Reichsgericht  (Civilsachen).  651

zuschiebung  darüber,  die  Klägerin  habe,  bevor  sie  den  Beklagten  kennen  lernte,
mit  einem  Leutnant,  von  dem  sie  selbst  ihm  erzählt,  den  Beischlaf  vollzogen,  ist
mit  Unrecht  zurückgewiesen  worden;  die  Tatsache,  über  die  der  Eid  geleistet  werden
soll,  ist  hier  hinreichend  bestimmt  bezeichnet.

Unter  Eid  ist  weiter  die  Behauptung  gestellt,  die  Klägerin  habe  sich  bei
ihrem  ersten  Besuche  dem  Beklagten  in  freiester  Weise  geschlechtlich  preisgegeben,
sei  bis  3  Uhr  Nachts  bei  ihm  geblieben,  habe  später  ganze  Nächte  bei  ihm  zugebracht,
  auch  von  früherem  Geschlechtsverkehr  erzählt.  Dieses  Vorbringen  des
Beklagten  ist  gleichfalls  von  dem  Berufungsgericht  aus  unzutreffenden  Gründen
zurückgewiesen  worden.  Das  Entgegenkommen  der  Klägerin  soll  nicht,  wie  der
Berufungsrichter  annimmt,  von  dem  Beklagten  zur  Begründung  der  Bescholtenheit
  verwertet  werden,  sondern  es  sollen  mit  der  Eideszuschiebung  Tatsachen
  bewiesen  werden,  welche  die  Annahme  rechtfertigen  können,  daß  die  Klägerin
  schon  zu  der  Zeit,  als  der  Beklagte  sie  kennen  lernte,  an  geschlechtlichen
Verkehr  mit  Männern  gewöhnt,  und  daß  schon  zu  jener  Zeit  ihre  Geschlechtsehre
  nicht  mehr  unversehrt  war.  Dasselbe  Ziel  verfolgte  der  Beklagte  offenbar
auch  mit  der  Eideszuschiebung  darüber,  ob  Klägerin  nicht  wegen  Geschlechtskrankheit
  ärztlich  untersucht  worden  sei,  und  ob  sie  nicht  Nachts  in  Gesellschaft
angeheiterter  Studenten  den  Zeugen  M.  als  ihren  Bruder  bezeichnet  habe.  Wird
die  Beweislast  richtig  verteilt  und  geht  das  Berufungsgericht  von  der  richtigen
Auffassung  des  Begriffes  der  Unbescholtenheit  aus,  so  wird  auch  dieses  Vorbringen
des  Beklagten  eine  andere  Würdigung  zu  finden  haben.  IV.  Civilsenat  Nr.  227/05.
Urteil  vom  2.  November  1905.

Zum  Begriff  der  Fahrlässigkeit  (3  276  Abs.  1  Satz  2  BGB.).  Der  Beklagte
  ist  Eigentümer  der  über  den  A.-Bach  führenden  Holzbrücke  und  zu  deren
Unterhalt  verpflichtet.  Infolge  des  von  ihm  am  Tage  des  Unfalls  wahrgenommenen
  Fehlens  eines  Querbalkens  des  Geländers  ist  der  Gatte  und  Vater  der
Kläger  von  der  Brücke  in  das  Wasser  gestürzt  und  hat  hierbei  den  Tod  gefunden.

Das  Landgericht  in  C.  hat  die  Schadensersatzklage  der  Witwe  und  der
Kinder  des  Getöteten  abgewiesen,  das  Oberlandesgericht  in.  C.  die  Ansprüche
der  Kläger  dem  Grunde  nach  für  gerechtfertigt  erklärt.

Die  Revision  des  Beklagten  ist  zurückgewiesen  worden.

Aus  den  Gründen:  Der  Bekllagte  hatte  wie  im  Strafverfahren
so  auch  im  Prozesse  geltend  gemacht,  er  sei  infolge  der  schweren  Krankheit  seiner
Frau,  deren  Zustand  gerade  an  jenem  Tage  das  schlimmste  habe  befürchten  lassen,
und  durch  die  von  der  Kranken  verlangte  Abendmahlsfeier  in  so  große  Gemütsbewegung
  versetzt  und  von  diesen  Sorgen  so  sehr  befangen  gewesen,  daß  er  an
die  Reparatur  des  Brückengeländers  nicht  mehr  gedacht  habe.  Der  erste  Richter
hat  denn  auch,  indem  er  sich  die  Gründe  des  Urteils  der  Strafkammer  zu  eigen
macht,  angenommen,  daß  dem  Beklagten  bei  den  obwaltenden  besonderen  Umständen
  die  Unterlassung  einer  Ausbesserung  der  Brücke  nicht  zum  Verschulden
angerechnet  werden  könne.  Das  Berufungsgericht  ist  hierin  anderer  Ansicht:
Die  Frage,  ob  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  außer  Acht  gelassen  sei,  müsse
nach  dem  in  §  276  BGB.  aufsgestellten  Maßstabe  objektiv  entschieden  werden.
Die  Allgemeinheit  habe  ein  Recht  auf  Beobachtung  dieser  Sorgfalt  und  der  durch
Vernachlässigung  dieser  Sorgfalt  Geschädigte  könne  Ersatz  seines  Schadens  verlangen,
  wenn  der  Schädiger  „als  ordentlicher  Hausvater,  der  sich  in  jeder  Lebenslage
  seiner  Pflichten  bewußt  bleibt,  die  Schadenszufügung  hätte  vermeiden
müssen“.  Aber  selbst  dann,  wenn  die  von  dem  Reichsgerichtsurteile  vom  22.  Oktober
  1903  (in  der  Strafsache  gegen  den  Beklagten)  für  die  Strafbarkeit  einer