Reichsgericht  (Civilsachen).  653

als  zutreffend  anzuerkennen.  Es  sind  Lebenslagen  denkbar,  in  welchen  auch  der
verständige  Mann,  der  ordentliche  Hausvater,  nach  dem  Maße  der  durchschnittlichen
  Erkenntnisfähigkeit,  Geschicklichkeit  und  Kaltblütigkeit  bemessen,  durch  die
Umstände  daran  gehindert  sein  kann,  allseitig  seiner  Pflichten  sich  bewußt  zu  bleiben
und  auf  deren  Erfüllung  bedacht  zu  sein.  So  kann  es  vorkommen,  daß  eine  drohende
  unmittelbare  Gefahr  bei  notwendigem  raschem  Entschlusse  die  Besonnenheit
  des  normal  veranlagten  Menschen  beeinträchtigt  und,  trotz  sachwidrigen
Handelns  den  Vorwurf  der  Fahrlässigkeit  ausschließt  (vgl.  Jur.  Wochenschr.  1902
S.  31,  28,  S.  136,  52;  Dernburg  a.  a.  O.  Note  11).  Und  so  mag  es  auch
Fälle  geben,  in  denen  die  Sorge  um  Leib  und  Leben  eines  nahen  Angehörigen
jedem,  auch  dem  gewissenhaften,  normalen  Menschen  zeitweilig  die  Fähigkeit
benimmt,  seiner  Rechtspflicht  Dritten  gegenüber  zu  gedenken  und  ruhig  seine
Handlungsweise  zu  überlegen.  Es  wäre  alsdann  nicht  lediglich  ein  in  der  Individualität
  des  Betreffenden  gelegenes  Moment,  sondern  eine  objektiv  gegebene
  Sachlage  und  die  allgemeine  menschliche  Natur,  was  hier  für  Verneinung
der  Fahrlässigkeit  in  Betracht  zu  ziehen  war.

Indes  ein  Fall  dieser  letzteren  Art  liegt  nach  dem  in  dem  Berufungsurteil
festgestellten  Sachverhalt  eben  nicht  vor.  Der  Berufungsrichter  hat,  wie  vorstehend
  erwähnt,  im  weiteren  auch  von  dem  in  dem  Reichsgerichtsurteile  vom
22.  Oktober  1903  und  im  Prozesse  von  dem  ersten  Richter  angenommenen  Rechtsstandpunkte
  aus  die  Sachlage  geprüft  und  hierbei  diese  konkrete  Sachlage
nicht  für  eine  derartige  befunden,  welche  den  Vorwurf  des  Verschuldens  beseitigen
  könnte.  Es  wird  erwogen,  daß  der  Beklagte,  als  er  morgens  auf  dem
Wege  nach  H.  an  der  Brücke  den  heruntergefallenen  Querbalken  bemerkte,  diesen
sorgfältig  an  die  Seite  legte,  daß  er  in  H.  nach  erfolgter  Rücksprache  mit  dem
Pastor  auch  dem  Gottesdienst  beiwohnte,  was  immerhin  beweise,  daß  er  seine
Ruhe  nicht  ganz  verloren  hatte;  weiter,  daß  er  sich  etwa  312  Stunden  lang  von
der  kranken  Frau  getrennt  und  sie  während  dieser  Zeit  der  Obhut  seiner  Schwester
und  einer  Magd  überlassen  hatte;  daß  er  sich  ganz  wohl  noch  die  kurze  Zeit  habe
abmüßigen  können,  um  die  Wiederherstellung  des  Brückengeländers  anzuordnen,
wozu  ihm  sein  Dienstpersonal  zur  Verfügung  stand;  daß  ihm  auch  nach  seiner
Rückkehr  bis  zur  Reichung  des  heiligen  Abendmahls  (nach  5  Uhr  abends)  hierzu
genügende  Zeit  blieb  u.  s.  w.  Aus  all“  diesen  tatsächlichen  und  insofern  unangreifbaren
  Feststellungen  erhellt,  daß  der  Beklagte  sich  zur  fraglichen  Zeit  nicht
in  einer  solchen  Lage  befand,  welche  dem  normalen  gewissenhaften  Mann  die
Ruhe  und  Besonnenheit  in  dem  Grade  benommen  hätte,  um  seine  Gedanken
gänzlich  von  anderen  Dingen  und  insbesondere  von  der  offensichtlichen  Gefährdung
  Dritter  durch  das  fehlende  Brückengeländer  abzulenken.  Das  wird  —
der  Sache  nach  —  auch  von  dem  Berufungsgericht  verneint,  wenngleich  dieses
konkret  von  der  Geistes=  und  Gemütsverfassung  des  Beklagten  spricht.  Die
Wendung  des  Berufungsurteils  sodann,  es  sei  ausgeschlossen,  daß  das  Denkvermögen
  des  Beklagten  durch  die  Sorge  um  seine  Frau  „bis  zur  Urteilslosigkeit
  getrübt“  gewesen  sei,  mag  allerdings  zu  beanstanden  sein.  Allein  damit  soll
dem  ganzen  Zusammenhang  nach  nicht  etwa  ein  Zustand  der  Bewußtlosigkeit
oder  ein  die  freie  Willensbestimmung  ausschließender  Zustand  krankhafter  Störung
der  Geistestätigkeit  (BGB.  5§  827)  bezeichnet,  sondern  nur  wiederholt  ausgesprochen
  werden,  daß  das  Denk=  und  Vorstellungsvermögen  des  Beklagten  nicht
in  dem  Maße  von  der  häuslichen  Sorge  beeinflußt  gewesen  sei,  wie  dies  der  erste
Richter  angenommen  hatte.  —  Auf  den  Grad  des  subjektiven  Verschuldens
kam  für  die  Haftung  des  Beklagten  an  sich  nichts  an.  VI.  Civilsenat  Nr.  171/05.
Urteil  vom  25.  Januar  1906.