insoweit  auszuscheiden,  als  sie  dem  Beklagten  zur
Zeit  der  Verlobung  bekannt  gewesen  seien.  „Bescholtenheit  sei  nicht  mit  geschlechtlicher
  Reinheit  identisch,  auch  ein  nicht  einwandfreies  Vorleben  komme