Reichsgericht  (Civilsachen).  649

nur  in  Betracht,  wenn  es  den  sittlichen  Ruf  des  Mädchens  in  der  Allgemeinheit
oder  doch  in  ihren  Verkehrskreisen  bereits  geschädigt  habe,  der  Ruf  sei  das  durch
§51300  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschützte  Rechtsgut,  nicht  die  geschlechtliche
Sittenreinheit  an  sich.  Gegen  die  Klägerin  sei  nur  erwiesen,  daß  sie  1898  mit
ihrem  Hausgenossen  M.,  einem  Studenten  der  Medizin,  öfters  abends  ausgegangen
  sei  und  ein=  oder  zweimal  den  Beischlaf  vollzogen  habe.  Eine  Vermutung
für  die  Bescholtenheit  begründe  dieser  Fehltritt  nicht,  Beklagter  habe  davon  rein
zufällig  mit  Hilfe  der  Stiefmutter  der  Klägerin  erfahren.  Die  Kenntnis  der
Stiefmutter  begründe  natürlich  noch  keine  Bescholtenheit.  Beklagter  habe  ferner
der  Klägerin  einen  Eid  zugeschoben.  Soweit  die  Eideszuschiebung  auf  Beischlafsvollziehung
  mit  „anderen  Männern“  gehe,  sei  sie  wegen  mangelnder  Bestimmtheit
  der  zu  beschwörenden  Tatsache  unzulässig.  Unzulässig  sei  die  Eideszuschiebung
auch,  soweit  sie  dahin  gerichtet  sei,  daß  Klägerin  mit  einem  Leutnant,  von  dem
sie  selbst  dem  Beklagten  erzählt,  den  Beischlaf  vollzogen  habe,  auch  hier  fehle
jede  genauere  Individualisierung  nach  Ort,  Zeit  und  Person.  Eventuell  würde
selbst  dieser  Geschlechtsverkehr,  da  seine  Ruchbarkeit  nicht  behauptet  sei,  keine
Bescholtenheit  zur  Folge  gehabt  haben,  zumal  wenn  man  Stand  und  Bildungsgrad
  der  Klägerin  in  Betracht  ziehe.  Beklagter  habe  weiter  den  Eid  darüber
zugeschoben,  daß  Klägerin  sich  ihm  beim  ersten  Besuch  im  Jahre  1898  in  freiester
Weise  geschlechtlich  preisgegeben,  bis  3  Uhr  Nachts  bei  ihm  geblieben  sei,  auch
später  ganze  Nächte  bei  ihm  zugebracht,  ihm  auch  von  früherem  Geschlechtsverkehr
  erzählt  habe.  Dieses  willfährige  Entgegenkommen  könne  der  Beklagte
nicht  gegen  die  Klägerin  verwerten,  da  es  einerseits  keine  Bescholtenheit  begründe
und  andererseits  seine  Verlobung  nicht  gehindert  habe.  Wenn,  wie  Beklagter
unter  Eideszuschiebung  weiter  behaupte,  Klägerin  Nachts  in  Gesellschaft  angeheiterter
  Studenten  von  ihm  betroffen  worden  sei  und  ihm  den  Studenten  M.
als  ihren  Bruder  bezeichnet  habe,  so  sei  dies  entschuldbar,  da  die  Aufdeckung
peinlicher  früherer  Beziehungen  vermieden  werden  sollte.  Der  Eid  sei  noch
darüber  zugeschoben  worden,  ob  Klägerin  nicht  wegen  Geschlechtskrankheit  ärztlich
  untersucht  worden  sei.  Die  angebliche  Geschlechtskrankheit  sei  aber  in  keiner
Weise  näher  bezeichnet,  Zeit  und  Art  ihrer  Entstehung  sei  ungewiß,  so  daß  sie
von  dem  Studenten  M.  übertragen  oder  ohne  jeden  Geschlechtsverkehr  erworben
sein  könne;  sie  sei  deshalb  unerheblich.  Demnach  scheide  die  gesamte  Eideszuschiebung
  aus,  auch  bedürfe  es  keines  Beweises  über  die  positive  Unbescholtenheit
der  Klägerin,  die  in  Ermangelung  jedes  Gegenbeweises  zu  vermuten  sei.

Den  Angriffen,  die  die  Revision  gegen  diese  Entscheidung  erhebt,  ist  Erfolg
  zu  gewähren.
«  Das  Berufungsgericht  geht  bei  der  Beurteilung  des  Falles  davon  aus,
der  Beklagte  habe  den  Beweis  der  Bescholtenheit  der  Klägerin  zu  erbringen.
Diese  Auffassung  des  Berufungsgericht  ist  rechtsirrig.  Nach  der  Fassung  des
*  1300  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  anzunehmen,  daß  die  Unbescholtenheit
der  Verlobten  eine  Voraussetzung  des  dort  gewährten  Anspruchs  ist,  so  daß  denjenigen
  die  Beweislast  trifft,  der  den  Anspruch  erhebt.  Nach  dem  l.  Entwurf
sollte  die  Deflorationsklage  überhaupt  ausgeschlossen  sein  und  selbst  der  unbescholtenen
  Verlobten  keine  Entschädigung  für  den  Verlust  der  weiblichen  Ehre
und  die  dadurch  herbeigeführte  Erschwerung  der  Verheiratung  zukommen  (Motive
Bd.  4  S.  916).  Nachdem  in  der  Kommission  für  die  2.  Lesung  ein  Antrag  Annahme
  gefunden  hatte,  wonach  einer  Frauensperson,  die  durch  Anwendung
hinterlistiger  Kunstgriffe  zur  Gestattung  des  außerehelichen  Beischlafs  verleitet
werde,  ein  Schadensersatzanspruch  eingeräumt  werden  sollte,  wurde  es  für  folgerichitg
  gehalten,  auch  der  Braut,  die  dem  Verlobten  die  Beiwohnung  gestatte,