650  Rechtsprechung.

einen  Entschädigungsanspruch  zu  gewähren,  weil  die  Braut  den  Beischlaf  nur
gestatte  in  der  Aussicht  auf  die  künftige  Eheschließung,  in  diesem  Falle  also  die
Verführung  durch  das  Verlöbnis  ersetzt  werde.  Doch  erschien  es  als  eine  Forderung
  der  Billigkeit,  als  Voraussetzung  des  Anspruchs  Unbescholtenheit  zu  verlangen.
  Daß  Beweisschwierigkeiten  sich  erheben  könnten,  wurde  dabei  nicht
verkannt  (Kommissions-Protokolle  Bd.  4  S.  697,  698).

Demgemäß  ist,  wie  auch  in  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  19.  Juni
1902  (Entscheidungen  in  Civilsachen  Bd.  52  S.  47)  angenommen  ist,  zur  Begründung
  eines  auf  §  1300  gestützten  Anspruchs  die  Behauptung  und  nötigenfalls
  der  Nachweis  erforderlich,  daß  die  Frauensperson,  zu  der  Zeit,  als  sie  die
Beiwohnung  gestattete,  unbescholten  war.  Der  Nachweis  der  Unbescholtenheit
  ist  allerdings  insolange  nicht  erforderlich,  als  keine  Anzeichen  für  den  Mangel
der  Unbescholtenheit  gegeben  sind.  Sobald  aber  Tatsachen  vorliegen,  die  geeignet
  sind,  eine  Bescholtenheit  herbeizuführen,  ist  es  Sache  der  Klägerin,  darzutun,
  daß  sie  trotzdem  unbescholten  geblieben  ist.  Nach  den  Ausführungen  des
Berufungsgerichts  fehlt  es  nicht  an  Anzeichen  dafür,  daß  die  Klägerin  zu  der
Zeit,  als  sie  dem  Beklagten  die  Beiwohnung  gestattete,  nicht  unbescholten  war.

Der  Berufungsrichter  hat  gegen  die  Bestimmung  des  §s  1300  nicht  allein
dadurch  verstoßen,  daß  er  den  Beklagten  für  beweispflichtig  erachtete,  sondem
auch  dadurch,  daß  er  den  Nachweis  einer  Bescholtenheit  verlangte.  Nicht
schon  diejenige  Frauensperson,  gegen  die  der  Nachweis  der  Bescholtenheit  nicht
erbracht  werden  kann,  ist  entschädigungsberechtigt,  sondern  nur  diejenige,  deren
Unbescholtenheit  anzunehmen  ist.  Die  Unbescholtenheit  erfordert  Unversehrtheit
  der  Geschlechtsehre  (vgl.  die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strassachen,
Rechtsprechung  Bd.  3  S.  169,  Bd.  4  S.  469,  Entscheidungen  Bd.  35  S.  46,
Bd.  37,  S.  94),  und  zwar  gleichmäßig  in  allen  Ständen  und  Gesellschaftsklassen
(vgl.  Entscheidungen  in  Strafsachen  Bd.  37  S.  95).  Wann  im  einzelnen  Falle
von  einer  Frauensperson  zu  sagen  ist,  ihre  Geschlechtsehre  sei  nicht  rein,  nicht
unversehrt,  hängt  wesentlich  von  tatsächlicher  Beurteilung  ab,  wobei  den  Anschauungen
  und  Gepflogenheiten  der  verschiedenen  Stände  und  Gesellschaftsklassen
  Rechnung  zu  tragen  ist.  Daß  geschlechtliche  Ausschreitungen  einer  Frauensperson
  in  einem  weiteren  Kreise  bekannt  geworden  sein  müßten,  ehe  angenommen
werden  könnte,  die  Geschlechtsehre  sei  nicht  unversehrt,  ist  nicht  zu  fordern.  Auch
diejenige,  die  nur  in  engem  Kreise  oder  bei  einzelnen  Personen  „bescholten"  ist,
kann  die  Bezeichnung  einer  unbescholtenen  Person  nicht  für  sich  in  Anspruch
nehmen.  Eine  ganz  andere  Frage  ist  die  in  dem  Urteile  des  Reichsgerichts  Bd.  52
S.  64  entschiedene,  ob  nämlich  derjenige,  der  eine  Frauensperson  verführt,  sich
dann  mit  ihr  verlobt,  aus  seiner  eigenen  unsittlichen  Handlung  einen  Einwand
gegen  die  Entschädigungsforderung  herleiten  kann.  3t  vorliegenden  Falle
hängt  die  Entscheidung  nicht  von  dieser  Frage  ab.  Nach  dem  Berufungsurteile
steht  fest,  daß  die  Klägerin,  bevor  sie  den  Beklagten  kennen  lernte,  mit  einem
Dritten,  einem  Studenten  der  Medizin,  ein-  oder  zweimal  den  Beischlaf  vollzogen
  hat.  Regelmäßig  wird  eine  freiwillige  Vollziehung  des  Beischlafs  dazu
führen  müssen,  der  Frauensperson  die  Unbescholtenheit  abzusprechen.  Immerhin
  sind  Umstände  denkbar,  die  die  Annahme  gestatten  können,  ein  Mädchen
habe  trotz  einer  Verführung  die  Geschlechtsehre  unversehrt  erhalten.  Daß  solche
Umstände  vorliegen,  hat  das  Berufungsgericht  nicht  festgestellt.  ç

Was  die  Eideszuschiebung  des  Beklagten  anlangt,  so  ist  die  Eideszuschiebung
darüber,  ob  die  Klägerin  mit  „anderen  Männern  geschlechtlich  verkehrt  habe,
mit  Recht  nach  §  451  der  Civilprozeßordnung  für  unzulässig  erklärt  worden.  de
Revision  hat  in  dieser  Hinsicht  auch  keinen  Angriff  erhoben.  Aber  die  Eid