652  Rechtsprechung.

Fahrlässigkeit  aufgestellten  Grundsätze  in  gleicher  Weise  auch  für  die  civilrechtliche
  Verantwortlichkeit  zutreffende  sein  sollten,  sei  die  konkrete  Sachlage  nicht
derart,  daß  dem  Beklagten  seine  Fahrlässigkeit  nicht  zur  Schuld  angerechnet
werden  könnte.  Der  Beklagte  möge  am  fraglichen  Tage  wegen  seiner  Frau  —
die  infolge  ihrer  Nervosität  ihre  Krankheit  für  viel  schlimmer  gehalten  habe,  als
sie  wirklich  war  —  in  großer  Besorgnis  und  sehr  gedrückter  Stimmung  gewesen
sein;  indessen  sein  Verhalten  im  Laufe  des  Tages  lasse  erkennen,  daß  dadurch
sein  Denk-  und  Handlungsvermögen  nicht  vollständig  in  Anspruch  genommen,
nicht  vollständig  für  andere  Dinge  ausgeschlossen  gewesen  sei.  Dies  wird  in
dem  Urteil  des  näheren  ausgeführt  und  schließlich  wird  gesagt,  das  Gericht  halte
es  für  ausgeschlossen,  daß  das  Denkvermögen  des  Beklagten  durch  die  Sorge  um
seine  Frau  bis  zur  Urteilslosigkeit  getrübt  gewesen  sei.

Die  Revision  greift  die  Auffassung  des  Berufungsgerichts  als  rechtsirrtümlich
  an.  Der  Berufungsrichter  verkenne  die  Objektivität  des  in  §  276  des  BG.
aufgestellten  Maßstabes;  diese  werde  dadurch  nicht  beeinträchtigt,  daß  besondere
Umstände  berücksichtigt  würden,  welche  auf  das  zeitweilige  Verhalten  auch  eines
sorgsamen  Mannes  von  Einfluß  seien,  wie  z.  B.  die  Angst  und  Aufregung  um
die  todkranke  Frau.  Es  dürfe  nur  nicht  Rücksicht  genommen  werden  auf  Umstände,
  welche  lediglich  für  wenige  besonders  geartete  Menschen  eine  rein  subjektive
  Rolle  spielen,  wie  Aberglauben,  Furcht  vor  unwesentlichen  Dingen  oder
dergleichen.  Im  übrigen  habe  man  nicht  mit  einem  „abstrakten  Menschen“  zu
rechnen,  sondern  mit  dem  wirklichen  Menschen,  und  es  müßten  also  solche  Umstände
  berücksichtigt  werden,  wodurch  jeder  verständige  Mensch  notwendig  beeinflußt
  werde.  Viel  zu  weit  gehe  der  Berufungsrichter  sodann,  wenn  er  verlange,
  daß  das  Denkvermögen  des  Beklagten  „bis  zur  Urteilslosigkeit  hätte  getrübt“
  sein  müssen.  Davon  sei  nicht  die  Rede  gewesen,  daß  der  Beklagte  sich  in
einem  Zustand  völliger  Unzurechnungsfähigkeit  befunden  habe.

Die  Gründe  des  Berufungsurteils  können,  wie  der  Revision  zuzugeben  ist,
an  einigen  Stellen  zu  rechtlichen  Bedenken  Anlaß  geben.  Allein  das  Ergebnis,
zu  welchem  der  Berufungsrichter  für  den  vorliegenden  Fall  gelangt,  verstößt
  gleichwohl  nicht  gegen  die  richtig  verstandene  Gesetzesnorm.

Außer  Zweifel  steht,  daß  das  BGB.  mit  der  Begriffsbestimmung  in  #  276
Abs.  1  Satz  2  für  die  Fahrlässigkeit  einen  abstrakten  Maßstab  aufgestellt  hat,  welcher
dem  Verhalten  der  Allgemeinheit,  nicht  demjenigen  bestimmter  Einzelpersonen
entnommen  ist:  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  —  das  ist  die  von  dem
normalen,  Wldenchen  und  gewissenhaften  Menschen  in  dem  betreffenden  Verhältnisse
  des  Verkehrs  anzuwendende  Sorgfalt  —,  und  daß  es  danach  grundsätzlich
  nicht  auf  das  Wesen  und  die  subjektive  Veranlagung  der  handelnden  Person
ankommt  (vgl.  Planck,  Komm.  Bd.  1  Vorbemerkungen,  3.  Aufl.  S.  40  ff.)
Weyl,  System  der  Verschuldensbegriffe  u.  s.  w.  §  31  Nr.  8  S.  111  ff.  und
die  Zusammenstellung  über  Literatur  und  Rechtsprechung  S.  112  Nr.  4,  5).
Aber  dieser  abstrakte  oder  objektive  Maßstab  schließt  nicht  aus,  daß  im  Einzelfalle
  die  besonderen  Umstände,  unter  denen  die  Handlung  oder  Unterlassung
erfolgt,  in  Rücksicht  zu  ziehen  sind.  Es  ist  dann  die  Frage  dahin  zu  stellen,  wie

„sich  unter  gleichen  Umständen,  in  gleicher  Lage  ein  verständiger,  gewissenhafter
Mensch  benommen  hätte  (vgl.  inssondere  Dernburg,  d.  bürgerl.  Recht  Bd.  2
S.  1  63,  3.  A.  S.  147  bei  II  2b;  Schollmeyer  im  Komm.  von  Hölder
Bb.  2  zu  §  276  S.  100  zu  1  b).  Von  diesem  Standpunkte  aus  ist  die  Ausdrucksweise
  des  Berufungsurteils,  daß  eine  Schadensersatzpflicht  begründet  sei,  wenn
der  Schädiger  als  ordentlicher  Hausvater,  „der  sich  in  jeder  Lebenslage  seiner
Pflichten  bewußt  bleibt“,  die  Schadenszufügung  hätte  vermeiden  müssen,  nicht